Bewirtungsbeleg oder Rechnung?

Hallo,

gerade eine Diskussion mit Geschäftskollegen gehabt:

Ich war der Meinung, dass es bei Bewirtungen ab einem Aufwand von rd. 100 Euro nicht mehr ausreicht, einfach nur die Quittung der automatischen Kasse als Bewirtungsbeleg (+ Formular mit den üblichen Angaben zu Personen, Zweck etc.) zu verwenden, sondern man müsse sich eine Rechnung ausstellen lassen, die an die korrekte eigene Anschrift (bzw. die des Unternehmens) adressiert ist.

Kollegen meinten nun, das sei praxisfern und nicht richtig.

Wer hat Recht?

Vielen Dank!

Frank

Du hast recht. Gilt bei Rechnungen über EUR 100,00 und ist zwar praxisfern aber leider vorgeschrieben.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Danke!

Liegt die Grenze bei exakt 100 (oder einem anderen Betrag, z.B. GWG ja bei 410 nicht glatt 400)?

Viele Grüße
Frank

Bis EUR 100,00 (brutto) gilt die Rechnung als Kleinbetragsrechnung mit erleichterten Vorschriften; über diesem Betrag sind alle Vorschriften zu beachten.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Servus,

wobei im Zweifelsfall bloß der Vorsteuerabzug gefährdet ist, wenn der Aufwand im übrigen ordentlich nachgewiesen ist.

Für die Anerkennung als (K-, E-)steuerlich abziehbare Bewirtungsaufwendungen gelten meines Erachtens bloß die Vorschriften aus § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 2 EStG.

Insofern wird die Überlegung „was bringt/was kostet die Beschaffung einer ordentlichen Rechnung“ leichter zugunsten der „Quittung mit Kassenzettel“ ausgehen.

Schöne Grüße

MM

Klar, das ist eine USt-rechtliche Vorschrift. Aber wenn du viele Bewirtungen hast, kann eine ganz schöne Summe an Vorsteuern zusammenkommen.

Und die Außenprüfer vom Finanzamt haben es leicht. Sie brauchen nur die Rechungen durchzublättern und alles rauszustreichen was nicht ordnungsgemäß ist.

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Klar, das ist eine USt-rechtliche Vorschrift. Aber wenn du
viele Bewirtungen hast, kann eine ganz schöne Summe an
Vorsteuern zusammenkommen.

Und die Außenprüfer vom Finanzamt haben es leicht. Sie
brauchen nur die Rechungen durchzublättern und alles
rauszustreichen was nicht ordnungsgemäß ist.

Hab noch was vergessen: Wenn bei einer Prüfung Vorsteuern nicht zum Abzug zugelassen werden (also zurückgezahlt werden müssen), muss der Betrag auch noch verzinst werden (§ 233a AO). Also so einfach ist es nicht.

Hallo nochmal,

das ist schon klar. Ich gebe aber zu Bedenken:

Ein Anruf beim Gastwirt einschließlich Zeitaufwand etwa fünf Euro. Dieses mal drei gleich 15 €.

Eine Diskussion mit einem quengeligen Mann vom Außendienst anlässlich seiner Reisekostenabrechnung rund 20 €.

Vor diesem Hintergrund entscheidet sich die Frage „Rechnung besorgen oder nicht“ grade daran, ob bloß der Vorsteuerabzug verloren geht oder auch der ertragsteuerlich geltende Aufwand.

Aber im Grundsatz hast Du natürlich Recht.

Schöne Grüße

MM

ACHTUNG: R 21 Abs. 8 Satz 4 EStR!!!
Hi !

wobei im Zweifelsfall bloß der Vorsteuerabzug gefährdet ist,

diese Aussage, lieber Martin, ist leider falsch. Habe ich zwar bis vor kurzem auch noch geglaubt. Aber aus der von mir oben genannten Vorschrift können wir unzweifelhaft erkennen,

„Die Rechnung muss auch den Namen des bewirtenden Stpfl. enthalten; dies gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 100 Euro nicht übersteigt.“

dass es auch für einkommensteuerliche Zwecke darauf ankommt, dass die Rechung über € 100,00 den Namen des Gastgebers enthält. Da ich seinerzeit auch sehr ungläubig diese Neuigkeit aufgenommen hatte, war ich dann mal auf die Suche nach dem Ursprung dieser Regelung gegangen. Es war wohl früher alles mal ein wenig anders mit den Nachweisen dieser Aufwendungen und wurde Ende der 80er/Anfang der 90er mal reformiert. Eigentlich hätte zu dem Zeitpunkt die oben genannte Vorschrift auch fallen müssen. Sie ist aber bis heute erhalten geblieben. Und immer noch zwingend anzuwenden!

BARUL76

Servus barul76,

das ist bei Licht gelesen ein ziemlicher Stolperstein.

Wobei es „früher“ auch verschiedenen Prüfern genügte, wenn der Name des Bewirtenden auf der Hl. Rückseite durch diesen selbst mit aufgeführt wurde, bzw. im Fall der Kapitalgesellschaft des Mitarbeiters, der dabei war.

Könnte eine nicht an den Haaren herbeigezogene Lesart sein.

Wobei der Gründer und Anführer einer internationalen WPG, die mit etwas Abstand nicht so weit hinter den Big Five dran ist, als „Anlass der Bewirtung“ nie was anderes als „Hunger“ notiert hat, und das ward akzeptiert…

Heißt: Was irgendwann irgendwer gemacht hat, soll nicht bedeuten, dass das auch sonst in Ordnung geht.

Wenn da steht, dass die Rechnung einen Namen enthalten muss, könnt man aber schon meinen, dass der Namen nicht durch den Aussteller der Rechnung angebracht sein muss - es müssen ja auch sonst noch allerlei Angaben durch den Bewirtenden angebracht werden - oder ist das zu konstruiert?

Schöne Grüße

MM

Was haltet Ihr denn davon, eine Rechnung von z.B. 180 Euro beim Gastwirt aufteilen zu lassen in 2 Rechnungen von 90 Euro?
Das ist meistens technisch machbar, wenn man sich vor dem Rechnungsausdruck meldet.
Norbert

nur der Hinweis
Hi !

Mein Artikel sollte nur der Hinweis darauf sein, dass es sich nicht ausschließlich um eine umsatzsteuerliche Frage handelt, so wie es oben stand, sondern dass durch die Nichteinhaltung der Formalien sehr wohl auch der ertragsteuerliche Abzug ausgeschlossen werden kann.

BARUL76

Hi !

Hab es jetzt nicht weiter geprüft, aber dies schiene mir dennoch als EINE Bewirtung zu gelten. Mag sein, dass es dann leichter ist, dem Fiskus eins auszuwischen, aber ich hielte eine solche Durchführung möglicherweise sogar für einen Fall von § 42 AO (Gestaltungsmissbrauch). Und im übrigen ist es ja auch nicht so sehr aufwendig, die zusätzlichen Angaben, die bei Rechungen über € 100,00 aus umsatzsteuerlicher und ertragsteuerlicher Sicht notwendig sind, zu ergänzen.

BARUL76