Bewerbungsgespräch - GdB nennen?

hallo zusammen,

eine frage… soll bzw. MUSS man bei einer Bewerbung angeben, dass man einen grad der Behinderung (und wieviel) hat?

danke im voraus!

Müssen muß man nicht aber wenn Du es nicht machst entgehen Dir u,U, auch Vorzüge die Dir durch den Behindertenstatus entstehen. Z.B. Kündigungsschutz, mehr Urlaub, etc… ramses90

Hi,
die Firmen müssen mindestens 5 % Schwerbehinderte beschäftigen. So könnte es sogar für die Firma ein Vorteil für die Firma sein, einen Schwerbehinderten einzustellen. Und wenn die Firma einen Betriebsrat und eine Schwerbehinderten-Vertretung hat, dann würden diese Leute darauf drängen, dass der Schwerbehinderte bevorzugt eingestellt wird.
Viel Glück
Schrella

Im öffentlichen Dienst auf jeden Fall, da Schwerbehinderte, wenn sie für die auszuübende Tätigkeit nicht offensichtlich ungeeignet sind, zum Vorstellungsgespräch einzuladen sind.

Ach, da muss man also seinen GdB angeben? Richtig ist, dass nur bei Angabe eines gewissen GdB der Dienstherr eine Pflicht zur Einladung hat. Daraus erwächst schon denklogisch keine Pflicht zur Angabe des GdB. Das ist so, wie wenn die Amel rot ist. Dann darfst du nicht gehen. Wenn sie aber grün ist, musst du nicht gehen, sondern darfst stehenbleiben.

@TE: Du kannst den GdB angeben. Ich würd’s machen. Wenn du aber Nachteile befürchtest, darfst du ihn weglassen. Teilweise (je nach Situation) darfst du sogar auf die ausdrückliche Frage nach einem GdB lügen, wobei ich das nicht empfähle.

Du brauchst Deine Leseunfähigkeit nicht wieder unter Beweis zu stellen ; bei einem Blick in die Frage fällt Dir - mit etwas Anstrengung vermutlich - vielleicht auf, daß da auch das Wort „soll“ steht… Und um auch die Rechtsquelle nachzuliefern: $165 SGB IX n.F.
https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/165.html

Also erstmal war aber das Muss hervorgehoben:

Zweitens enthält auch das Recht zahlreiche Soll-Vorschriften. Die Frage nach einer Soll-Vorschrift war also tatsächlich wörtlich auffassen, denn es könnte eine solche geben, siehe etwa § 15 Abs. 1 MuSchG: „Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen […]“. Es könnte also eine Pflicht geben, denn auch eine Soll-Vorschrift begründet eine Pflicht, von der nur abgewichen werden kann, wenn ein atypischer Ausnahmefall vorliegt. Bei der Angabe des GdB besteht weder eine Muss- noch eine Soll-Vorschrift, mithin ist rechtlich bei der Bewerbung (später mag das anders sein) die freie Wahl gegeben.

Rechtsquelle jetzt für welche Frage?

Hallo,

ist denn der GdB überhaupt rechtlich relevant? Besteht also eine Schwerbehinderung (ab GdB 50) oder evtl. eine Gleichstellung ?

Was einem AG in jedem Fall angegeben werden muß, sind gesundheitliche Einschränkungen, die sich auf die geforderte Arbeitsleistung auswirken - unabhängig davon, ob diese Einschränkungen mit einem GdB bewertet worden sind.

&Tschüß
Wolfgang

Ich verweise hierzu einfach mal auf ein ziemlich aktuelles Urteil des BAG
https://www.anwalt.de/rechtstipps/schwerbehinderte-bewerber-im-bewerbungsverfahren-urteil-bag-vom-az-azr_091286.html

Soon

Moin,

wie immer…Es kommt darauf an. Ich bin nach fast 20 Jahren Personalarbeit ein Verfechter von Ehrlichkeit. Es wäre schade, wenn ich spätestens im Bewerbungsgespräch feststellen muss, dass der Bewerber um eine Dachdeckerstelle im Rollstuhl sitzt (um es mal krass auszudrücken.
Mittlerweile ist eine Schwerbehinderung kein Grund, jemanden nicht einzustellen (in vielen Fällen). Wenn eine Frau eine Brustkrebs-OP hatte, bekommt sie mehr oder weniger automatisch einen GdB. Das heißt aber nicht, dass sie unter Einschränkungen leidet.
Wenn jemand schwerhörig ist, GdB usw.
Klar gibt es immer noch A-loch AG, die einen sofort aus dem Bewerbungspool schmeißen, weil im Lebenslauf ein GdB aufgeführt ist. Die würden dich aber spätestens im Vorstellungsgespräch rausschmeißen. Im Übrigen tun sich solche AG oft selbst keinen Gefallen und stellen den zweitbesten oder drittbesten ein, nur um dann festzustellen, dass die Herrschaften doch nicht so geeignet sind.
Wenn ich eine Stelle besetzen möchte, bei der der AN von Anfang an lügt (wie hier im Thread vorgeschlagen), ist das Vertrauensverhältnis sofort gestört.

Soon

Aber auch nur, wenn die Behinderung sichtbar ist. Im Falle einer therapierten Krebserkrankung z. B. sieht man wenig bis gar nichts, je nach Art.

Was noch nicht zum Gespräch kam: je nachdem, für wie „gefährlich“ man die Angabe des GdB hält, wäre es auch möglich, die Behinderung zu einem späteren Zeitpunkt bekanntzugeben. Wobei ich durchaus der Ansicht bin, „ehrlich währt am längsten“.

Gruß
Christa

1 Like

uiii… so viele antworten! vielen dank Euch allen!!
naja, auf Lügen hab ich eh keine lust. soll ich denn dann schon in der schriftlichen Bewerbung das mit dem GdB nennen (und wenn ja, an welcher stelle der Bewerbung bau ich das denn am blödsten ein??). und wenn der AG fragt, was die gründe für den GdB sind, ist es dann aber ok, die antwort zu verweigern?

merce!

Würde ich nicht eigens nennen, sondern ohne weiteren Kommentar eine Kopie des Ausweises zu den Unterlagen hinzufügen. Eine Frage nach der Art der Behinderung ist unzulässig, der Arbeitgeber darf sich nur erkundigen ob die Behinderung einen Einfluß auf die zu erwartende Arbeitsleistung hat

Du musst nicht als Deckblatt eine Kopie deines Ausweises nehmen. Soll heißen, offensiv darauf aufmerksam machen brauchst du nicht.
Aber im Lebenslauf unter Sonstiges kannst du den GdB nennen.

Soon

Hast du dir schon den Link von @DrSoon weiter oben angeschaut?

Weglassen kann/darf man das ja, man darf sich nur nicht später darauf berufen, man habe z. B. die Kopie des Ausweises mit abgegeben.

Das ist nun relativ neu, ich hatte es bei meinen Bewerbungen immer bei einer Kopie belassen, was ausreichte. Auch wenn die meisten HR-Leute, die mir so über den Weg liefen, Idioten waren, war denn doch der eine oder andere dabei der lesen konnte…

Ja, etwa 4 Jahre ist das Urteil alt, aber wie ich weiter oben schrieb, wirklich relevant wird es eigentlich erst, wenn man sich darauf berufen möchte, sonst ist es relativ egal.

Auch auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen:

Es kommt erst mal nicht auf einen GdB an sich an, sondern darauf, ob mit diesem GdB auch RECHTSFOLGEN verbunden sind.
Dann gibt man in einer Bewerbung die Rechtsfolgen an, also Schwerbehinderung (mit GdB ab 50) durch Kopie des Ausweises oder aber Gleichstellung mit Kopie des Bescheides der AA.

Ein GdB zB von 40 OHNE Gleichstellung ist zB völlig schnurz.

Und natürlich muß dann diese Angabe nicht „irgendwo“ in den Bewerberunterlagen erfolgen, sondern herausgehoben im Anschreiben oder im Lebenslauf.

Und es ist hilfreich, zB durch einen Testanruf zu versuchen herauszufinden, ob es im Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) gibt und ggfs. diese SBV direkt über die eigene Bewerbung zu informieren.
Weiß die SBV von der Bewerbung, kann sie im Rahmen ihrer Rechte gem. §178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__178.html

darauf achten, daß das Bewerberverfahren diskriminierungsfrei verläuft.

Und bevor Ultra oder sonst jemand sich wieder mit Textexegese versucht: Dies ist genausowenig wie auch die §§ 164, 165 SGB IX eine „Soll“-Vorschrift. Die Rechtsprechung hat auch längst alle von oberschlauen Interpreten angeblich gefundenen Schlupflöcher gestopft.

&Tschüß
Wolfgang