Brauche dringend die Bewertung von sonstigen Ausleihungen in der Handelsbilanz. Am besten mit link zum Gesetz, aber auch so. DANKE
Stephanie
Brauche dringend die Bewertung von sonstigen Ausleihungen in der Handelsbilanz. Am besten mit link zum Gesetz, aber auch so. DANKE
Stephanie
Brauche dringend die Bewertung von sonstigen Ausleihungen in
der Handelsbilanz. Am besten mit link zum Gesetz, aber auch
so. DANKEStephanie
hi steph,
als sonstige ausleihungen sehe ich es aber immernoch zum anlagevermögen gehörend (§266HGB)
Aktiva, Anlagevermögen, III. Nr. 1
–> Wertaufholungsgebot (Zuschreibungsgebot)!
natuerlich nur, wenn vorher abgeschrieben wurde… und max. AK!
dazu: § 253 HGB Abs. 1 und 2
gruss
showbee
Danke für die Antwort, bin selber fündig geworden. Ich musste nämlich wissen, ob der Barwert oder der Nennwert für die Bewertung ausschlaggebend ist. Habe einen wissenschaftlichen Aufstatz gefunden, in dem steht, dass steuerrechtlich der Nennwert anzusetzen ist, während handelsrechtlich meist der Barwert genommen wird. So, jetzt sind wir alle ein bisschen schlauer und mein Chef ein bisschen glücklicher 
Das kannst Du Dir allgemein als Faustregel merken: die Handelsbilanz fragt nach dem, was wirklich ist und die Steuerbilanz nach dem, was sein sollte *g*. Deshalb im Zweifel bei Handelsbilanz zu 90% der Barwert und bei der Steuerbilanz der Nennwert, egal bei was.
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Das kannst Du Dir allgemein als Faustregel merken: die
Handelsbilanz fragt nach dem, was wirklich ist und die
Steuerbilanz nach dem, was sein sollte *g*. Deshalb im Zweifel
bei Handelsbilanz zu 90% der Barwert und bei der Steuerbilanz
der Nennwert, egal bei was.
hi,
genau, denn die steuerbilanz soll mögl. hohen gewinn ausweisen nach steuergesetzen, das viel steuer abfaellt, die handelsbilanz soll nach dem vorsichtsprinzip den kfm. schlechter stellen als er ist um (z.b. im börsenprospekt) nicht überschwenglich zu werden…
gruss showbee