Kann ein Arbnehmer seine Bewerbungsunterlagen nach Beendigung des Arbeitsverhaeltnisse zurückfordern? Wenn ja, gibt gibtes Fristen, wie lange nach Beendigung der Arbeitgeber diese Unterlagen noch behalten darf?Hat der Arbeitgeber eigentlich das Recht, Kopien dieser Unterlagen dauerhaft zu behalten?
Nee, das ist normal. Ich habe meine Antwort vermutlich nahezu gleichzeitig verfasst, denn als ich anfing zu schreiben war sie nicht du und nach dem Klick auf „Antworten“ tauchte sie zusammen mit meiner auf.
Hallo,
das kann der Arbeitnehmer natürlich fordern, aber was will er mit diesen alten Dokumenten?
Der Arbeitgeber wird sicherlich eine Kopie behalten, da die Bewerbung schließlich die Basis für den Arbeitsvertrag war und daher genau so aufbewahrt wird wie Lohnabrechnungen, etc.
Gruß,
Steve
Was er mit den Dokumenten will, ist seine Sache. Hat er einen RECHTSANSPRUCH auf die AUSHAENDIGUNG? Gibt es dazu Urteile?
Fordern kann er das, einen Anspruch hat er nicht (zumindest nicht auf alle Unterlagen)
Hallo,
ließt du z.B. hier:
[Aushändigung der Arbeitspapiere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ][1]
Auf die unmittelbaren Bewerbungsunterlagen, also Bewerbungsschreiben und den beigefügten Lebenslauf sowie die Kopien von Bescheinigungen hat der AN keinen Herausgabeanspruch.
Gruß,
Steve
[1]: http://www.arbeitsrecht.de/newsletter/archiv/2005/aushaendigung-der-arbeitspapiere-bei-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses-15-2005.php
Hi!
Ich hoffe, es geht nicht nur mir so, dass ich null Überblick habe, wer hier gerade wem antwortet …
V(erzweifelte)G
Guido
Hallo,
es gibt hier zwar keine höchstrichterliche Rechtsprechung, aber tendenziell gibt es zwei Fallkonstellationen, wenn bei einer Bewerbung kein Arbeitsverhältnis zustande kommt.
- Initiativbewerbung
In diesem Fall hat ein Bewerber nur dann Anspruch auf Rücksendung, wenn er einen ausreichend frankierten Rückumschlag beigelegt hat. - Bewerbung „nach Aufforderung“
Hierzu zählt bereits eine Bewerbung auf ein Inserat bzw. Stellenausschreibung. Hier hat der Bewerber nach der mir bekannten Literatur einen Rechtsanspruch auf unaufgeforderte Rücksendung.
Allerdings muß der Bewerber ggfs. warten, bis Fristen im Zusammenhang mit der Bewerbung (zB nach AGG) abgelaufen sind, da der AG die Unterlagen auch zum Nachweis einer diskriminierungsfreien Auswahl verwenden darf.
Hier spielt zB bei der Zurückbehaltung der Unterlagen die relativ aktuelle BAG-Entscheidung vom 18.09.2014 zur Angabe einer Schwerbehinderung bei der Bewerbung eine Rolle:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2014-9-18&nr=17585&pos=1&anz=3&titel=Mitteilung_der_Schwerbehinderung_durch_einen_Bewerber
&Tschüß
Wolfgang