Hallo,
Was wäre denn eine sogenannte „grundlose Abweichung“?
wenn das Gericht dem Sachverständigengutachten bewusst nicht folgen will, muss es das mit Logik oder eigenem Sachverstand begründen. Nachdenken ist ja immer erlaubt.
Wenn ein Gericht einen Sachverständigen beauftragt, ist dann
nicht generell eine fehlende Sachkunde seitens des Richters
gegeben?
Denn wenn er über die notwendige Sachkunde verfügen würde,
könnte er seine Feststellung ja auch ohne vorher einen SV zu
beauftragen umfangreich begründen. Oder sehe ich das falsch?
Trotzdem kann ein Gutachten unschlüssig sein oder das Gericht zwar eigenen Sachverstand haben, zur Absicherung sich aber eines Gutachtens bedienen.
Wenn es sich, wie in diesem vorliegenden, fiktiven Fall, um
eine medizinische Einordnung geht, die sich zudem
diskriminierend auswirkt, ist dies ohne entsprechende
Ausbildung statthaft?
Von der Persönlichkeit eines Menschen hat man als soziales Lebewesen ja immer einen eigenen Eindruck, insoweit braucht man ja nicht immer einen Experten, um festzustellen, dass da einer einen an der Waffel hat.
Wo liegt denn hier eine Benachteiligung = Diskriminierung? Hätte der Richter die Entscheidung nicht so treffen dürfen, wenn es „nur“ ein „Persönlichkeitsmerkmal“ und keine „Krankheit“ gewesen wäre? Ich kann mir im Moment noch nicht vorstellen, inwieweit es auf diese Differenzierung ankommt - und vor allem ob diese vielleicht doch sehr feinsinnige Unterscheidung außerhalb der Fachkreise überhaupt bekannt ist oder nachvollzogen wird.
Wenn der Richter nun das Gutachten nicht korrekt gelesen hat
und sich „verlesen“ hat, aber darauf sein Urteil aufbaut,
welche Möglichkeiten der Anfechtung hat der Betroffene?
Das mögliche Rechtsmittel und seine Frist- und ggf. Formvorschriften (Anwaltszwang?) steht in aller Regel am Ende der Entscheidung.
VG
EK
Hagen Troneg