Hallo Irena,
Deiner Frage glaube ich zu entnehmen, dass Du zwei Dinge verwechselst. Weil dieses oft passiert, will ich zur Erläuterung noch zwei Dinge zu der an sich richtigen Auskunft von Peter dazugeben.
Erstens: Die steuerliche Abschreibung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens berechnet sich, wenn keine anderen betrieblichen Erfahrungswerte glaubhaft gemacht werden können, nach der vom BMF herausgegebenen „amtlichen Abschreibungstabelle“. Ein Exemplar davon, welches ganz nett ist, weil nicht nur sachlich, sondern auch alphabetisch gegliedert, kannst Du Dir hier anschauen bzw. herunterladen:
http://www.wely.de/09-formulare/formulare-berechnung…
Zweitens: Warum sagt jetzt Peter „schätzen“, obwohl es doch so feine Tabellenwerte gibt?
Deswegen, weil die Berechnung der Abschreibung während der Nutzungsdauer in dem von Dir genannten Unternehmen (nach Monaten) zum sog. Restbuchwert führt. Verkauf/Entnahme des PCs erfolgt aber nicht zum Restbuchwert, sondern zum gemeinen Wert: Dem Preis, den ein fremder Dritter (= „irgendwer“) dafür bezahlen würde.
Schon am allerersten Tag der Nutzung wird der PC noch allerhöchstens die Hälfte seines Kaufpreises wert sein, weil kein Käufer irgendeine Gewähr dafür hat, was mit dem Gerät geschehen ist, seit es das erste Mal durch den ersten Besitzer hochgefahren wurde.
Ob man nach zwei Jahren überhaupt noch etwas für das Gerät bekommen kann, halte ich für wenigstens zweifelhaft.
Der Wert zum Zeitpunkt der Veräußerung wird also irgendwo zwischen vielleicht 50% des Kaufpreises und Null liegen.
Wenn es Dir gelingt, in brauchbarem Umfang Werte für tatsächliche Verkäufe von gebrauchten ähnlichen Geräten aufzutreiben, sind die natürlich besser als jede Schätzung.
Schöne Grüße
MM