Bewusst kurzfristiges Mieten als Täuschung?

Hallo,

ist es als ,arglistige’ Täuschung anzusehen, wenn man eine Wohung mietet, aber weiß, dass es nur für kurze Zeit ist?
Die Miete wird regulär bezahlt, die Kündigungsfristen etc. eingehalten, jedoch wird ,verschwiegen’, dass man nur kurz dort wohnen möchte.
Es ist eine Übergangslösung, bis das Haus fertig gebaut ist, aber die Bauherren müssen aus beruflichen Gründen schon früher in die neue Stadt.

Danke für die Antworten!

Hallo!

ist es als ,arglistige’ Täuschung anzusehen, wenn man eine
Wohung mietet, aber weiß, dass es nur für kurze Zeit ist?
Die Miete wird regulär bezahlt, die Kündigungsfristen etc.
eingehalten, jedoch wird ,verschwiegen’, dass man nur kurz
dort wohnen möchte.

Das geht auch niemanden etwas an, so lange die Zahlungen pünktlich erfolgen u die Fristen eingehalten werden.

Es ist eine Übergangslösung, bis das Haus fertig gebaut ist,
aber die Bauherren müssen aus beruflichen Gründen schon früher
in die neue Stadt.

Interessiert doch niemanden :wink:

Danke für die Antworten!

Gruss

Mutschy

Unabhängig davon, dass ich finde, beide Vertragspartner sollten fair miteinander umgehen, sehe ich da schon eine gewisses Risiko > es gibt sogenannte vorvertragliche Aufklärungspflichten (und Offenbarungspflichten); d.h. beide (zukünftige) Vertragspartner sind verpflichtet den anderen Vertragspartner (ungefragt) von Umständen zu unterrichten, bei denen davon auszugehen ist, dass der Vertragspartner in Kenntnis den Vertrag wohl nicht abgeschlossen hätte.

Ein Vermieter, der etliche Besichtigungstermine durchführt um den für ihn passenden Mieter zu finden, wird sicherlich nicht erfreut sein, wenn er nach ein paar Monaten erneut Zeit+Geld für die nächste Mietersuche aufwenden muss.

Ich kenne nun kein Urteil, dass auf den beschriebenen Sachverhalt zutreffen würde und sicher sind solche Fälle Einzelfallurteile. Aber schlimmstenfalls könnte das weitreichende Folgen haben.

mal zum Einlesen:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/a1/anfech…

Seite 7 - BGH-Leitsatzurteil: Vermieter muss ungefragt auf möglicherweise kurze Mietzeitdauer hinweisen
http://db.mietgerichtstag.de/tl_files/Dateien/Mietge…

ab Seite 4 unten
http://www.al-online.de/downloads/Leseprobe_Skript_S…

Frage zu Anfechtung
Hi,

mal zum Einlesen:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/a1/anfech

wenn bei einer Anfechtung der Vertrag rueckabgewickelt wird und dieser von Anfang an als nichtig zu sehen ist, wieso sollte dann ein Vermieter bei zahlenden Mietern -sagen wir nach 1.5 Monaten- auf Anfechtung des Vertrages aus sein? Er wuerde doch bei Erfolg fuer die Zeit, die der Mieter bei ihm gewesen sein wird, dann kein Geld sehen, während ihm dieses Geld (bei Annahme der Kuendigung) zustände… und selbst bei Erfolg waeren die Mieter ja noch nicht aus der Wohnung … oder geht das „Entfernen“ der Mieter in diesem Falle rechtlich besonders einfach?

Die Anfechtung seitens des VM macht doch eigentlich nur dann Sinn, wenn er ohnehin kein Geld bekommt oder wenn er ansonsten keinen richtigen Kuendigungsgrund vorweisen kann, seine Mieter aber nicht mehr „mag“. Oder kann mir hier jemand mal ein Beispiel (mit Begruendung) nennen, bei dem der VM nach mehr als einem Jahr Mietzeit und bei zahlenden Mietern den Vertrag (erfolgreich) angefochten hat …

Gruss
n.

Hallo,

Unabhängig davon, dass ich finde, beide Vertragspartner sollten fair miteinander umgehen,

Ja, sehr richtig.

sehe ich da schon eine gewisses Risiko > es gibt sogenannte vorvertragliche Aufklärungspflichten (und Offenbarungspflichten); d.h. beide (zukünftige) Vertragspartner sind verpflichtet den anderen Vertragspartner (ungefragt) von Umständen zu unterrichten, bei denen davon auszugehen ist, dass der Vertragspartner in Kenntnis den Vertrag wohl nicht abgeschlossen hätte.

Und wenn davon auszugehen ist, dass beiden Vertragspartner die gesetzlichen Kündigungsfristen bekannt sind?

Ein Vermieter, der etliche Besichtigungstermine durchführt um den für ihn passenden Mieter zu finden, wird sicherlich nicht erfreut sein, wenn er nach ein paar Monaten erneut Zeit+Geld für die nächste Mietersuche aufwenden muss.

Na sows lässt er doch den Mieter über die Maklerprovision bezahlen.

Ich kenne nun kein Urteil, dass auf den beschriebenen Sachverhalt zutreffen würde und sicher sind solche Fälle Einzelfallurteile. Aber schlimmstenfalls könnte das weitreichende Folgen haben.

mal zum Einlesen:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/a1/anfech…

Naja, da geht es aber um den Vermieter und nicht den Mieter. Dieses Urteil kann man also nicht unbedingt heranziehen, da die Gerichte den Privatmenschen als schutzbedürftiger ansehen als den Unternehmer, hier in der Form des Vermieters. Für den läuft das eben unter unternehmerisches Risiko. Das bedeutet auch, dass er nicht für jede Wohnung an jedem erdenklichen Ort in Deutschland Anspruch auf Verhältnisse wie in der München hat.
Der Vermieter kann gewünschte längere Vertragszeiten einfach vereinbaren, wenn er darauf wert legt. Das kann dieses Risiko senken, gleichzeitig kann es das Risiko erhöhen, dann gerade keinen Mieter zu finden. Ansonsten muss er wohl in der beschriebenen Lage schon froh sein, wenn ihm dieser Mieter schon länger vor der Kündigungsfrist zu verstehen gibt, dass das Mietverhältnis zum Tag X enden soll. Dann hat der Vermieter auch länger Zeit sich um neue Mieter zu kümmern oder den Makler kümmern zu lassen.

Grüße

Das käme nun auf die beweislichen Umstände im „Ernstfall“ an :smile:

Da kann der VM durchaus, wenn entsprechende Fragen nachweislich wahrheitswidrig und bewusst falsch beantwortet oder dargestellt wurden, auf Täuschung erkennen und den MV aufheben, den er andernfalls ja garnicht erst geschlossen hätte.

Was eben dann, wenn es mit eurer ordentlichen Kündigung und Umzug ins eigene Heim offenbar würde, euren sofortigen Auszug zur Folge hätte.

Andernfalls sind sich beide Seiten bewusst, dass ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes MV eben auch kündbar ist. Wollte er das ausschliessen, hätte der VM ja vorausschauend einen beiderseitigen Kündigungsverzicht vereinbaren können.

G imager761

Unabhängig davon, dass ich finde, beide Vertragspartner
sollten fair miteinander umgehen, sehe ich da schon eine
gewisses Risiko > es gibt sogenannte vorvertragliche
Aufklärungspflichten (und Offenbarungspflichten); d.h. beide
(zukünftige) Vertragspartner sind verpflichtet den anderen
Vertragspartner (ungefragt) von Umständen zu unterrichten, bei
denen davon auszugehen ist, dass der Vertragspartner in
Kenntnis den Vertrag wohl nicht abgeschlossen hätte.

das sagt die aufklärungspflicht eigentlich nicht (…)
grundsätzlich ist im vertragsrecht jeder sich selbst der nähste, d.h. vermieter/ mieter oder käufer/verkäufer müssen grds. keine aufklärung gegenüber dem vertragspartner betreiben.
davon gibt es ausnahmen.
diese passen hier aber nicht, da der mieter ohne grund jederzeit kündigen kann, s.u.

Ich kenne nun kein Urteil, dass auf den beschriebenen
Sachverhalt zutreffen würde und sicher sind solche Fälle
Einzelfallurteile. Aber schlimmstenfalls könnte das
weitreichende Folgen haben.

und das mit gutem grund:
der vermieter braucht einen grund zur kündigung, er verhält sich treuwidrig, wenn er sich von anfang an auf diesen grund bei einem neuen mietverhältnis berufen will.

der mieter braucht keinen kündigungsgrund. der mieter verhält sich also auch nicht treuwidrig, wenn von anfang an ein kündigungsgrund bestand.

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