Beweislastumkehr?

Hallo!

Grundsätzlich muss der Geschädigte seinen Schaden und die Verursachung durch den Schädiger beweisen, wenn er den Schädiger in Anspruch nehmen will.

Mal angenommen, ein Grundstück wird auf zwei Seiten von einem Zaun umgeben. Der Zaun besteht aus etwa 80 Sichtschutzelementen. Eines Nachts kommen 3 Jugendliche auf die Idee aus vielen dieser Elemente jeweils mehrere Bretter herauszubrechen.
Ein Zeuge beobachtet sie und ruft die Polizei. Die Jugendlichen werden gefasst. Durch den Zeugen und die Polizei kann der Geschädigte nachweisen, dass die Jugendlichen 10 Elemente tatsächlich derart zerstört haben, dass sie ausgetauscht werden müssen, wenn nicht hinterher alles nach „Flickwerk“ aussehen soll.
Weitere 30 Elemente weisen exakt die gleichen Schäden auf, wie die 10, bei denen die Jugendlichen beobachtet wurden.
Die Jugendlichen geben zu, dass sie eben diese 10 Elemente beschädigt haben, bestreiten aber den Rest.

Muss jetzt der Eigentümer des Zauns nachweisen, dass die Jugendlichen auch die übrigen Elemente beschädigt haben?
Oder gibt es wegen des absolut identischen Schadensbildes eine Beweislastumkehr und die Jugendlichen müssen beweisen, dass der Zaun bereits vor ihrem „Randalieren“ beschädigt war?

Danke im Voraus,

LG Tine

Hallo,

Muss jetzt der Eigentümer des Zauns nachweisen, dass die Jugendlichen auch die übrigen Elemente beschädigt haben?

Ja.

Oder gibt es wegen des absolut identischen Schadensbildes eine Beweislastumkehr und die Jugendlichen müssen beweisen, dass der Zaun bereits vor ihrem „Randalieren“ beschädigt war?

Nein.
Das ganze wird, wenn es denn soweit kommt, vor Gericht vom Richter angesichts der vorgebrachten Beweise und Argumente entsprechend gewürdigt.

Grüße

Das ganze wird, wenn es denn soweit kommt, vor Gericht vom
Richter angesichts der vorgebrachten Beweise und Argumente
entsprechend gewürdigt.

Geh mal davon aus, dass es so weit kommt und die Würdigung des Richters darunter „leidet“, dass er so gerne Vergleiche protokollieren lässt…

Naja, mal schauen was bei sturem Weiterargumentieren dabei herauskommt… Immerhin wurden die Täter auf frischer Tat von der Polizei aufgegriffen, es gibt einen Zeugen und ein Geständnis bezüglich 10 Elementen.
Vielleicht greift ja der Anscheinsbeweis?

Danke!

Hallo,

Geh mal davon aus, dass es so weit kommt und die Würdigung des Richters darunter „leidet“, dass er so gerne Vergleiche protokollieren lässt…

Naja, da müssen aber auch immer beide Seiten zustimmen.

Naja, mal schauen was bei sturem Weiterargumentieren dabei
herauskommt… Immerhin wurden die Täter auf frischer Tat von
der Polizei aufgegriffen, es gibt einen Zeugen und ein
Geständnis bezüglich 10 Elementen.
Vielleicht greift ja der Anscheinsbeweis?

Gut möglich. Wie gesagt wird der Richter die Beweise so würdigen, wie er es für richtig hält. Und vor Gericht und auf hoher See…
Da hopst jemand einer wehrlos am Boden liegenden Person gezielt auf dem Kopf rum und läuft frei rum. Ein Anderer wird von seiner Ex angeschissen und sitzt ohne halbwegs belastbare Beweise seit Monaten ohne Urteil im Knast.

Grüße

Muss jetzt der Eigentümer des Zauns nachweisen, dass die Jugendlichen auch die übrigen Elemente beschädigt haben?

Ja.

Nein, das ist so pauschal nicht richtig. Wenn der Eigentümer z.B. darlegt, dass der Zaun am Vortag noch unbeschädigt war, die Löcher alle das gleiche Muster aufweisen und die Jugendlichen in flagranti beim Anfertigen ebensolcher Löcher an eben jedem Zaun erwischt worden sind, und die Jugendlichen sich lediglich mit „Das war’n wir aber trotzdem nich’“ verteidigen, dann wäre dieses Bestreiten unbeachtlich. In diesem Fall müßte der Eigentümer nichts weiter beweisen.

Beweisen muß er erst, wenn die Jugendlichen substantiiert bestreiten, also z.B. vortragen, die übrigen 20 Löcher seien auch vor einer Woche schon da gewesen oder die Jugendlichen seien um 0.40 Uhr erwischt worden, hätten sich allerdings noch bis 0.38 Uhr auf der örtlichen Polizeiwache zur Blutabnahme wegen des Verdachts des Fahrens unter Alkohol befunden.

Nein, das ist so pauschal nicht richtig. Wenn der Eigentümer
z.B. darlegt, dass der Zaun am Vortag noch unbeschädigt war,
die Löcher alle das gleiche Muster aufweisen und die
Jugendlichen in flagranti beim Anfertigen ebensolcher Löcher
an eben jedem Zaun erwischt worden sind, und die Jugendlichen
sich lediglich mit „Das war’n wir aber trotzdem nich’“
verteidigen, dann wäre dieses Bestreiten unbeachtlich. In
diesem Fall müßte der Eigentümer nichts weiter beweisen.

Das ist falsch. Das Gericht würde hier eine Wahrhaftigkeitsprüfung vornehmen, die ihm verwehrt ist. Das Bestreiten ist selbstverständlich beachtlich, allein, wenn die Beweisaufnahme nur sicher ergibt, dass andere Pfosten von den Beklagten zerstört wurden, kann es gem. § 286 ZPO auch davon ausgehen, dass auch bzgl. dieser Pfosten der Beweis erbracht wurde.

Beweisen muß er erst, wenn die Jugendlichen substantiiert
bestreiten, also z.B. vortragen, die übrigen 20 Löcher seien
auch vor einer Woche schon da gewesen

Nein, eine solche Darlegungslast trifft sie nicht. Selbstverständlich können sie für jeden einzelnen Pfosten hier einfach bestreiten, diesen beschädigt zu haben. Eine Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller Umstände ist grundsätzlich erst nach erfolgter Beweisaufnahme möglich.

Gruß
Dea

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Nein, das ist so pauschal nicht richtig. Wenn der Eigentümer
z.B. darlegt, dass der Zaun am Vortag noch unbeschädigt war,
die Löcher alle das gleiche Muster aufweisen und die
Jugendlichen in flagranti beim Anfertigen ebensolcher Löcher
an eben jedem Zaun erwischt worden sind, und die Jugendlichen
sich lediglich mit „Das war’n wir aber trotzdem nich’“
verteidigen, dann wäre dieses Bestreiten unbeachtlich. In
diesem Fall müßte der Eigentümer nichts weiter beweisen.

Das ist falsch. Das Gericht würde hier eine
Wahrhaftigkeitsprüfung vornehmen, die ihm verwehrt ist. Das
Bestreiten ist selbstverständlich beachtlich, allein, wenn die
Beweisaufnahme nur sicher ergibt, dass andere Pfosten von den
Beklagten zerstört wurden, kann es gem. § 286 ZPO auch davon
ausgehen, dass auch bzgl. dieser Pfosten der Beweis erbracht
wurde.

Nein, lies z.B. Wagner, in: MünchKomm ZPO, 3. Aufl. 2008, § 138 ZPO Rn. 19 f.

Nein, lies z.B. Wagner, in: MünchKomm ZPO, 3. Aufl. 2008, §
138 ZPO Rn. 19 f.

Dort steht:

"Hat sich der Kläger substantiiert geäußert, so obliegt es jetzt dem Beklagten, zu den einzelnen Behauptungen gezielt Stellung zu nehmen (Abs. 2). Pauschales Bestreiten genügt nicht und hat die Geständnisfiktion des Abs. 3 zur Folge. Die weithin übliche Floskel, im Übrigen werde alles bestritten, was nicht ausdrücklich zugestanden sei, ist bedeutungslos. Nur wenn dem Beklagten ein substantiiertes Bestreiten nicht möglich ist, er keine Kenntnis hat und sie sich auch nicht zu verschaffen vermag, ist ihm einfaches Bestreiten erlaubt.

Substantiiertes Bestreiten heißt eine Gegendarstellung geben, soweit der Beklagte dazu in der Lage ist. So hat er den Ablauf der Vertragsverhandlungen aus seiner Sicht zu schildern,…"

Das hat mit Ihrer Behauptung rein garnichts zu tun, sondern bedeutet in der Praxis allein, dass der Beklagte, wie es häufig vorkommt, allein erwidert, alles sei falsch. Dieses ist unsubstantiiert. Wird ihm ein konkretes Verhalten vorgeworfen, muss er hierzu konkret Stellung nehmen und somit ggf. erklären: Ich habe dieses und jenes nicht getan.

Das ist dann kein pauschales, sonder ein konkretes bestreiten und genau das meint obige Fundstelle.

Dass er sich weiterhin erklären müsste, warum andere Pfosten beschädigt sind und warum die streitgegenständlichen so und so beschädigt sind, ist einfach falsch, da er hier allein konkret vortragen kann, diesen speziellen Pfosten nicht beschädigt zu haben. Das auch dann, wenn er andere unstreitig beschädigt hat und alle die gleichen Beeinträchtigungen aufweisen.

So sie anderer Ansicht sind, verwechseln Sie nach wie vor die Substantiierungslast mit der freien Beweiswürdigung des § 286 Abs. 1 ZPO.

Da noch immer der Grundsatz gilt, dass der Anspruchsteller jedes einzelne Tatbestandsmermal beweisen muss, bitte ich um Quellen für Ihre Behauptung, dass das in diesem Fall nicht so wäre. Die obige Fundstelle gibt allein grundsätzliche Ausführungen zur Substantiierungslast wieder und trägt Ihre Annahme nicht.

Gruß
Dea

Die obige Fundstelle gibt allein grundsätzliche
Ausführungen zur Substantiierungslast wieder und trägt Ihre
Annahme nicht.

Das sehe ich anders. Aber ich habe keine Lust, hier mit Ihnen Schriftsätze zu wechseln.

Das sehe ich anders.

Allein, es fehlt an einer nachvollziehbaren Begründung hierfür, die Quelle gibt es nicht her.

Aber ich habe keine Lust, hier mit Ihnen
Schriftsätze zu wechseln.

Kann ich nachvollziehen…

Gruß
Dea