angenommen es werden zwei Geschäftspartner zum Abendessen eingeladen, da das ganze in einem Hotel stattfindet wir diesen dann auch noch die Übernachtung mit Frühstück bezahlt.
Wie wäre es in diesem Fall steuerlich zu handhaben, wenn auf der Hotelrechnung neben dem Essen auch die drei Einzelzimmer auf den Namen des Steuerpflichtigen aufgeführt sind?
Vielen Dank.
Christian
Hi !
Zuerst teilt man die Rechnung in drei Posten auf
- Bewirtung am Abend
- Übernachtung
- Frühstück.
nachfolgende Ausführungen jetzt für einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer:
zu 1. dieser Betrag setzt sich ja aus dem Netto-Aufwand und der Umsatzsteuer zusammen. Der Netto-Aufwand darf gem. § 4 Abs. 5 EStG nur mit 70% angesetzt werden. Die anderen 30% kommen auf „nicht abzugsfähige Betriebsausgaben“. Die Vorsteuer darf nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) VOLL abgezogen werden. Die deutsche Verwaltungspraxis ging bis zur Entscheidung des EuGH davon aus, dass auch nur 70% der Vorsteuer abzugsfähig seien.
zu 2. sowohl Netto-Aufwand als auch Vorsteuer voll abzugsfähig.
zu 3. Es handelt sich ja ebenfalls um eine Bewirtung. Daher genauso wie unter 1. Einzige Ausnahme findet sich R 40 Absatz 1 Lohnsteuerrichtlinien. Dort heisst es im Satz 4:
"Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück nachgewiesen und lässt sich der Preis für das Frühstück nicht feststellen, so ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen:
- bei einer Übernachtung im Inland um 4,50 Euro,
Diese € 4,50 gelten als Netto-Preis. Ist der Preis für Frühstück also nicht ausgewiesen, sind 70% der € 4,50 abzugsfahig, die anderen 30% nicht.
BARUL76