Beweislastumkehr: ProdHaftG. und deliktische Haftung

Hallo,

habe eine Frage zur Beweislastumkehr

  • nach dem Produkthaftungsgesetz

  • deliktischen Haftung:

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz geht von einer grundsätzlichen Haftungslage aus, die allein durch das Inverkehrbringen eines Produktes gegeben ist.
Nach den ProdHaftG. hat der Beschädigte nur die Beweislast für den vorhandenen Fehler, entstandenen Schaden und für den Ursachenzusammenhang zwischen Fehler und Schaden.

in der deliktischen Haftung geht man von einer grundsätzlichen Nichthaftung aus, solange kein Haftungsbestand erbracht wird. Der Haftungsbestand stellte eine Ausnahme dar.
Die Beweislast liegt beim Geschädigten.

Heißt dies, dass bei der delikt. Haftung die Beweislast beim Geschädigten liegt und bei der ProdhaftG. die Beweislast beim Schädiger. Wie ist dies bitte zu verstehen. bzgl Beweislastumkehr?

Wie soll man jetzt den Unterschied bzg. der Beweislast bei beiden Haftungsarten verstehen?
Worin liegt dieser bzgl. der Beweislastumkehr.

Kann man hier Licht ins Dunkel bringen.

Danke
Gruß Concitta

Hallo Concitta,

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz geht von einer grundsätzlichen
Haftungslage aus, die allein durch das Inverkehrbringen eines Produktes gegeben ist.

stimmt, die Produkthaftung betrifft die Entwicklung/Planung, man spricht dabei auch von einer Gefährdungshaftung.

Nach den ProdHaftG. hat der Beschädigte nur die Beweislast für den vorhandenen
Fehler, entstandenen Schaden und für den Ursachenzusammenhang zwischen Fehler
und Schaden.

stimmt, man muß im Prinzip nur beweisen, daß ein Schaden vorliegt und daß das Produkt in der Lage ist, diesen Schaden auch zu verursachen. Z.B. weil er so konstruiert ist, daß es zu der Auswirkung kommen kann.
Für Ansprüche nach dem ProdHaftG muß also kein Verschulden des Herstellers nachgewiesen werden, es genügt der Umstand, daß der Hersteller ein „gefährliches Produkt“ in Verkehr gebracht hat.
Das gilt auch für die Einzelteile, falls der Hersteller nur Komponenten verschiedener anderer Lieferanten zusammenbaut. Jedes Einzelteil darf erst dann auf den Markt kommen, wenn es bei bestimmungsgemäßer Handhabung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet (Produtsicherheitsgesetz)

in der deliktischen Haftung geht man von einer grundsätzlichen Nichthaftung aus,
solange kein Haftungsbestand erbracht wird.

Stimmt, man geht davon aus, daß der Herstelle seiner unternehmerischen Sorgfaltspflicht nachkommt und keine Fehler der Fertigung an den Kunden gelangen.
Sollte der Kunde jedoch einen Fabrikationsfehler finden und Ansprüche erheben, dann kann der Hersteller entweder beweisen, daß er seiner unternehmerischen Sorgfaltspflicht auch nachgekommen ist, oder er haftet. Das ist die Beweislastumkehr.

Der Haftungsbestand stellte eine Ausnahme dar. Die Beweislast liegt beim
Geschädigten.

Die Beweislast liegt immer beim Geschädigten, er hat nur zwei Möglichkeiten, Ansprüche zu erheben:
a.) das Produkt ist „gefährlich“ und kann den Schaden verursachen
b.) das Produkt wurde fehlerhaft hergestellt, also ein Verschulden des Herstellers. In diesem Fall kann sich der Hersteller entweder rein waschen oder er haftet.
(Beweislastumkehr)

Heißt dies, dass bei der delikt. Haftung die Beweislast beim Geschädigten liegt und bei
der ProdhaftG. die Beweislast beim Schädiger.
Wie ist dies bitte zu verstehen. bzgl Beweislastumkehr?

wie schon gesagt, die Beweislast liegt immer beim Geschädigten, er hat bloß zwei Möglichkeiten, Ansprüche zu erheben. Entweder nach dem ProdHaftG, weil er ein gefährliches Produkt in Verkehr gebracht hat oder aber weil er einen Fehler in der Herstellung verschuldet. Der Hersteller kann dann entweder nachweisen, daß er keinen Fehler gemacht hat oder er haftet. Das nennt man dann Beweislastumkehr.

Wie soll man jetzt den Unterschied bzg. der Beweislast bei beiden Haftungsarten
verstehen?

das eine geht auf’s Produkt selber und das andere auf seine Herstellung.

Gruß, Steff

Hallo Steff,
a)ProdHaftG:
somit geht man hier von einem Fehler aus - der nur dargelegt,bzw.Schaden und Kausalitätb zwischen beiden hergestellt werden muss vom Geschädigten.Der Hersteller haftet ja
nach§1.
b) bei delikt.Haftung:geht man von Verschulden d.h.Fahrlässigkeit/Vorsatz aus, was der Inverkehrbringer dann widerlegen muss in der Beweislastumkehr.

Vielen Dank jetzt ist der Groschen gefallen.
Eine Top Erklärung, theoretische Unterlagen sollten diese Erklärung eines QS Experten mal einbfliessen lassen in so ein Konzept.
Note 1* der Beitrag
Gruss Concitta