Beweispflicht des VR bei Versand von Kündigungen

Hallo zusammen,

nach 39§ VVG ist der VR bei Nichtahlung des Folgebeitrages nur dann berechtigt den Vertrag zu kündigen, wenn vorher ein qualifiziertes Mahnschreiben an den Kunden hinausgeschickt wurde.
Was ist aber nun, wenn der Kunde sagt, dass er dieses Mahnschreiben nicht bekommen hätte?

THX im voraus.

Hallo Alex,

ein gericht anrufen um die Frage zu klären.

Zugangspflichtig ist eine solche Mitteilung - und die Beweislast hätte m.E. der Richter. Ich konnte gerade so einen anderen hier diskutierten Fall zu Gunsten des Versicherungsnhemers klären.

Viele Grüße
Thorulf Müller
Versicherungsmakler

Hallo Thorulf,

Beweislast liegt in einem solchen Fall immer bei demjenigen, der die günstigeren Rechte ziehen will. Also dem Versicherer. Da üblicherweise Mahnschreiben nur mit normaler Post versandt werden, kann er also den Nachweis nicht erbringen.

Nur bei einem Einschreiben gelingt dies. Also müsste theoretisch der Prozess neu aufgerollt werden. :smile:

Gruß
Marco

Verschrieben - nicht der Richter der VR
Hallo Marco,

hatte ich auch gemeint. Da waren die Finger langsamer als der Gedanke! Oder auch andersherum!

Danke für gehabte Aufmerksamkeit!

Thorulf