Hallo Community,
man nähme mal folgendes an:
A geht zum Fotografen F und schließt mündliche einen Vertrag, Bewerbungsfotos schießen zu lassen.
Nun ist A mit den Fotos nicht zufrieden und möchte das vereinbarte Entgeld oder jedenfalls einen Teil dessen nicht zahlen, weil er der Ansicht ist, dass die Fotos hinter der vereinbarten Leistung zurückbleiben.
Dies begründet A damit, dass der im Hintergrund verwendete Vorhang dergestalt zu sehen ist, dass die Falten des Vorhangs zu sehen sind. Damit sei das Foto für eine Bewerbungsmappe gänzlich ungeeignet und sähe danach aus, von einem Amateur hergestellt worden zu sein.
Daneben sei ein heller Hintergrund vereinbart worden. Tatsächlich ist der Hintergrund dunkel. A geht es also gerade nicht darum, dass er auf den Bildern nicht gut dargestellt werde, sondern die gefertigten Bilder objektive Mängel aufweisen würden.
Liegt nun eine nicht wie geschuldete Leistung vor?
Im INet konnte ich nur finden, dass die Bilder technisch einwandfrei und deren Beschaffenheit von mittlerer Art und Güte sein müssen.
Was ist genau darunter zu verstehen?