Bewerbungsfrist

Hallo,

so ganz richtig fühle ich mich in diesem Brett nicht, weil es um die Bewerbung eines Beamten geht. Im Beamtenrecht ist doch Einiges anders als im sonst üblichen Arbeitsrecht. Aber bevor ich auf „Allgemeine Rechtsfragen“ oder „Ämter und Behörden“ ausweiche, versuche ich es erst mal hier.

Ein Beamter hat sich auf einen Beförderungsposten beworben. Er ist, das ist im gesamten Umfeld unstreitbar sicher, der einzige, der hierfür geeignet ist. Sein Vorgesetzter, mit dem der Bewerber wegen dessen kaiserzeitlich autoritären Verhaltens schon mehrfach zusammengestoßen ist, möchte aber einen persönlichen Freund, der für diese Aufgabe definitiv ungeeignet, ihm gegenüber aber stets devot unterwürfig auftritt, auf diese Position bringen.

Dem „Freund“ wurden deshalb in der Vergangenheit mehrfach Teilaufgaben des erkrankten Inhabers des Beförderungspostens übertragen, er hat keine einzige erfüllt, hat sogar nachweisbar Schaden in Höhe von 12.000 EU angerichtet. Seine Aufgaben wurden daraufhin dem erstgenannten qualifizierten Bewerber übergeben, der die Position des erkrankten Inhabers des Beförderungsposten monatelang fehlerfrei kommissarisch ausgeführt hat.

Das Versagen des „Freundes“ liegt nicht nur in fehlender fachlicher Qualifikation, sondern auch darin, dass er nicht bereit ist, sich zu engagieren. Er kommt stets als Letzter, geht als Erster, lässt jede Aufgabe fallen, sobald Dienstschluss ist, selbst wenn dadurch Schaden entsteht und die Arbeit sich in kurzer Zeit erfolgreich zu Ende bringen ließe. Der Erstgenannte hat stattdessen unzählige Arbeitsstunden unbezahlt aufgebracht, wenn Probleme zu lösen waren. Dies nicht nur im der Bewerbung, sondern - nachweislich - schon lange vorher, als noch gar nicht fest stand, dass der angesprochene Beförderungsposten wegen Erkrankung des Inhabers vorzeitig frei würde.

Das wird jetzt sicher allen Lesern, die Vorurteile gegen Beamte hegen, mit Genugtuung runter gehen! So stellt man sich Beamtenleben vor - aber es kommt noch schlimmer!

Die Entscheidung über die Bewerbung wird von einem Amt außerhalb der Dienststelle getroffen, der genannte Vorgesetzte muss aber eine Stellungnahme abgeben. Die vom Erstgenannten erbrachten Leistungen werden darin verschwiegen, ihm stattdessen eine Vielzahl negativer Charakterzüge angedichtet, die durch Zeugen leicht zu widerlegen wären. Der „Freund“ wird in höchsten Tönen gelobt, sein Versagen verschwiegen, ihm Leistungen angedichtet, die er nie erbracht hat. Klar, wer den Posten erhält.

Der Erstgenannte geht vors Gericht, scheitert aber. Er muss nicht vors Arbeitsgericht, sondern (Beamter!) vors Verwaltungsgericht. Dort wird nur untersucht, ob das Verfahren formal richtig war, nicht der Inhalt. Seine drastischen Hinweise, dass die Beurteilungen völlig falsch waren und ein Bild ergeben, auf Grund dessen die Prüfer keine angemessene Entscheidung treffen konnten, werden mit dem Hinweis auf „Ermessensspielraum“ abgewiesen. Zeugen, die die Qualifikation des einen und das Versagen des anderen bestätigen könnten, werden nicht gehört.

Die Folgen sind klar: Der „Freund“ bekommt den Posten, zunächst, wie im Haus üblich, für ein Jahr probeweise. Damit die Arbeit in dieser Zeit nicht zusammenbricht, stellt der Vorgesetzte Hilfskräfte ein und delegiert Teilaufgaben. Nach Ablauf des Jahres erklärt er in einer Stellungnahme an die entscheidende Behörde, der „Freund“ habe alle Arbeiten wie erwartet erledigt und sei voll geeignet. Daraufhin erhält er den Posten nun auch offiziell und wird befördert.

Drei Jahre nach dem Ereignis fallen dem Erstgenannten durch Zufall Unterlagen in die Hände, aus denen hervorgeht: Er war bis zum Bewerbungsschlusstermin der einzige Bewerber. Der Vorgesetzte meldete einen Tag danach an die Entscheidungsbehörte: Als einziger Bewerber hat sich Herr X gemeldet. 19 Tage später meldet er: Inzwischen hat sich auch Herr Y beworben. Das Bewerbungsschreiben trägt ein Datum, das 18 Tage nach dem Bewerbungsschluss liegt.

Langer Rede kurz folgende Frage:

Hat der Erstgenannte, nachdem der „Freund“ schon drei Jahre legal befördert auf seinem Posten sitzt, und nachdem er selbst sein Gerichtsverfahren verloren hat, noch eine Chance?

Muss das Verfahren aufgrund der neu bekannt gewordenen Tatsachen neu aufgerollt werden?

Oder ist die Entscheidung nach dem Motto „Entschieden ist entschieden“ nicht mehr korrigierbar?

Oder sonst eine Chance?

Gruß
Carsten

Hallo Carsten,

ich kann dir nicht so furchtbar viel dazu sagen, aber ein bisschen was schon, und ich hoffe, ich schreibe jetzt keinen totalen Unsinn… :wink: Ich bin nämlich kein Beamtenrechtler, aber solche Fälle gehören im Ansatz in jedes Standardlehrbuch über Allgemeines Verwaltungsrecht.

Also, du hast Recht damit, dass es Unterschiede zum Arbeitsrecht für Nicht-Beamte gibt. Die ergeben sich u.a. daraus, dass das Grundgesetz den Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Qulifikation garantiert und dass dieses keine bloße Absichtserklärung, sondern vielmehr ein unmittelbarer und einklagbarer Anspruch ist.

Das große Problem, das ich hier sehe (und das damit noch nicht wirklich ein Problem sein muss, weil ich ja wie gesagt kein Beamtenrechtler bin), ist der Grundsatz der Ämterstabilität. Dem Grunde nach ist es so, dass, wenn jemand erst einmal befördert ist, ein Konkurrent dagegen nicht mehr erfolgreich Klage erheben kann (deswegen kann jemand nicht von einen Tag auf den anderen befördert werden, denn Konkurrenten müssen die Gelegenheit haben, Rechtsschutz zu suchen).

Das nächste Problem ist wohl die Frage, was man mit einer Klage grundsätzlich überhaupt erreichen kann. Du hast es ja selbst angesprochen: Ermessen der Verwaltung. Gerichte dürfen das Ermessen der Verwaltung nicht überprüfen, sie dürfen also eine Ermessensentscheidung nicht durch eine andere ersetzen. Eine (wenn auch wichtige) Ausnahme ist nur gegeben, wenn die Grenzen des Ermessens verletzt werden, dann ist die Entscheidung der Behörde nämlich rechtswidrig, und die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme ist ja gerade fraglicher Gegenstand einer Verwaltungsklage.

So - nun schilderst du den Fall ja in Einzelheizheiten, die das vielleicht in einem anderen Licht erstrahlen lassen könnten. Da verfüge ich jetzt leider nicht mehr über das nötige Spezialwissen. Ich frage mich halt, ob, wenn da wirklich vorsätzlich illegal gehandelt wurde und zwar in dem Ausmaß, wie du es annimmst, solche Tatsachen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder sogar nach Spezialnormen, der Fall vielleicht anders zu beurteilen ist.

Nun habe ich dir zwar nicht sehr geholfen, aber ich bin jetzt zumindest genauso gespannt auf weitere Ausführungen wie du :smile:

Levay