Beweispflicht beim Mieter?

Hallo,
ich bin am 30.Juni 2011 aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Mit der Betriebskostenabrechnung von 2010 hatte ich ein Guthaben in Höhe von 256€ welches einfach mit der Begründung einbehalten wurde: Berechnung für 2011 kommt erst noch, für den Fall der Nachzahlung. Nachdem ich den alten Vermieter mehrmals wegen der Abrechnung von 2011 gefragt habe, sagte man, ich habe diese ja bereits erhalten, was aber nicht stimmt. Ich habe jetzt meine Abrechnung per Email bekommen, mit Datierung von vor drei Wochen, und muss seltsamer Weise für 2011 mehr zurückzahlen, als ich Guthaben von 2010 habe, obwohl ich in diesem Abrechnungszeitraum gar nicht mehr in der Wohnung war, sondern in der neuen Wohnung. Wie kann ich da so viel verbraucht haben? Und die Abrechnung der ISTA steht zwar in der Anlage, ist aber nicht dabei. Was kann ich jetzt tun?
Liebe Grüße Nicole

Hallo,

legen Sie Widerspruch gegen die Abrechnung 2011 ein und verlangen Sie die Rechnungsnachweise der ISTRA. Sollte der Vermieter Ihnen diese nicht aushändigen, können Sie sich auch direkt an die ISTRA wenden.

Hinweis:
Beachten Sie, dass Sie für 2011 nur für 6 Monate Betriebskosten gezahlt haben, davon sind aber 4 Monate Heizmonate.

MfG P. Kunze

Ganz lieben Dank für die schnelle Antwort.

Ein Widerspruch folgt auf jeden Fall. Wir haben jetzt gesehen, dass uns der Winterdienst, Garten- und Reinigungsdienst ab 01.07.2011 bis 31.12.2011 mitberechnet wurde, obwohl wir bereits am 30.06.2011 ausgezogen sind.

Das ist doch nicht Rechtens, oder?

Liebe Grüße Nicole

Sie können die Belege prüfen und der Abrechnung widersprechen, falls da Unstimmigkeiten feststellbar sind.

Hallo aus Bernburg,

hier werden gleich mehrere Gesetze und Verordnungen gebrochen. Vermieter haben weder das Recht Guthaben zu behalten um es später eventuell aufzurechnen noch zweifelhafte Rechnungen per eMail zu versenden!

Absolut vorrangig: mit gerichtsverwertbarem Einschreiben Rückschein, Widerspruch gegen die ominöse Betriebskostenabrechung 2011 einlegen - da die Frist sonst abläuft.

Ich würde dem Vermieter außerdem gerichtlichen Mahnbescheid mit der Forderung aus 2010 plus Zinsen (4% über dem offiziellen Zinssatz der Deutschen Bundesbank stehen zu), schicken.

Unabhängig davon ist lt. § 246 StGB (Unterschlagung) Anzeige bei der Staatsanwaltschaft bzw. den Ermittlungsbehörden (diese werden von der Staatsanwaltschaft beauftragt) zu erstatten.

Die Sachlage ist so klar, dass alles ohne RA geführt werden kann. Natürlich vertritt jeder RA vor Ort Ihre Interessen.

LG aus Bernburg

Hallo,
ich bin am 30.Juni 2011 aus meiner alten Wohnung ausgezogen.
Mit der Betriebskostenabrechnung von 2010 hatte ich ein
Guthaben in Höhe von 256€ welches einfach mit der Begründung
einbehalten wurde: Berechnung für 2011 kommt erst noch, für
den Fall der Nachzahlung.

Das ist nicht rechtens.

Nachdem ich den alten Vermieter

mehrmals wegen der Abrechnung von 2011 gefragt habe, sagte
man, ich habe diese ja bereits erhalten, was aber nicht
stimmt. Ich habe jetzt meine Abrechnung per Email bekommen,
mit Datierung von vor drei Wochen, und muss seltsamer Weise
für 2011 mehr zurückzahlen, als ich Guthaben von 2010 habe,
obwohl ich in diesem Abrechnungszeitraum gar nicht mehr in der
Wohnung war, sondern in der neuen Wohnung.

Die Abrechnung ist also gekommen. Warum und wieso dort die Kosten höher sind, kann ich nach dieser Schilderung natürlich nicht erkennen (und wohl auch sonst nicht). Da gibt es aber viele Gründe: Preisteigerungen, kältere Winter (wenn Heizkosten dabei sind). Einige Nebenkosten werden nach Fläche etc., also verbrauchsunabhängig ermittelt. Wenn sie also sehr sparsam mit dem Wasser waren und der Nachmieter nicht, kann das viel mehr kosten…

Wie kann ich da so

viel verbraucht haben?

Siehe Ausführungen oben.
Und die Abrechnung der ISTA steht zwar

in der Anlage, ist aber nicht dabei. Was kann ich jetzt tun?

Ich weiß nicht, was eine ISTA ist, denke aber, das kann Heizkostenablesung sein.
Wenn die Abrechnung aufgeführt ist, aber nicht dabei liegt, könnte zB die gesamten Nebenkostenabrechnung formal mangelhaft sein und damit ungültig.
Ohne genaue Daten ist das schlecht einzuschätzen.

Was die Mieterin tun kann:
Sich mit der Abrechnung an einen Mieterschutzverein oder Anwalt wenden und diese prüfen lassen.
Und das weitere Vorgehen von diesem Prüfausgang abhängig machen.

Liebe Grüße Nicole

Lieben Dank für die Antworten. Das hat mir sehr geholfen. Ich habe einen Termin beim Mieterschutzbund gemacht, und hoffe, das alles gut ausgeht!

Herzlichen Dank. Nicole aus Strausberg

Hallo Nicole,

Sie müssen nur die Kosten bezahlen, die bis zu Ihrem Auszug angefallen sind. Der Vermieter muss die Abrechnung korrigieren. Die Korrektur muss Ihnen bis 31.12.2012 vorliegen, ansonsten hat der Vermieter den Anspruch verwirkt.

LG Petra

Hallo wenn der Vermieter in der Abrechnung behauptet das diese mit einer Nachforderung endet, muss er die komplette Abrechnung auch im Original zur Verfügung stellen. Dem Mieter muss gewährleistet sein, das er die Abrechnung auch prüfen kann. Wann der Vermieter sich so quer stellt, dann würde ich ihn auch mit der Nachzahlung zappeln lassen. Sie sind nicht in der Beweispflicht das sie die Abrechnung erhalten haben sondern, dass er sie auch per Post zugestellt und das sollten sie gegebenenfalls auch mit juristischem Beistand klären. Auf alle Fälle sollten sie sich dann die Prüfungszeit nehmen.
Viel Erfolg
Ihr Info-Nebenkosten.de Team

Hallo Nicole,

  1. Der Einbehalt von 2010 war nicht „Rechtens“ und kann daher zurück gefordert werden.
  2. Unklar ist mir ihre Aussage: "obwohl ich in diesem Abrechnungszeitraum gar nicht mehr in der

Wohnung war, sondern in der neuen Wohnung",

da Sie ja eingangs mitteilen, dass Sie erst per 30.Juni 2011 das Mietverhältnis beendet haben!?
Selbst wenn Sie die Wohnung nicht bewohnt haben, fallen Betriebskosten an, nur Wasser, Strom und Heizung mit sehr geringen Werten.
3. Verlangen Sie Einsicht und Ausdruck der Heizungsabrechnung, diese müssen Sie bekommen. Lassen Sie sich Einsichtnahme geben in alle Betriebskostenabrechnungen und vergleichen Sie sie mit der alten Abrechnung um die Abweichungen zu klären.
4. Also schriftlich und einzeln begründet Einspruch erheben,am Besten per Einschreiben Rückschein, und erst einmal NICHTS zahlen.

Beste Grüße
Kocki