Es heißt:
Bei der Bewertung von Waren gilt die Verlustkonzeption, nicht die Vermögenskonzeption. Bsp.: Veräußerungspreis 80, Wiederbeschaffungskosten 70 und Anschaffungskosten waren 100 --> Abschreibung auf 80.
Aber:
Ist das Vereinbar mit dem strengen Niederstwertprinzip? Ich dachte, ich muss bei den Vorräten unter Beachtung des Niederstwertprinzip immer den niedrigsten beizulgenden Wert verwenden.
Aber:
Wenn ich meine Vorräte sowieso immer mit den niedrigsten beizulegenden Wert bewerte, wofür dann Lifo, Lofo, Fifo? genügt nicht Hifo? Lifo, Lofo und Fifo müssten wohl verboten sein.
Aber:
Selbst wenn es sich um ein Gut des Anlagevermögens handelt: Müsste ich nicht die Wahl einer Abschreibung haben auf den niedrigeren Wert, in dem Fall die Wiederbeschaffungskosten? Immerhin kann der andere Anbieter günstiger Produzieren als ich und somit eventuell bessere Angebotspreise liefern. Aus Gründen der Vorsicht müsste ich doch abschreiben dürfen, oder nicht?
Bei der Bewertung von Waren gilt die Verlustkonzeption, nicht
die Vermögenskonzeption. Bsp.: Veräußerungspreis 80,
Wiederbeschaffungskosten 70 und Anschaffungskosten waren 100
–> Abschreibung auf 80.
Mal ganz davon abgesehen, daß so ein Beispiel unrealistisch ist: Was für einen Wert haben denn die Waren? Den Wiederbeschaffungs- oder den Veräußerungspreis?
Die Antwort auf diese Frage sollte die folgende beantworten:
Ist das Vereinbar mit dem strengen Niederstwertprinzip?
Ich
dachte, ich muss bei den Vorräten unter Beachtung des
Niederstwertprinzip immer den niedrigsten beizulgenden Wert
verwenden.
Aber:
Wenn ich meine Vorräte sowieso immer mit den niedrigsten
beizulegenden Wert bewerte, wofür dann Lifo, Lofo, Fifo?
Zur Vereinfachung der Wertermittlung.
genügt nicht Hifo? Lifo, Lofo und Fifo müssten wohl verboten
sein.
Gem. 256 HGB sind alle Verbrauchsfolgeverfahren erlaubt, solange sie nicht offensichtlich der tatsächlichen Verbrauchsfolge widersprechen. § 6 EStG erlaubt nur Lifo und Durchschnittsverfahren.
Aber:
Selbst wenn es sich um ein Gut des Anlagevermögens handelt:
Müsste ich nicht die Wahl einer Abschreibung haben auf den
niedrigeren Wert, in dem Fall die Wiederbeschaffungskosten?
Immerhin kann der andere Anbieter günstiger Produzieren als
ich und somit eventuell bessere Angebotspreise liefern. Aus
Gründen der Vorsicht müsste ich doch abschreiben dürfen, oder
nicht?
Verlustkonzeption Vermögenskonzeption
Nein, über IAS und US-Gaap reden wir in der Vorlesung noch nicht. Ich bin im Grundstudium 1. Semester. IAS und US-Gaap bekomme ich erst im Spezialisierungsstudium. Tatsächlich stand es bei uns so im Skript…
Aber gesagt wurde eben auch, dass für VG des UV das strenge Niederstwertprinzip gilt. Wählt man also eine Sammelbewertung und stellt sich heraus, dass der Wert über dem des Börsen-/Marktpreises oder des beizulgenden Wertes liegt, dann muss zwingend nach dem Niederstwertprinzip der niedrigste Wert angesetzt werden.
Bin jetzt mitten in den Klausuren nach den Klausuren werde ich den Professor noch einmal darauf ansprechen oder mal selber in der Deutschen Bibliothek in den Büchern schmökern. Mal sehen
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