Bewirtungs- und Reisekosten

Liebe Experten,

bei Dienstreisen kann man als Freiberufler ja normalerweise sowohl Verpflegungsmehraufwand als auch Übernachtungskosten steuerlich geltend machen - für Übernachtungen innerhalb Deutschlands gilt das meines Wissens aber nur mit Beleg, d.h. mit einer Hotelrechnung.

Wie sieht der Fall aber aus, wenn jemand statt im Hotel privat unterkommt und seine Gastgeber dafür zum Essen im Restaurant einlädt? Dann müsste er dies doch - da es sich ja um eine Ausgabe handelt, die ohne den dienstlichen Grund nicht angefallen wäre - als Bewirtungskosten geltend machen können. Falls dem so ist: Was wäre in diesem Fall der korrekte „Anlass der Bewirtung“? Und: Macht es einen Unterschied, wenn der Gastgeber ein Familienmitglied ist und den selben Nachnamen trägt?

Vielen Dank für eure Einschätzungen!
Und beste Grüße, Kathinka

Hallo Kathinka,

bei Dienstreisen kann man als Freiberufler ja normalerweise
sowohl Verpflegungsmehraufwand als auch Übernachtungskosten
steuerlich geltend machen - für Übernachtungen innerhalb
Deutschlands gilt das meines Wissens aber nur mit Beleg, d.h.
mit einer Hotelrechnung.

Das ist richtig. Wobei Verpflegungsmehraufwand nur nach Tagespauschalen, nicht nach tatsächlicher Höhe geht.

Wie sieht der Fall aber aus, wenn jemand statt im Hotel privat
unterkommt und seine Gastgeber dafür zum Essen im Restaurant
einlädt? Dann müsste er dies doch - da es sich ja um eine
Ausgabe handelt, die ohne den dienstlichen Grund nicht
angefallen wäre - als Bewirtungskosten geltend machen können.
Falls dem so ist: Was wäre in diesem Fall der korrekte „Anlass
der Bewirtung“? Und: Macht es einen Unterschied, wenn der
Gastgeber ein Familienmitglied ist und den selben Nachnamen
trägt?

Das bringt steuerlich nix, weil kein Geschäftspartner an der Bewirtung teilnimmt und diese nicht geschäftlich veranlasst ist.

Aber ich hab da was Schönes aus Abschnitt 161 (1) Einkommensteuerrichtlinien:

„Werden Teile einer selbstgenutzten Eigentumswohnung, eines selbstgenutzten Einfamilienhauses oder insgesamt selbstgenutzten anderen Hauses vorübergehend vermietet und übersteigen die Einnahmen hieraus nicht 520 € im Veranlagungszeitraum, kann im Einverständnis mit dem Steuerpflichtigen aus Vereinfachungsgründen von der Besteuerung der Einkünfte abgesehen werden.“

Wenn also für die Beherbergung schlicht Geld genommen wird, und wenn der Betrag nicht wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis zum Wert der Übernachtung steht, passiert bei dem, der das Geld bekommt und quittiert, EStlich erstmal gar nichts.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

vielen Dank für diese superschnelle und sehr interessante Expertensicht! Ist für den Laien ja ohne solche Hinweise alles nicht so ganz einfach zu überblicken … :smile:

Beste Grüße und noch einen schönen Tag,
Kathinka