bewertungsG vervielfältiger bei verzicht auf nießbrauch

a schenkt b unter nießbrauchvorbehalt für 10 jahre. vervielfältiger nach bewG für 10 jahre: 7,745.
später verzichtet a auf nießbrauchvorbehalt für die letzten 6 jahre. wie hoch ist vervielfältiger für den verzicht?
a) vervielfältiger für 6 jahre = 5,133
b) vervielfältiger für 10 jahre - vervielfältiger für 4 jahre = 7,745 - 3,602 = 4,143

Ich bin hier raus. Nach

hab ich nicht weitergelesen.

Hallo,

Wenn ich Deine Frage richtig verstanden haben sollte, dann wäre es die Version a).

Gruß
Jörg Zabel

hallo EnnoB,

damit es keine unerlaubte rechtsberatung ist, sollen wir die fragen ja abstrakt formulieren. wenn ich es damit übertrieben und sie so verärgert habe, bitte ich im nachsicht.

fröhliche weihnachten!

hallo joerg_zabel, danke für ihre antwort!
ich habe allerdings auf alternative b gehofft und begründe das wie folgt:

Da der Nießbrauchberechtigte auf 6 Jahre Nießbrauch verzichtet hat, kommt der Vervielfältiger für 6 Jahre, also 5,133, in Betracht

Ein anderes Ergebnis errechnet sich, wenn der Schenker auf den gesamten Nießbrauch verzichtet, und zwar unter der Auflage, daß ein neuer Nießbrauch für eine 6 Jahre kürzere Laufzeit einzuräumen ist. Das erklärt sich durch den Zinseszins, wie er nach dem Willen des Gesetzgebers in der Tabelle 7 zur Anwendung kommt. Der Nießbrauchverzicht erstreckt sich nicht auf den Zeitraum 24.06.2012-24.06.2018 (dann wäre Alternative a richtig), sondern auf den Zeitraum 31.12.2015-31.12.2021; somit ist aufgrund des Zinseszins-Effekts der Barwert des Nießbrauchsverzichts zum Stichtag 24.06.2012 für den Zeitraum 31.12.2015-31.12.2021 ein anderer als laut Alternative a.

Ob der Nießbrauchberechtigte auf 6 Jahre verzichtet oder auf den gesamten Nießbrauch verzichtet unter der Auflage, einen 6 Jahre kürzeren Nießbrauch eingeräumt zu bekommen, ist umgangsprachlich dasselbe und kann zu keinem unterschiedlichen Ergebnis führen.

fröhliche weihnachten!