mich würden Antworten zu folgenden Fragen interessieren:
Hat man eigentlich einen Anspruch, dass die Bewerbungsunterlagen zurückgesendet werden?
Im Freundeskreis kam folgende Frage auf:
Der Bewerber erhielt eine Absage. In dieser stand, dass ihm die Unterlagen nach angemessener Frist unaufgefordert zurückgesandt würden. Was verbirgt sich dahinter? Warum werden die Unterlagen eine Weile behalten? Oder ist das heute so üblich?
Hat man eigentlich einen Anspruch, dass die
Bewerbungsunterlagen zurückgesendet werden?
Das soll wohl unter Beachtung des neuen AGG beantwortet werden ?
Tendenziell ja (zum. bei nicht-email Bewerbungen). Aber der Bewerbungsprozess muss zunächst dokumentiert werden: FAQ:2440 -> „Unternehmen müssen laut AGG das gesamte Bewerbungsverfahren dokumentieren. Alle Unterlagen müssen für die Dauer der Klagefrist von drei Monaten nach der Absage aufbewahrt werden.“
nach meiner Erfahrung ist es immer eher Glückssache, ob man seine Unterlagen wiederbekommt. In meiner Bewerbungszeit habe ich die sorgfältig im A4-Umschlag für teuer Geld rausgeschickten Unterlagen von einer Firma sogar mal gefalzt im A5-Umschlag zurückbekommen. Die hätten sie dann auch gleich behalten können…
Tendenziell ja (zum. bei nicht-email Bewerbungen). Aber der
Bewerbungsprozess muss zunächst dokumentiert werden: FAQ:2440
-> „Unternehmen müssen laut AGG das gesamte
Bewerbungsverfahren dokumentieren. Alle Unterlagen müssen für
die Dauer der Klagefrist von drei Monaten nach der Absage
aufbewahrt werden.“
Das AGG hatte ich jetzt gar nicht bedacht. Daraus ließe sich jetzt schließen, dass man zwar eine Absage bekommt, die Unterlagen aber erst nach 3 Monaten bzw. später. Das habe ich jetzt noch nicht gewusst, vielen Dank für den Faq-Hinweis.
Jetzt würde mich aber noch ein weiterer Punkt interessieren. Ich habe einen Link verfolgt, in dem war nachzulesen, dass Rückfragen zu „persönlichen Angaben“ nicht erlaubt sind. Also keine Diskriminierung deshalb erfolgen kann. Konkret darf z.B. der AG nicht nach Kinderwunsch fragen. Bzw. er darf, man muss es aber nicht wahrheitsgemäß beantworten. (Habe ich aus der Link-Lektüre geschlossen)
Darf den der AN umgedreht „werben“. Also, ist es erlaubt, z.B. auf „abgeschlossene Familienplanung“ hinzuweisen? oder ist das ein Verstoss gegen AGG?
Darf den der AN umgedreht „werben“. Also, ist es erlaubt, z.B.
auf „abgeschlossene Familienplanung“ hinzuweisen?
Klar. Als AN darf man alles, was wahr ist, reinschreiben.
Zur Ursprungsfrage noch: Man beachte, daß insbesondere bei Initiativbewerbungen ein frankierter Rückumschlag beizulegen ist, wenn man seine Bewerbung wiederhaben möchte. Sonst muß man sich die Unterlagen beim AG abholen.