Bewilligte Reha- Fristablauf?

Hallo,
im Dezember 2009 wurde mir durch meine Krankenkasse eine ambulante Reha bewilligt. Durch eine Psychische Erkrankung konnte ich diese nicht antreten, nun teilte man mir mit, das die Frist an der ich die Reha antreten konnte, 6 Monate beträgt und die Reha somit nicht mehr möglich ist, ich soll eine neue beantragen. Stimmt da, läuft eine einmal bewilligte ambulante Reha nach 6 Monaten ab?
Wenn ja, auf welches Gesetz beruft man sich?

Hallo …

… die Befristung ergibt sich aus der Leistung selbst. Im Rehaantrag wird ein Gesundheitszustand beschrieben, der Grund für die Rehabewilligung war… nach einem halben Jahr ist davon auszugehen, dass Änderungen eingetreten sind (was ja auch der Fall ist: die psychische Erkrankung). Ob eine Reha jetzt sinnvoll und möglich ist, muß neu beurteilt werden. Deine Kasse hat also Recht. Es ist deshalb auch üblich Kostenzusagen zu befristen.

Gruß, Christian

Hallo!

Vorab ist erstmal zu sagen, das eine Rehaleistung (egal ob ambulant, teilstationär oder stationär) eine Ermessensleistung der Krankenkasse ist. Das heißt die Krankenkasse KANN diese Maßnahme bewilligen und sie DARF auch die BEDINGUNGEN (zum Beispiel den Ort, Leistungsträger, Dauer)FESTLEGEN. Somit kann diese Bewilligung also auch befristet sein. Normalerweise steht das dann aber auch im Bewilligungsschreiben.

Ich würde empfehlen, nochmal mit einem Mitarbeiter der Krankenkasse zu reden um die Gründe für die Verzögerung darzulegen. Evtl. hilft auch eine Bestätigung des behandelnden Arztes (wenn möglich derjenige, der die psychische Erkrankung behandelt hat; ansonsten ein Arzt der den Sachverhalt bescheinigen kann) das sich der Antritt der Rehamaßnahme aufgrund einer weiteren Erkrankung verzögert hat. Einfach mal im Gespräch mit dem Kundenberater der Kasse ansprechen - das macht auf jeden Fall einen guten Eindruck.

Sollte dies nicht zum Erfolg führen, bleibt nur die erneute Beantragung. Positiv anzumerken wäre hier, das man die jetzige (wenn noch vorhanden) psychische Erkrankung u.U. bei der Reha mitbehandeln könnte, vorausgesetzt es kommt zu einer erneuten Bewilligung.

Rechtsgrundlage ambulante Reha: §40 Abs. 1 und 3 im Sozialgesetzbuch V. Unter folgendem Link nachzulesen

http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/05/index.php?..

Ich hoffe ich konnte weiterhelfen.

Gruß

Hallo,
danke für deine Antwort.
In den Bewilligungsschreiben steht kein Fristablauf, auch in den von dir vierlinkten Gesetz steht nichts.
Es muß doch eine Gesetzesgrundlage geben auf die sich die Krankenkasse bezieht?

Gruß

Wie schon gesagt, die Bewilligung von Rehaleistungen steht im Ermessen der Krankenkasse. Somit kann sie auch die Rahmenbedingungen für die Reha bestimmen. Den Wortlaut mit der Befristung wirst du in keinem Gesetz finden, jediglich das es eine Ermessensleistung ist. Das heißt aber im Endeffekt das der Kasse hier Handlungsspielraum gelassen wurde (und somit kann diese auch eine Rehaleistung befristen).

Ich denke Sinn und Zweck einer befristeten Bewilligung einer Rehamaßnahme ist der, das derjenige der diese beantragt alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft hat und unbedingt baldmöglichst eine Reha benötigt. Und wer diese nach einem halben Jahr nicht angetreten hat, braucht sie nicht unbedingt. Da du einen trifftigen Grund für den verspäteten Antritt hast, würde ich dir auf jeden Fall raten, dir dies bescheinigen zu lassen und damit erneut bei deiner Krankenkasse vorständig zu werden. Einen anderen Tip kann ich dir leider nicht geben. Auf jeden Fall hat die Krankenkasse nicht unrechtens gehandelt!

Gruß

Hallo,

eine gesetzliche Grundlage bzw. Regelung, wie lange eine Bewilligung gültig ist, gibt es nicht. Die Kasse hat aber das Recht, eine Kostenzusage zu befristen oder in der Dauer zu begrenzen, wie sie es für richtig hält. Eine Befristung für 6 Monate ist hier nicht unüblich, weil sich nach diesem Zeitraum der Gesundheitszustand evtl. so verändert haben kann, dass die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht mehr auf den aktuellen Zustand passt. Meiner Meinung nach kannst Du gegen die Befristung nichts unternehmen, es steht Dir aber natürlich frei, einen neuen Antrag zu stellen, der dann aufgrund Deines aktuellen Zustandes wieder geprüft werden muss.

Grüße

Ralf

Hallo,
Ihre Frage liegt außerhalb meines Wissensgebiets, weshalb ich leider nicht weiterhelfen kann.
Freundliche Grüße, Elmar Pratsch

Hallo Jordan,

eine gesetzliche Regelung bzgl. der 6 Monate gibt es direkt nicht, aber diese Zusagen ob nun von Kasse oder RV-Träger sind allgemein nur 6 Monate gültig (sollte auch so im Genehmigungsschreiben erwähnt sein). Man geht einfach davon aus das nach dieser Zeit die Notwendigkeit erneut geprüft werden muss (irgendeine Frist muss man ja haben, die Zusagen können ja nicht jahrelang gültig sein).

Ich würde der Kasse die Situation erklären und ggf. auch vom Facharzt eine Bescheinigung beilegen dass der Gesundheitszustand unverändert und die Reha unverändert notwendig ist.

MfG
Thomas H.

Hallo Thomas,
vielen Dank für deine Antwort.
Auf dem Bewilligungsschreiben steht keine Frist.
Nebenher habe ich die Reha neu beantragt und Sie wurde mir bei gleichen voraussetzungen wie letztes Jahr abgelehnt.
Die Physische Erkrankung habe ich in den Antrag nickt erwähnt, Sie sollte nicht berücksitigt werden.
Daher frage ich mich ob die bewilligte Reha abgelaufen ist, wenn keine Frist im Bewilligungsschreiben angegeben ist.

Hallo Jordon,

jetzt haben wir eine neue Situation.

Da Sie die Reha neu beantragt haben und diese
abgelehnt wurde ist die alte Kostenzusage nicht mehr relevant.

Sie müssen gegen die neue Ablehnung Widerspruch einlegen.

MfG
Thomas Heinold

Ganz ehrlich, wenn mann nach einen halben Jahr die Reha nicht angetreten ist, dann hat man sie damals nicht gebraucht.

Im §2 Abs.1 SGB IX ist die Behinderung beschrieben für die die Leistung da ist, dort wird auch eine Frist von 6 Monaten genannt. Und da die Behinderung ein Elementarer bestandteil der Vorraussetzung für die Reha ist wird diese Frist auch bei den anderen gesetzlichen Vorschriften angewandt.

Bsp. Im Dezember 2009 sagte man Behinderung liegt für mindesten 6 Monate vorliegt. Das heißt aber auch, dass Sie (genauso wie beim Mindestenshalberkeitsdatum) nach den 6 Monaten wieder die Behinderung verlieren (solche Fälle gibt es auch).

Schlimmer noch in den 6 Monaten werden Sie vielleicht noch ärztlich behandelt, dann brauch nur noch ein Arzt in das Gutachten schreiben, dass es seit der ersten Vorstellung fortschritte gibt und zack wird der neuer Rehaantrag abgelehnt und dann kann man leider nur sagen Pech gehabt.

Besserungen bedeuten unter anderem das man nicht mehr von einer Behinderung bedroht ist.

Deswegen ist für Sie ein Neuantrag die einzige Chance die Rehamaßnahme neu genehmigt zu kriegen, aber ob diese nun wirklich genehmigt wird kann Ihnen keiner versprechen.