kann man rechtlich etwas machen wenn man sich schon öfter auf Stellen ein und der selben Einrichtung beworben hat , die angeblich Schwerbehinderte bevorzugen und man nach 10 Bewerbungen nicht einmal zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.
Lauf AGG sind die Schwerbehindertenbeauftragten nicht zu einer Auskunft verpflichtet stimmt das ?
wenn das Bewerberprofil nicht einmal ansatzweise zur ausgeschriebenen Stelle passt, darf man allen Beteiligten den zeitlichen und finanziellen Aufwand des Bewerbergespräches ersparen. Das widerspricht NICHT dem AGG.
… dann kommt es noch darauf an ob es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt oder einen privaten (der muss mal gar nichts) UND ob der Arbeitgeber seine Schwerbehindertenquote bereits erfüllt hat.
Nur wenn es ein öffentlicher Arbeitgeber ist, der seine Schwerbehindertenquote noch nicht erfüllt hat UND der Bewerber die Voraussetzungen für die Besetzung der Stelle nach Aktenlage vollständig erfüllt, muss er zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden
ich würde aber mal prinzipiell nicht „einfordern“, sonst kannst du dir deine zukünftigen Bewerbungen auch gleich mit an den Hut stecken („unsympathisch“ fällt nicht unter Diskriminierung i.S. des AGG ) sondern freundlich um einen Termin bitten.
Eigentlich sollte in deinen Absagen aber eine Begründung gestanden haben - die wird allerdings gerne sehr allgemein gehalten, eben um nicht angreifbar zu sein
Der Arbeitgeber ist kirchlich. Das Profil enspricht mit mehrjähriger Berufserfahrung im Sekretaritat und in der Buchhaltung der ausgeschriebenen Stelle sehr gut. Auskunft wollte man nicht erteilen an was es den jetzt so gelegen hat.
Für Schwerbehindertenfragen ist auch das SGB IX heranzuziehen. Für die Einladungsprlicht öffentlicher Arbeitgeber ist das §165 https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/165.html
Zu klären ist dabei, ob Kirchen in diesem Zusammenhang öffentlichen Arbeitgebern gleichgestellt sind
ist leider nicht ganz richtig.
Die Verpflichtung öffentlicher Arbeitgeber zur Einladung zum Vorstellungsgespräch nach § 165 Satz 3 SGB IX http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__165.html
besteht unabhängig davon, ob die Beschäftigungsquote erfüllt wird.
&Tschüß
Wolfgang
@Quacki,
natürlich kannst Du schon vor einer Bewerbung die jeweilige SBV kontaktieren. Viele sind dafür dankbar, da sie so besser prüfen können, ob der AG seine Verpflichtungen einhält. Die SBV ist im Bewerbungsverfahren auch für externe schwerbehinderte/gleichgestellte Bewerber/INNEN gesetzlich zuständig.
Ich glaube, dass es da leider einfach viele Gründe geben kann, wieso man nicht eingeladen wurde, wie bei nicht-behinderten Personen auch. Mangelnde Qualifikation oder ähnliches, oder vielleicht bist du ausreichend qualifiziert aber es gab andere Bewerber, die besser qualifiziert sind. Ist frustrierend , ich weiß. Aber so ist das leider, wenn man einen Job sucht.
Die Einladungspflicht ist in Teil 3 SGB IX geregelt, mithin müsste sie auch für Kirchen gelten. Habe allerdings derzeit kein Zugriff auf einen Kommentar, um das verifizieren zu können.
Frage: Hast du GdB von mindesten 50 Prozent? Hast du den GdB in der Bewerbung angegeben? Wenn ja, käme tatsächlich ein Entschädigungsanspruch in Frage.