Bewertung von Grundstücken bei der Erbschaftssteuer

Hallo Experten,

in der Anleitung für die Anlage Grundstück zur Feststellungserklärung (Vordruck BBW 2/09)heißt es auf Seite 7:Ist ein Gebäude zu mehr als 50% der bebauten Fläche unterkellert, ist von einem Gebäude mit Keller auszugehen.

Kann man also von der Gebäudeklasse „ohne Keller“ ausgehen, wenn  z.B. nur 47% unterkellert sind? Entfällt  der Keller dann auch in der Berechnung der Brutto-Grundfläche?

Dank und Gruß
Franz

Servus,

Kann man also von der Gebäudeklasse „ohne Keller“ ausgehen, wenn  z.B. nur 47% unterkellert sind?

Ja, in diesem konkreten Zusammenhang schon - die dritte Option „teilunterkellert“ gibt es an anderen Stellen der Bewertung, aber hier nicht.

Entfällt  der Keller dann auch in der Berechnung der Brutto-Grundfläche?

Nein, aus der Brutto-Grundfläche fällt er nicht raus.

– Denkst Du an die Steuerbefreiungen, die separat zu beantragen sind?

Schöne Grüße

MM

Danke Aprilfrisch,

für deine Auskunft zur Bewertung!

Zu deiner Frage: Denkst Du an die Steuerbefreiungen, die separat zu beantragen sind?
Was man separat beantragen könnte/müsste, davon habe ich keine Ahnung. Wo kann ich es nachlesen?

Gruß Franz

Befreiung von Grundstücken bei der Erbschaftsteuer
Servus,

hier kommen § 13 Abs 1 Nr. 4b und § 13c ErbStG in Frage.

Meine Formulierung „auf Antrag“ ist übrigens verkehrt. Es geht nicht um einen besonderen Antrag, sondern um (jeweils) eine besondere Anlage zur ErbSt-Erklärung.

Schöne Grüße

MM

Bei nur 47% Unterkellerung habe ich

  1. die Gebäudeklasse ‚ohne Keller‘ gewählt
  2. den Keller aber bei der Bruttogrundfläche berücksichtigt
  3. vergessen zu fragen: Entfällt der 47% Keller in Zeile 69 der ‚Anlage Grundstück‘ als Nutzfläche?

Gruß Franz

Hallo Franz,

nein, Zubehörräume (wie hier der Keller) fließen in die Berechnung der Nutzfläche mit ein.

Eine andere Berücksichtigung gäbe es da bloß bei einer geringen lichten Höhe (Kriechkeller).

Schöne Grüße

MM