Bewerberbogen: Widerruf der Datenverwendung

Hallo liebe Community,

folgendes Szenario:

Bei einem Bewerbungsgespräch teilt der Arbeitgeber einen Bewerbungsbogen an alle Bewerber aus. Angenommen, einer der Bewerber will kurz nach dem Gespäch nicht mehr, dass seine Daten weiter verwendet werden.

1.) Hat er einen gesetzlichen Anspruch auf eine schriftliche Bestätigung, dass seine Daten gelöscht wurden? Angenommen, der Bewerber hat Anlass zur Sorge, dass bei dem Arbeitgeber nicht sehr ordentlich mit solchen Dingen umgegangen wird, muss es doch eine Absicherung geben?

2.) Wie lange dürfen Daten, die im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens erhoben werden, verwendet werden? Ich nehme an, nur für die Dauer des Verfahrens, und darüber hinaus nur mit schriftlicher Genehmigung, oder?

Ich bin gespannt auf eure Antworten und wünsche einens chönen, sonnigen Frühlingstag!

schleichrabe

Hallo,

geht es um automatisierte Datenspeicherung und damit den Geltungsbereich des BDSG? Oder geht es um Bögen aus Papier?

Grundsätzlich ist eine Aufbewahrung von Daten während des Bewerbungsverfahrens und einen Zeitraum darüber hinaus (also nach Absage nicht genommener Bewerber) nicht zu beanstanden. Denn sonst wäre eine Revision des Bewerbungsverfahrens nicht möglich. Eine solche findet z.B. statt durch interne Stellen wie den Betriebsrat, dem vor der Einholung der Zustimmung zur Einstellung alle Bewerbungsunterlagen vorzulegen sind, aber auch der Vertrauensperson der Schwerbehinderten, wenn Schwerbehinderte sich beworben hatten, oder auch interne Stellen wie die Beschwerdestelle nach AGG im Falle eines Diskriminierungsvorwurfs. Wie sollte dem Vorwurf nachgegangen werden, wenn alle Daten gleich gelöscht werden?

VG
EK

Hallo Herr K.,

@Dauer der Datenspeicherung: Das leuchtet mir ein. :wink:

Ich hatte ursprünglich Bewerberbögen aus Papier im Kopf. Besteht zwischen elektronischer Speicherung und einer Archivierung in Papierformat denn ein Unterschied?

Beste Grüße
schleichrabe

Entschuldigung, noch etwas fällt mir noch etwas Grundsätzliches ein: Hat der Bewerber denn kein Recht, sich vom Bewerbungsverfahren zu lösen? Es könnte ja sein, dass er eine andere Stelle hat, oder, wie im Beispiel oben erwähnt, den Arbeitgeber unseriös findet etc. pp.

Das wird ja verzwickter, als ich dachte :wink:

Beste Grüße
schleichrabe