Bewertung Sachverhalte durch Richter

Hallo Experten,

wie ist es zu bewerten, wenn ein Amtsrichter einen, von einem Sachverständigen „festgestellten“, Umstand verschärft?

Im vorliegenden Falll könnte es so gewesen sein, daß ein psycholog. Gutachter bestimmte Perrsönlichkeitszüge festgestellt haben will, der zuständige Richter in seinem Beschluß daraus aber eine Persönlichkeitsstörung macht.
Ersteres ist ein normaler Wesenzug, letzteres eine Erkrankung.

Da sich der Beschluß auf diese Erkrankung" aufbaut, stellt sich die Frage ob der Beschluß gültig ist bzw. wie man dageben vorgehen kann, wenn man es kann?

Danke und Grüße

Hagen Troneg

Hallo,

der Beschluss ist wirksam und kann soweit Rechtsmittel gegen diesen gegeben sind, angefochten werden.

Bei grundloser Abweichung von Sachverständigengutachten kann ein Verfahrensfehler vorliegen.

Es ist aber noch gar nicht klar, ob die Abweichung des Gerichts von dem Gutachten bewusst passierte, was auch möglich ist, wenn das Gericht eigene Sachkunde hätte und das ausführlich begründet.

http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?..

Es ist auch nicht klar, ob diese Abweichung auch konkrete Auswirkungen hatte oder ob sie nur eine sprachliche Ungenauigkeit darstellt.

VG
EK

Hallo,

danke für die Antwort.

Hallo,

der Beschluss ist wirksam und kann soweit Rechtsmittel gegen
diesen gegeben sind, angefochten werden.

Bei grundloser Abweichung von Sachverständigengutachten kann
ein Verfahrensfehler vorliegen.

Was wäre denn eine sogenannte „grundlose Abweichung“?

Es ist aber noch gar nicht klar, ob die Abweichung des
Gerichts von dem Gutachten bewusst passierte, was auch möglich
ist, wenn das Gericht eigene Sachkunde hätte und das
ausführlich begründet.

http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?..

Es ist auch nicht klar, ob diese Abweichung auch konkrete
Auswirkungen hatte oder ob sie nur eine sprachliche
Ungenauigkeit darstellt.

Wenn ein Gericht einen Sachverständigen beauftragt, ist dann nicht generell eine fehlende Sachkunde seitens des Richters gegeben?
Denn wenn er über die notwendige Sachkunde verfügen würde, könnte er seine Feststellung ja auch ohne vorher einen SV zu beauftragen umfangreich begründen. Oder sehe ich das falsch?

Wenn es sich, wie in diesem vorliegenden, fiktiven Fall, um eine medizinische Einordnung geht, die sich zudem diskriminierend auswirkt, ist dies ohne entsprechende Ausbildung statthaft?

Wenn der Richter nun das Gutachten nicht korrekt gelesen hat und sich „verlesen“ hat, aber darauf sein Urteil aufbaut, welche Möglichkeiten der Anfechtung hat der Betroffene?

Danke und Gruß

Hagen Troneg

Hallo,

Was wäre denn eine sogenannte „grundlose Abweichung“?

wenn das Gericht dem Sachverständigengutachten bewusst nicht folgen will, muss es das mit Logik oder eigenem Sachverstand begründen. Nachdenken ist ja immer erlaubt.

Wenn ein Gericht einen Sachverständigen beauftragt, ist dann
nicht generell eine fehlende Sachkunde seitens des Richters
gegeben?
Denn wenn er über die notwendige Sachkunde verfügen würde,
könnte er seine Feststellung ja auch ohne vorher einen SV zu
beauftragen umfangreich begründen. Oder sehe ich das falsch?

Trotzdem kann ein Gutachten unschlüssig sein oder das Gericht zwar eigenen Sachverstand haben, zur Absicherung sich aber eines Gutachtens bedienen.

Wenn es sich, wie in diesem vorliegenden, fiktiven Fall, um
eine medizinische Einordnung geht, die sich zudem
diskriminierend auswirkt, ist dies ohne entsprechende
Ausbildung statthaft?

Von der Persönlichkeit eines Menschen hat man als soziales Lebewesen ja immer einen eigenen Eindruck, insoweit braucht man ja nicht immer einen Experten, um festzustellen, dass da einer einen an der Waffel hat.

Wo liegt denn hier eine Benachteiligung = Diskriminierung? Hätte der Richter die Entscheidung nicht so treffen dürfen, wenn es „nur“ ein „Persönlichkeitsmerkmal“ und keine „Krankheit“ gewesen wäre? Ich kann mir im Moment noch nicht vorstellen, inwieweit es auf diese Differenzierung ankommt - und vor allem ob diese vielleicht doch sehr feinsinnige Unterscheidung außerhalb der Fachkreise überhaupt bekannt ist oder nachvollzogen wird.

Wenn der Richter nun das Gutachten nicht korrekt gelesen hat
und sich „verlesen“ hat, aber darauf sein Urteil aufbaut,
welche Möglichkeiten der Anfechtung hat der Betroffene?

Das mögliche Rechtsmittel und seine Frist- und ggf. Formvorschriften (Anwaltszwang?) steht in aller Regel am Ende der Entscheidung.

VG
EK

Hagen Troneg