Bewerbungskosten nichtarbeitender Ehefrau

Bisher war ich überzeugt, dass bei der Antragsveranlagung auch die Bewerbungskosten der nichtarbeitender Ehefrau (Hausfrau ohne einkommen, ohne Sozialleistungen) berücksichtigt werden.
Bei dem Splittingtarif werden die Einkommen zusammengezählt, demzufolge müssten die entstandenen Ausgaben und Kosten auch zusammengerechnet werden. So habe ich gedacht. Irre ich mich, oder ist eine Gesetzesänderung eingetreten?
Vielen Dank für eine weiterhelfende Antwort.
mr.timer

Servus,

die Einkünfte (bei nichtselbständiger Arbeit = Einnahmen minus Werbungskosten) werden für beide Ehegatten jeweils für sich ermittelt. Erst ganz am Ende der Latte, beim zu versteuernden Einkommen, werden die Einkommen beider Ehegatten zusammen dem Splittingtarif unterworfen.

Negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können nur aus nachgewiesenen Werbungskosten entstehen, nicht aus pauschalen Ansätzen.

Wenn der Ehemann bei seinen eigenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Werbungskosten der Ehefrau erklärt, werden diese mit Recht bei der Veranlagung nicht angesetzt, weil die Werbungskosten der Ehefrau nicht zur Erzielung und Erhaltung seiner Einnahmen dienen.

Formal muss im geschilderten Fall eine separate Anlage N für die Ehefrau abgegeben werden, in der ihre Werbungskosten aufgeführt sind.

Lässt sich im Weg des Einspruchs korrigieren, wenn die Frist für den Einspruch gewahrt wird.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Vielleicht bin ich ein bißchen
ängstlich, aber ist es tatsächlich so, dass für eine verheiratete Frau ohne Einkommen eine separate Anlage N abgegeben werden muss? Sie hat doch absolut kein Einkommen, die Musterfamilie lebt nur vom Verdienst des Ehemannes. Ist das in Ordnung, wenn auf der Anlage N dieser Frau nur Bewerbungskosten stehen?

Grüße und Danke nochmal

mr.timer

Servus,

die Ehegattin hat Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit von Null und Werbungskosten zu diesen Einnahmen von N, also (negative) Einkünfte aus nichselbständiger Arbeit in Höhe von minus N. Die Werbungskosten gehören nicht auf die Anlage N des Ehegatten, weil der ja nicht die Einkünfte der Ehegattin erzielt, sondern sie selber. Also eine Anlage N für sie, separat.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank für die Antwort!!!

Grüße aus Thüringen
mr.timer