Bewerbung abgelehnt – Einspruch erheben

Hallo, jemand hat sich um eine Stelle im öffentlichen Dienst beworben, wurde aber nicht genommen (und auch nicht zum Gespräch eingeladen). In dem „Bescheid”, der ihm zugeschickt wurde, steht, dass Herr X und Frau Y anstelle, seiner Person genommen wurden, weil sie dem „Anforderungsprofil“ besser entgegenkamen. 

Kann ja sein. Da sich die abgelehnte Person – in aller Demut – aber als sehr gut geeignet für die Stelle sah, will er gerne von der Personalerin wissen, inwieweit und welche Berufserfahrung und Qualifizierung die hatten, die genommen wurden und die ihm fehlte.

Vereinfacht dargelegt, geht es zu wissen, ob die genommene Person a) quantitativ mehr und b) qualitativ mehr Erfahrung in der Ausübung der Tätigkeit/Funktion hat. Und, ob die die genommenen Personen eine höhere Qualifizierung für die Stelle hatten.

In dem Ablehnungsschreiben stand, dass man binnen eines Monats Einspruch erheben kann. Kann er also formlos Einspruch erheben und fragen stellen, die dann auch a) für voll genommen, und b) beantwortet werden? 

Danke.

In dem Ablehnungsschreiben stand, dass man binnen eines Monats
Einspruch erheben kann. Kann er also formlos Einspruch erheben
und fragen stellen, die dann auch a) für voll genommen, und b)
beantwortet werden? 

Das habe ich noch nie gehört, dass die Ablehnung als Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung versendet wurde. Man lernt ja nie aus…

Einspruch einlegen? Warum nicht. Kann auf jeden Fall nicht schaden.

Fragen stellen? Ich sehe keine Auskunftspflicht der Behörde. Für eine Auskunft bräuchte man eine Rechtsgrundlage. In Frage käme zwar Akteneinsicht sowie ein IFG-Antrag. Bei beiden sehe ich jedoch keine Anwendungsmöglichkeit, da die persönlichen Daten der ausgewählten Person herausgegeben werden müssten.

Einspruch einlegen? Warum nicht. Kann auf jeden Fall nicht
schaden.

Fragen stellen? Ich sehe keine Auskunftspflicht der Behörde.
Für eine Auskunft bräuchte man eine Rechtsgrundlage. In Frage
käme zwar Akteneinsicht sowie ein IFG-Antrag. Bei beiden sehe
ich jedoch keine Anwendungsmöglichkeit, da die persönlichen
Daten der ausgewählten Person herausgegeben werden müssten.

Müssen die Menschen bei der Behörde grundsätzlich auf keine Fragen Antworten oder nur auf solche Fragen nicht die sich auf die genommenen beziehen. Den Unterschied sieht man* in der Antwort nicht.

Wenn nun keine Antwortpflicht der Menschen bei der Behörde herrscht, was ist dann das Ziel und das Ergebnis eines Einspruchs? Welcher Informationsgewinn und Nutzen wird damit erzielt?