angenommen, ein Unternehmer lädt seine Gattin zum Essen in ein Restaurant ein, weil sie ja immer im Betrieb mithilft und man beim Essen auch gut Strategien und Pläne für die Zukunft durchsprechen kann:
muss auf dem Bewirtungsnachweis auch der Unternehmer selbst als Teilnehmer aufgeführt werden?
gilt der Bewirtungsnachweis auch, wenn die Unterschrift zB erst zwei Wochen später geleistet wird, wenn der Unternehmer seine monatliche buchhaltung macht?
wird so eine Einladung nicht grundsätzlich vom FA abgelehnt, weil privat usw.?
angenommen, ein Unternehmer lädt seine Gattin zum Essen in ein
Restaurant ein, weil sie ja immer im Betrieb mithilft und man
beim Essen auch gut Strategien und Pläne für die Zukunft
durchsprechen kann:
Was heisst hier „mithilft“ ? Steht sie in einem festen und einem Fremdvergleich standhaltenden Arbeitsverhältnis oder wird sie
„je nach Auftragslage und spontan“ einbezogen ?
die Ehefrau macht in diesem Beispiel die Buchhaltung ohne Arbeitsvertrag, sie schreibt Geschäftsbriefe, erledigt Besorgungen und macht telefoning - gibt es irgendwo einen Gesetzestext, der sich damit genauer beschäftigt?
Anstelle durch einen Steuerberater lässt sich der Unternehmer - wieder ohne Arbeitsvertrag (kann man vielleicht spontan nennen)- vom logischen Urteilsvermögen seiner Ehefrau inspirieren für zukünftige geschäftliche Entscheidungen. Dies geschieht regelmäßig 1 x im Monat…
Gibt es irgendwo was gesetzliches für diesen Fall?
Danke, Helge
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Gibt es irgendwo was gesetzliches für diesen Fall?
Die sog. Bewirtungsaufwendungen werden in den Einkommensteuerrichtlinien behandelt. Diese sind aber nicht ohne weiteres frei zugänglich.
Für geschäftliche Anlässe (etwa Essen mit Geschäftspartnern) ist z.B. vorgesehen, das nur 70 % der Aufwendungen (des Geschäftsessens) als Betriebsausgabe angesetzt werden dürfen.
Diese Abzugsbeschränkung gilt aber nach R 4.10 (7) EStR nicht, wenn nur Arbeitnehmer bewirtet werden.
Die Ehefrau wird hier aber mangels Arbeitsvertrags meiner Meinung nach nicht als Arbeitnehmerin zu qualifizieren sein, wodurch dieses „Essen“ nicht zum Abzug gebracht werden kann und als „private Veranstaltung“ gewertet werden muss.