Beweislast und ALG 2

Hallo!

Frage zur Beweislast im Sozialrecht:

Streitpunkt ist die Verfügungsgewalt über Geldvermögen.

Beispiel: Das Sozialamt behauptet, daß ein ALG 2-Berechtigter über verbrauchbares Vermögen verfügt. Der ALG 2-Berechtigte sagt, daß kein zu verwertendes Vermögen vorhanden ist, da das Vermögen, welches bei Antragstellung vorhanden war, nicht mehr verfügbar ist.

Wer trägt jetzt die Beweislast? Muss das Amt beweisen, daß das Vermögen vorhanden ist (z.B. durch Wohnungsdurchsuchung) oder muss der ALG 2-Berechtigte beweisen, daß er keine Verfügungsgewalt mehr über das Vermögen hat (durch Quittungen)? Was wäre, wenn das Geld verjubelt wurde und keine Quittung als Beweis da sein kann?

Damit jetzt keine Schlaumeier von Betrugsanleitung schnacken: Es ist eine reine Verständnisfrage.

Hallo!

Frage zur Beweislast im Sozialrecht:

Streitpunkt ist die Verfügungsgewalt über Geldvermögen.

Beispiel: Das Sozialamt behauptet, daß ein ALG 2-Berechtigter
über verbrauchbares Vermögen verfügt. Der ALG 2-Berechtigte
sagt, daß kein zu verwertendes Vermögen vorhanden ist, da das
Vermögen, welches bei Antragstellung vorhanden war, nicht mehr
verfügbar ist.

Also wäre erstmal unstrittig, dass bei Antragstellung etwas vorhanden war?

Wer trägt jetzt die Beweislast? Muss das Amt beweisen, daß das
Vermögen vorhanden ist (z.B. durch Wohnungsdurchsuchung) oder
muss der ALG 2-Berechtigte beweisen, daß er keine
Verfügungsgewalt mehr über das Vermögen hat (durch
Quittungen)?

Also grundsätzlich ist es in unserem Staat so, dass jemand, der ein Recht für sich in Anspruch nehmen will, dann auch die Beweislast trägt. Im Sozialrecht gibt es das auch noch mal schön im SGB I formuliert, dort ist die Rede von einer Mitwirkungspflicht und davon, dass jemanden Leistungen vorenthalten werden können, wenn er dieser nicht nachkommt.

Was wäre, wenn das Geld verjubelt wurde und keine
Quittung als Beweis da sein kann?

Das wäre dann wohl ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht. http://bundesrecht.juris.de/sgb_1/__66.html
Irgendwo steht auch noch, dass man sich möglichst nicht vorsätzlich in eine Situation versetzen sollte, die einen Sozuialhilfeanspruch begründet. Das ist natürlich schön schwammig, aber würde auf diesen hypothetischen Fall ganz gut passen.
Grüße

Auf die Beweislast im eigentlich Sinne kommt es erst im Prozess vor dem Gericht an. Die Beweislast tragen, heißt nicht mehr und nicht weniger, als den Prozess zu verlieren, wenn eine entscheidungserhebliche Tatsache weder positiv noch negativ feststellbar ist.

Die Beweislast trägt, wer sich auf die Tatsache beruft. (Wenner/Terdenge/Krauß, Grundzüge der Sozialgerichtsbarkeit, 3. Aufl. 2005, Rn. 554)

Levay

Hallo

Also grundsätzlich ist es in unserem Staat so, dass jemand, der ein Recht für sich in Anspruch nehmen will, dann auch die Beweislast trägt.

Das hättest du also gerne?
Mitwirkungspflicht ist doch nicht das gleiche wie Beweislast.
Ich vermute mal stark, dass es sich hinsichtlich der Beweislast so verhält, wie es der Jurist (Levay) geschrieben hat.

Also wäre erstmal unstrittig, dass bei Antragstellung etwas vorhanden war?

Das ist allerdings meiner Meinung nach ein wesentlicher Punkt, der die Frage nach der Beweislast in dem Fall eigentlich überflüssig machen würde.

Wenn zu dem Zeitpunkt der Antragstellung Vermögen in einer Höhe vorhanden war, dass zunächst dieses verwertet werden muss, dann war doch im Bewilligungszeitraum (der doch meiner Meiung nach mit Eingang des Antrags beginnt) Vermögen vorhanden. Da kann ich doch nicht einfach paar Wochen später sagen, dass es jetzt plötzlich weg ist.

Oder der Antrag wird abgelehnt wegen vorhandenen Vermögens, und wenn dieses nicht mehr vorhanden ist, wird ein neuer Antrag gestellt. Muss man sich den Fall so vorstellen?

Dann stellt sich ja die Frage, wie wirtschaftlich er mit seinem Vermögen hätte umgehen müssen, und ob es dazu ein Gesetz gibt. Ich glaube aber, dass die Frage der Beweislast auch in diesem Fall ziemlich uninteressant ist. Entweder hätte er das Geld nicht ausgeben dürfen, oder er durfte es doch. Wozu muss er das denn dann beweisen?

Wenn dann eine Behörde verlangt, dass man beweisen soll, dass man das Geld ausgegeben hat, das halte ich persönlich für reine Hilflosigkeit. Oder sie hat den Verdacht, dass der Antragsteller sein Geld gar nicht ausgegeben, sondern im Sparstrumpf versteckt hat. Dann hätte sie einen Verdacht auf Betrugsversuch gegen den Antragsteller.

Hm, seit wann muss man beweisen, dass man nicht kriminell ist? Wenn einem das Gegenteil nicht bewiesen werden kann, gilt man doch als unschuldig. Oder?

Die Rechtslage würde mich jetzt aber auch mal interessieren.

Viele Grüße

Hallo

Also grundsätzlich ist es in unserem Staat so, dass jemand, der ein Recht für sich in Anspruch nehmen will, dann auch die Beweislast trägt.

Das hättest du also gerne?

Nö, das ist so. Und nicht nur im Sozialrecht. Sonst wäre es ja so, dass man so lange schuldig ist, bis man seine Unschuld bewiesen hätte.

Mitwirkungspflicht ist doch nicht das gleiche wie Beweislast.
Ich vermute mal stark, dass es sich hinsichtlich der
Beweislast so verhält, wie es der Jurist (Levay) geschrieben
hat.

Und der hat sinngemäß geschrieben, dass jemand einen Prozess verliert, wenn jemand etwas nicht nachweisen kann?
Und hier will der Antragsteller nachweisen, dass er bedürftig ist.

Oder sie hat den Verdacht, dass der
Antragsteller sein Geld gar nicht ausgegeben, sondern im
Sparstrumpf versteckt hat. Dann hätte sie einen Verdacht auf
Betrugsversuch gegen den Antragsteller.

Nein denn muss das Amt nicht haben und auch nicht beweisen. Der Antragsteller will seine Bedürftigkeit nachweisen. Und hierfür hat er auch Mitwirkungspflichten, die unter anderem darin bestehen Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. So stehts jedenfalls im § 60 (1) Nr. 3 SGB I.
Und im § 66 gehts es dann so weiter: Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.

Hm, seit wann muss man beweisen, dass man nicht kriminell ist?
Wenn einem das Gegenteil nicht bewiesen werden kann, gilt man
doch als unschuldig. Oder?

Wer geht denn im hier beschriebenen Fall vor Gericht und will etwas beweisen? Das Amt oder der Antragsteller? Der Antragsteller.
Und wenn er nicht plausibel erklären kann, wo auf einmal das Geld hin ist, das vorher noch unstrittig da war, dann ist das ein Umstand, der zu seinen Lasten ausgelegt wird.

Grüße