Bewusste fahrlässigkeit vertretbar

Habe ein Problem bei der Abgrenzung von dolus eventualis und bewusster fahrlässigkeit, und zwar kann man bewusste fahrlässigkeit ja immer dann bejahen,wenn der Täter sich sagt, „wird schon gutgehen“ also auf den Nichteintrittdes Erfolges vertraut.
Was ist aber, wenn das Vertrauen des Täters in den Nichteintritt des Erfolgs vollkommen lebensfremd ist? Der Täter also hätte erkennen müssen,das er auf einen guten Ausgang nicht vertrauen kann.

z.b. Täter erkennt, dass das entführte Opfer in seinem stickigem Verließ nach Luft ringt, nimmt das aber nicht ernst

Täter kommt später wieder und stellt ENTSETZT fest, dass das opfer erstickt ist ?

Kann er dann überhaupt noch auf den Nichteintritt des Erfolges vertrauen ?
>>> bewusste Fahrlässigkeit.

Oder ist es dann dolus eventualis, obwohl er den Erfolg subjektiv nicht billigend in Kauf genommen hat?

Hat der Täter gedacht: „Wird schon gutgehen“, so liegt nur Fahrlässigkeit vor. Die Tatsache, dass dieses Vertrauen womöglich absurd war, würde in der Praxis nur bedeuten, dass man ihm das nicht glaubt. Das ist der berühmte Unterschied zwischen universitärer Theorie und täglicher Praxis.