Hallo Wolfgang,
Die Bronzeskulpturen darf man aber nur als Rechteinhaber fertigen. Warum nicht unbewertet lassen?
die Gipsmodelle sind hier auch eine Art „materielle Träger“ der Nutzungsrechte und erhalten dadurch einen Wert - ungefähr so, wie eine dünne Vinylscheibe dadurch einen Wert erhielt, dass Eberhard Webers „Colours of Chloe“ darauf gepresst wurde. Das behütet immerhin davor, die Nutzungsrechte noch abstrakt bewerten zu müssen: Das führte sicher zu völlig abstrusen Gebilden.
Für eine Bewertung stellt sich nur die Frage, ob sich für die Gipsmodelle ein Käufer finden lässt.
Solche ganz punktuellen Märkte sind für Kunstgegenstände typisch, und das ist hier der Knackpunkt: Wenn man den Fundus jetzt öffentlich anböte (das soll im gegebenen Exempel nicht passieren, weil das Ganze im künstlerfreundlichen Bundesland NRW stattfände, wo es Möglichkeiten gäbe, den künstlerischen Nachlass unterzubringen, selbst wenn das Atelier selbst veräußert werden müsste, um Pflegekosten oder Heimunterbringung zu finanzieren) und innerhalb von z.B. einem halben Jahr für keines der einzelnen Stücke einen Käufer fände, ließe sich daraus nicht ableiten, dass es auch innerhalb eines Zeitraums von z.B. zehn Jahren keinen gäbe.
Wenn keine Verkehrswerte aus Verkäufen vergleichbarer Gegenstände vorliegen, liefe eine sachgerechte Schätzung über einen Ertragswert: Verkehrswert einer Skulptur (bestimmt anhand zurückliegender Verkäufe) minus Kosten des Gusses (Material, Transport, Gießerei) mal Wahrscheinlichkeit, dass künftig zu einem der Gipsmodelle noch eine Anzahl n von Güssen gefertigt werden wird. Wegen des letzten Elements „Wahrscheinlichkeit, dass künftig … wird“ ist das aber nur formal eine brauchbare Methode, und tatsächlich scheitert sie daran, dass diese Wahrscheinlichkeit auch nicht grob schätzbar, sondern objektiv nicht zu ermitteln ist.
Als Kaufmann, der nicht weiß, ob sich ein Lagerbestand jemals verwerten lässt, würde man schon aus Gründen kaufmännischer Vorsicht wenn überhaupt nur einen sehr niedrigen Wert ansetzen,
Ja, das ist der alte Kampf „HGB gegen EStG“: Der Kaufmann unterliegt dem strengen Niederstwertprinzip und darf sich bei so einer Bewertung keinesfalls „reich rechnen“. Für ihn als Steuerpflichtigen gilt aber das Gegenteil: Er darf sich nicht ohne guten Grund „arm rechnen“, weil dadurch steuerpflichtige Einkünfte „weggerechnet“ würden.
letztlich zur Vermeidung von Diskussionen mit dem FA.
solle im gegebenen Beispiel die ganze Aktion dienen: Unter Nutzung des taktischen Vorteils des Angreifers solle das Ritual der Aufgabebilanz möglichst formgerecht und plausibel erfüllt werden, um Zuschätzungen von der „finsteren Seite der Macht“ allenfalls mit ebenfalls formgerechter und plausibler Begründung zu ermöglichen. Dass sich die ganze Chose ohne allzu große Anstrengung im Rahmen des Freibetrags von 45.000 € bei Betriebsaufgabe bewegen werde, sei wahrscheinlich - zwei Schätzungen für zurückliegende ESt-Jahrgänge, wegen derer die im Beispiel eingeführte Tochter überhaupt den Kram in die Hände kriegte, seien so angelegt gewesen, dass „pro forma“ noch ESt in Höhe von zwischen zwanzig und fünfzig € festzusetzen blieb: Man sähe daran, dass der Sachbearbeiter dort wahrscheinlich gerne und ohne großes Aufheben das Buch zu machen würde.
Bloß bis hin sollten eben die Rituale eingehalten werden, so wie er es auch getan hätte, als er die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat.
Möglicherweise schlummert da ein Schatz!
Noja, die wichtigsten Sachen stünden schon an verschiedenen Orten im öffentlichen Raum; der Rest müsse vermutlich wie die allermeiste Kunst erst die ersten hundert Jahre überstehen, bis er wieder Wertschätzung erführe - aber das geht jetzt zu sehr in Richtung eines konkreten Einzelfalls. Man könnte ja noch eine Deutschland-Quiz-Frage dranhängen: „An welchem Rathausturm in Deutschland ist eine Statue von Karl Marx in Anlehnung an die Heiligendarstellungen bei gotischen Kirchen zu sehen?“ - man würde bei dieser Frage spontan nicht grade auf die katholischste der _west_deutschen Großstädte verfallen…
Aber das ist zum aktuellen Zeitpunkt sicher kein Thema, das man unbedingt mit dem FA diskutieren muss.
Ebent - Ziel sei hier ein Durchmarsch auf den ersten Anlauf ohne Haken und Ösen, und zeitnah zum Ende der aktiven Tätigkeit, damit der Aufgabe-Freibetrag nicht verloren ginge.
Mit Deiner Antwort und dieser Replik nimmt das Thema jetzt ein wenig Gestalt an - auf die formale Darstellung als Ertragswert wäre ich spontan nicht gekommen, weil sie im Ergebnis völlig beliebig ist. Aber ich glaube, das ist die Richtung, um die es hier geht. Dank Dir für den indirekten Anstupser.
Schöne Grüße
MM