Hallo miteinander,
ich habe eine Frage zur Bewertung einer Fremdwährungsverbindlichkeit in der Handelsbilanz:
Mal angenommen, der Kurswert der Verbindlichkeit war an einem Bilanzstichtag höher und deshalb wurde dieser Wert in der Bilanz ausgewiesen, was ist dann, wenn am nächsten Bilanzstichtag der Kurswert wieder gesunken ist?
Ich hab nämlich gelesen, dass dann auch § 253 (5) HGB gilt und der Vorjahres-Wert beibehalten werden darf (Beibehaltungswahlrecht).
Wenn ich mir den Absatz 5 durchlese, dann wird aber nicht auf Absatz 1 verwiesen wo die Bewertung der Verbindlichkeiten geregelt ist. Deshalb meine Frage: Ist die oben genannte Aussage richtig? Oder muss man zurückgehen auf den Rückzahlungsbetrag am Bilanzstichtag (also kein Wahlrecht)?
Ich weiß, ziemlich kompliziert, aber interessiert mich.
Danke und Gruß
Stefan