Bez. Kommanditgesellschaft: § 167 Absatz 2 HGB ?

Heißt das Kommanditist darf nicht mehr Gewinn ausgezahlt bekommen als seine Einlage beträgt?

Was ist wenn man mit dem Kommanditisten eine symbolische Einlage von einem Euro verabredet hat (Beitrag des Kommanditisten geschieht statt durch Kapital beispielsweise durch Einbringung von Sachwissen). Kann man ihm dann auch nur einen Euro Gewinn auszahlen?
Könnte man das im Gesellschaftsvertrag abweichend regeln oder ist dieser Paragraph verbindlich

Hallo,

die Aussage des Paragraphen 167 Abs. 2 ist lediglich, dass der Gewinn dem Kapitalanteil des Kommanditisten zugerechnet wird, bis die vereinbarte Einlage vollständig erbracht ist.
Angenommen die Einlage beträgt laut Vertrag 10.000 Euro, es werden aber nur 5.000 eingezahlt, dann werden die 5.000 Euro vom Gewinnanteil des Kommanditisten zur Erbringung seiner Einlage verrechnet.

Wenn die Einlage vollständig erbracht ist, kann die Gewinnausschüttung „frei“ (gemäß Gesellschaftsvertrag) gestaltet werden.

Ich hoffe, dass Ihnen das weiterhilft.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Schöne Weihnachtstage

Gruß
tadelmann

Hallo,
wenn der Kommanditst mehr tut, als nur den einen Euro in die Firma zu investieren, so sollte er mit der Firma einen gesonderten Mitarbeitervertrag o.ä. Vertrag schließen. Darin kann dann vereinbart werden, was er für sein Wissen, Tun bzw. seinen Beitrag zur Förderung der Firma zu bekommen hat.
MfG
PB

Hallo,

tut mir leid ich kann diese Frage nicht beantworten

Nicht dem Kapital zugewiesener Gewinn ist auf dem Privatkonto zu verbuchen

Sehr geehrter Fragesteller,
ich kann Ihnen in diesem Falle nicht helfen, das ist eine spezielle steuerrechtliche Problematik