Hi, also ich gehe mal davon aus, dass du mit den handelsrechtlichen Ansätzen vertraut bist. Ich hoffe, mit diesem Beitrag nicht gg. FAQ 1129 oder wie zu verstoßen…
Im Steuerrecht sieht es folgender Maßen aus:
a) Aktien A, C, E:
Generell gilt über § 5 Abs. 1 S. 1 EStG die Handelsbilanz auch für die Steuerbilanz (Maßgeblichkeitsgrundsatz). Dies ist allerdings nur insoweit der Fall, als das steuerrechtliche Spezialvorschriften nicht exisitieren bzw. steuerrechtliche Wahlrechte nicht ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 S. Halbsatz 2 bzw. § 5 Abs. 6 EStG).
Für Finanzanlagen gilt ja handelsrechtlich das Niederstwertprinzip unabhängig von einer dauernden Wertminderung (§ 253 Abs. 3 S. 4 HGB). --> KANN-Abschreibung
Im Steuerrecht gilt hier § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG. --> KANN-Abschreibung bei dauernder Wertminderung! Dies ist hier nicht der Fall, vgl. BMF vom 25.02.2000.
–> Also stl. keine Abschreibung!!
b) Aktien B und D:
Steuerrechtlich bilden die AK iSd § 255 Abs. 1 HGB die Bewertungsobergrenze, auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG bei Beteiligungen. --> Keine Zuschreibung!!
Grüße