Beweispflicht Kündigungszugang

Guten Morgen,

nehmen wir mal an, ein AN würde zu einem persönlichen Gespräch in die Firma eingeladen (er hätte an diesem Tag nicht arbeiten müssen). In diesem Gespräch würde ihm gekündigt werden. Man zeige ihm ein Kündigungsschreiben, dass das Tagesdatum enthielt.

Mit diesem Datum der Übergabe wäre die 4wöchige Kündigungsfrist (im AV hätte nur 1 Woche gestanden) nicht eingehalten worden.

Der AG zeigt also dem AN das Kündigungsschreiben mit aktuellem DAtum, nimmt es danach wieder zur Unterschrift an sich und gibt dem AN dann dieses Schreiben. In diesem fiktiven Fall wurde keine Empfangsbestätigung oder ähnliches vom AN verlangt.

Erst Wochen später sähe der AN, dass auf dem unterschriebenen Schreiben plötzlich ein ganz anderes Datum stünde: nämlich eines, das die 4wöchige KÜ-Frist einhalten würde.

AG behauptet, das Kündigungsschreiben sei an diesem neuen Datum (Sonntag) in den Postkasten des AN eingeworfen worden mit einem Zeugen (Ehegatte). Ein persönlicher Besuch des AN habe niemals stattgefunden.

AN hat diverse SMS verschickt, in dem er schreibt, er sei an besagtem Tag gerade aus der Firma gekommen und habe die KÜndigung erhalten. Eine der sms sei auch noch vorhanden.

Dritte könnten bezeugen, dass AN an diesem Tag von dem Erhalt der Kü. gesprochen habe.

Bei dem AG hätten noch 2 AN gearbeitet, mit denen sich der besagte AN unterhalten habe.

Wie würdet ihr hier -vielleicht aus der Erfahrung - einschätzen, wem Recht gegeben würde? Reicht es aus, wenn ein AG sagt, er habe einen Zeugen und fertig?
Mal angenommen, die beiden anderen AN würden aus Angst vor Arbeitsplatzverlust lügen? (was auch fiktiv bis jetzt nicht geschehen sei, man könne es sich aber vorstellen).

Danke vorab für Infos und
LG
Shannon

Hi,

der Arbeitgeber muß den Zugang zur Kündigung beweisen können, soweit so gut.

Aber ich meine mich zu erinnern, daß die Kündigung dem Gekündigten auch zur Kenntnis gebracht werden muß. Das heißt, wenn die Kündigung zu einer Zeit eingeworfen wurde, in der der Gekündigte damit rechnen mußte Post zu empfangen, dann genügt der Einwurf in den Briefkasten.

Sonntags kommt aber üblicherweise keine Post.

Sicher bin ich mir da aber nicht, vielleicht äußert sich noch jemand dazu?

Gruß
Tina

Vielleicht hilft Dir dieser Link weiter?

http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/kue…

Hallo,

oh, das ist ein interessanter Punkt daran, den der fiktive AN noch gar nicht bedacht hatte: der Zugang der Kündigung…
Danke für den Hinweis!
Der fiktive AN hat leider gerade entdeckt, dass das egal wäre, selbst der Montag wäre noch fristgerecht gewesen.

NUR: das hätte ja alles gar nicht stattgefunden. Die Kündigung wurde ja zu einem viel späteren Zeitpunkt persönlich überreicht, der Zeuge und das Einwerfen erfunden.

Und für den Link: den wird er sich jetzt mal zu Gemüte führen, danke!

Gruß

Der fiktive AN hat leider gerade entdeckt, dass das egal wäre,

selbst der Montag wäre noch fristgerecht gewesen.

Hi,

NUR: das hätte ja alles gar nicht stattgefunden. Die Kündigung
wurde ja zu einem viel späteren Zeitpunkt persönlich
überreicht, der Zeuge und das Einwerfen erfunden.

mh, ganz ehrlich? Der fiktive AN sollte schnellstmöglich zum Anwalt gehen. Ich denke, daß er nur dort Hilfe finden kann, ob dem derart unehrlichem AG beizukommen ist.

Bei geringem Einkommen könnte man sich einen Beratungsschein holen und evtl. Prozesskostenhilfe beantragen.

Gruß
Tina

Hallo,

den Tip hat der AN wohl schon befolgt und muss nun ca. 4 Wochen warten. Bis dahin hätte er halt wohl Interesse, mal Ansichten von anderen zu erfahren.
(was überhaupt nichts mit irgendwelchen Vorbehalten dem Anwalt gegenüber zu tun hat, sondern ganz einfach mit „Ungeduld“ oder einer gewissen Beruhigung, falls es Praktiker gibt, denen ein ähnlicher Fall mal untergekommen ist).

Mir ist schon klar, dass die Beweispflicht beim AG liegt, ob und wann die Kündigung zugegangen ist. Nur ist in Quellen halt immer davon die Rede: Einwurf in Briefkasten mit einem zeugen, der bezeugen kann, dass auch wirklich eine Kündigung oder sonstwas enthalten ist.

Ich habe aber noch nie etwas darüber gelesen, was nun ist, wenn „Aussage gegen Aussage“ steht, bzw. wie „beweiskräftig“ (ich möchte jetzt nicht mit vielleicht falschen Ausdrücken um mich schmeißen) z.B. eine sms ist.

Und ich könnte mir auch vorstellen, dass so etwas in einem gewissen Entscheidungsrahmen eines Richters liegen könnte. Da wäre es ja schon interessant, ob es irgendwelche Erfahrungswerte gibt.

Und nehmen wir halt mal schlußendlich an, dass der AN ziemlich sauer darüber ist, wie er hier quasi über den Tisch gezogen wurde (das nur zur Ergänzung bzgl. der Ungeduld :wink: )

Gruß nochmal

Hi,

den Tip hat der AN wohl schon befolgt und muss nun ca. 4
Wochen warten. Bis dahin hätte er halt wohl Interesse, mal
Ansichten von anderen zu erfahren.

verständlich.

Mir ist schon klar, dass die Beweispflicht beim AG liegt, ob
und wann die Kündigung zugegangen ist. Nur ist in Quellen halt
immer davon die Rede: Einwurf in Briefkasten mit einem zeugen,
der bezeugen kann, dass auch wirklich eine Kündigung oder
sonstwas enthalten ist.

Ich habe aber noch nie etwas darüber gelesen, was nun ist,
wenn „Aussage gegen Aussage“ steht, bzw. wie „beweiskräftig“
(ich möchte jetzt nicht mit vielleicht falschen Ausdrücken um
mich schmeißen) z.B. eine sms ist.

Es wird darauf ankommen wie Glaubwürdig im Zweifel der Richter die Beweise hält. Und das kommt leider auf den verhandelnden Richter an, deshalb wird hier niemand etwas genaues dazu schreiben können, leider.

Und nehmen wir halt mal schlußendlich an, dass der AN ziemlich
sauer darüber ist, wie er hier quasi über den Tisch gezogen
wurde (das nur zur Ergänzung bzgl. der Ungeduld :wink: )

Auch das ist verständlich. Wenn ich Richter wäre, würde ich eine sms für glaubwürdiger halten, als die Aussage der Ehefrau des AG.

Aber leider bin ich kein Richter, weshalb mir nur bleibt Dir alles Gute zu wünschen und Dir die Daumen zu drücken.

Gruß
Tina

…immer noch owt