Beweismittel im Zivilrecht / mündliche Verhandlung

Hallo,
angenommen die Beklagte Partei in einen Zivilrechtsstreit erwiedert die Klageschriodft mir einen Schriftsatz in denen 2 Gutachten als Beweise angeführt werden.
Diese Gutachte liegen aber den Kläger nicht vor.
Die mündliche Verhandlung ist in einer Woche.
Was kann denn der Kläger tun, wenn er erst in der mündlichen Verhandlung vom Inhalt der Gutachten Kenntnis erlangt und nicht mehr reagieren kann, z.B eigene Gutachten einholen zu lassen?

angenommen die Beklagte Partei in einen Zivilrechtsstreit
erwiedert die Klageschriodft mir einen Schriftsatz in denen 2
Gutachten als Beweise angeführt werden.
Diese Gutachte liegen aber den Kläger nicht vor.

Kann es sein, dass hier ein Missverständnis vorliegt und der Beklagte sich nicht auf 2 Gutachten bezieht, sondern 2 mal die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Beweis für seine Behauptung anbietet?

Die mündliche Verhandlung ist in einer Woche.
Was kann denn der Kläger tun, wenn er erst in der mündlichen
Verhandlung vom Inhalt der Gutachten Kenntnis erlangt und
nicht mehr reagieren kann, z.B eigene Gutachten einholen zu
lassen?

Wenn es tatsächlich so ist, dass der Beklagte sich auf 2 schon erstellte Gutachten bezieht und diese dem Kläger nicht vorliegen, kann er das Gericht in der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen, dass der Beklagte seinen Vortrag nicht substantiiert hat (wenn überhaupt kein Gutachten eingereicht wurde), und die erst jetzige Einreichung oder gar spätere Vorlage gegen § 296 Abs. 1 ZPO verstoßen würde.

Hat nur der Kläger das Gutachten nicht, dieses ist aber dem Gericht rechtzeitig eingereicht worden, muss er darauf hinweisen, da eine Entscheidung basierend auf diesem andernfalls gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verstößt. Erhält der Kläger das Gutachten in der Verhandlung, kann er erklären, dass er sich hierzu in der Kürze nicht einlassen kann und daher Schriftsatznachlass benötigt.

Hallo,
danke für Ihre Antwort.
die Formulierung in den Schriftsatz der Gegenseite lautet:
Beweis gestellt durch Einholung eines technischen und medizinischen Sachverständigengutachtén´.

Das klang für mich danach, das die Gutachten schon existieren, kann aber auch total falsch liegen.

Ja, das ist wohl ein Beweisangebot.

Stimmt, Sie hatten Recht, habe beim Anwalt der Gegenseite nachgehtragt, dieser Antworte mir, das das Gericht ein Gutachten einholen wird, damit habe ich meinen Antrag auf mündliche Verhandlung zurück gezogen.
Das ist doch möglich, oder?