Beweislastverteilung

Hallo,

die Grundregel in Beweisfragen lautet, dass derjenige, der ein Recht gerichtlich geltend machen will, die Tatsachen beweisen muss, die dessen Grundlagen bilden.
Nehmen wir an, eine Person A klagt eine andere Person B auf Schadenersatz wegen Verleumdung. Muss nun Person A beweisen, dass es sich um unwahre Tatsachen gehandelt hat, die Person B verbreitet hat, oder muss Person B beweisen, dass seine Aussagen wahr sind und somit nicht eine Verleumdung darstellen?

Einen Gruß

Martin Unterholzner

Hallo,

die Grundregel in Beweisfragen lautet, dass derjenige, der ein
Recht gerichtlich geltend machen will, die Tatsachen beweisen
muss, die dessen Grundlagen bilden.
Nehmen wir an, eine Person A klagt eine andere Person B auf
Schadenersatz wegen Verleumdung. Muss nun Person A beweisen,
dass es sich um unwahre Tatsachen gehandelt hat, die Person B
verbreitet hat, oder muss Person B beweisen, dass seine
Aussagen wahr sind und somit nicht eine Verleumdung
darstellen?

Einen Gruß

Hi Martin,

In diesem Zivilverfahren muss A den Beweis antreten, um einen Schadenersatz zugesprochen zu bekommen. Gelingt dies nicht, weil A keine Zeugen hat, oder B sogar beweisen kann, dass es um Wahreiten handelte, geht A leer aus. Sollte B Recht haben siehts jetzt sogar schlecht für A aus, weil ja jetzt A unwahres behauptete, woraus B ein Schaden entstand.

In einem Strafverfahren müsste auch die Staatsanwaltschaft, oder A bei einer Privatklage, beweisen das B unwahre Behauptungen gegenüber Dritten machte, woraus A ein Schaden entstand.

MfG

Moimoin!

Wie bemisst sich hier ein Schaden? Bei einem „Konkreten“ Schaden ist das klar, aber wie kann ein Image-Schaden (einer Privatperson oder einer Firma) beziffert (und bewiesen) werden?

Würde mich mal interessieren…

Bis denne

Hallo!

die Grundregel in Beweisfragen lautet, dass derjenige, der ein
Recht gerichtlich geltend machen will, die Tatsachen beweisen
muss, die dessen Grundlagen bilden.

So ist es. Der Kläger muss die anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und beweisen, der Beklagte die anspruchsvernichtenden. D.h. man schaut sich den gesetzlichen Tatbestand an und überlegt sich, welcher Sachverhalt erforderlich ist, um den Tatbestand zu erfüllen.

Ich habe jetzt einfach mal unterstellt, dass das in Deutschland auch so ist wie in Österreich, ich denke aber, dass da nicht so große Unterschiede sind. Sonst möge man mich korrigieren.

Gruß
Tom

Also, ich habe mit der Frage ein Problem. Nee, mit der Antwort. Denn § 186 StGB stellt die üble Nachrede unter Strafe und hier gibt es (beinahe) so etwas wie eine Beweislastunkehr (vgl. Wortlaut). Wenn der § 186 StGB aber gegeben ist, kommt man zivilrechtlich über § 823 II BGB da ran…

Levay

Ich weiß jetzt nicht genau, ob Du das meinst, aber ich habe tatsächlich einen solchen Fall (zivilrechtlich) im Referendariat gehabt und mit Erstaunen festgestellt, dass es eine BVerfG Entschedeidung gibt, nach der der Anspruch steller tatsächlich die Falschheit der Aussage beweisen muss, nicht umgekehrt der Behauptende ihre Richtigkeit. Ich find sie nur einfach nett mehr…
Dea

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hm, wie ließe sich das mit Hinblick auf § 186 StGB (i.V.m. § 823 II BGB) denn konstruieren? Mal einfach-rechtlich, ohne Verfassungsrecht :smile:

Levay

Hm, wie ließe sich das mit Hinblick auf § 186 StGB (i.V.m. §
823 II BGB) denn konstruieren? Mal einfach-rechtlich, ohne
Verfassungsrecht :smile:

Hmmmm? Wie ließe sich was konstruieren?

Also meine Beweislastausführung fällt unter § 823 I BGB. Ich weiß jetzt ehrlich gesagt gar nicht, wie die (zB) Strafnorm iRd. Abs. 2 beweislastmäßig geprüft wird. Gilt da der Amtsermittlungsgrundsatz oder warten die das Strafverfahren ab. Das sind so Fragen…
Dea

Das sind so Fragen…

Wenn du mal Zeit hast, poste doch die Antworten :smile:

Levay

Das sind so Fragen…

Wenn du mal Zeit hast, poste doch die Antworten :smile:

Gut, dann waren die Fragen ja schonmal richtig. Jetzt suche ich nach Zeit…