Hallo!
Generell kann jeder ALG II Empfänger umziehen - egal ob mit oder ohne Zustimmung der ARGE, genau dieses Recht wird auch durch die Formulierung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II zum Ausdruck gebracht, denn dort steht „soll“ und nicht muß.
Dabei ist es auch unerheblich, ob er/sie innerhalb des Ortes oder in einen anderen Ort innerhalb der BRD umzieht.
Wenn man ohne Zustimmung der ARGE umziehen will, gibt es dabei einiges zu beachten:
- Die neue Wohnung darf nicht teurer sein als die alte, da nach SGB II § 22 Abs. 1 Satz 2 nach einem nicht genehmigten Umzug die ARGE für die neue Wohnung nur die Kosten zahlt, die es zuvor für die alte Wohnung gezahlt hat. Kostet die neue mehr, muß man die Mehrkosten für die Zeit dieses ALG2-Bezuges selbst tragen.
- Man muß mindestens 25 Jahre alt sein, denn:
- lt. SGB II § 22 Abs. 2a übernimmt sonst die ARGE die Kosten der Unterkunft nicht, bis man 25 Jahre alt ist.
- lt. SGB II § 20 Abs. 2a erhält man statt 100% nur 80% der Regelleistung, bis man 25 Jahre alt ist.
- Man bekommt mit Sicherheit keine Umzugskosten oder Mietkaution nach SGB II § 22 Abs. 3.
Anerkannte Gründe für einen Umzug
Um von dem ARGEN Geld zu bekommen, muß man seinen Umzugswunsch begründen. Der reine Drang nach einem Tapetenwechsel reicht jedoch nicht, um einen Umzug bezahlt zu bekommen.
Gründe, die von der ARGE akzeptiert werden, sind:
• Scheidung und daraufhin Auszug aus gemeinsamer Wohnung
• Unbewohnbarkeit der alten Wohnung (z.B. Schäden am Bau oder schwere Krankheit / Folgen eines Unfalls, so dass Sie nicht mehr alleine in der Wohnung zurechtkommen), schriftliche Kündigung vom Vermieter
• Aufnahme einer Arbeit in einer anderen Stadt (nicht verpflichtend, aber üblich)
Bei allen Gründen ist es wichtig, dass Sie Nachweise dafür erbringen – also entsprechende Papiere, Fotos, Atteste.
Gründe, die von der ARGE nicht akzeptiert werden, sind:
• die Aussicht oder Hoffnung auf bessere Arbeitschancen in einer anderen Stadt
• wenn Personen unter 25 Jahren bei den Eltern ausziehen wollen – Ausnahmen: eine Schwangerschaft, eine Ausbildung in einer anderen Stadt oder unzumutbare soziale Verhältnisse im Elternhaus
Geht der Umzug von der ARGE aus – etwa wegen einer bisher „unangemessenen“ Wohnungsgröße oder um anderweitig Kosten zu sparen – ist das Amt verpflichtet, den Umzug komplett zu bezahlen.
Wenn das alles nicht hilft, dann mußt Du eine Einklage also eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht einreichen. (Wenn eilig, dann einstweilige Anordnung)
Du mußt dabei aber den Anspruch und den Grund unbedingt beachten, wie z. Bsp. Hier:
Anordnungsanspruch: Einem Bezieher von Alg II steht das Grundrecht auf Freizügigkeit zu, er darf also umziehen, wann immer er will. Genau dieses Recht wird auch durch die Formulierung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II zum Ausdruck gebracht. Dabei ist es auch unerheblich, ob er/sie innerhalb des Ortes oder in einen anderen Ort innerhalb der BRD umzieht.
Weiterhin steht Ihr das Grundrecht auf Freizügigkeit, Artikel 11 Grundgesetz zur Seite.
Anordnungsgrund: Trotz mehrfacher Anträge und Anfragen wird der Antragstellerin eine Beantwortung mehrfach versagt, wobei hier scheinbar die Kostenübernahme des Umzuges, durch Nichtbeantwortung, also Zustimmung, bewußt ausgehebelt werden soll.
Grundlagen dafür sind die§§ 22, 42a SGB II.
Solltest Du zu Deiner Freundin oder in eine WG ziehen, musst Du aufpassen, dass Du nicht als Bedarfsgemeinschaft eingestuft wirst!
Schildere dem Jobcenter die derzeitige Notlage mit der Kündigung und stelle gleichzeitig den Antrag auf Umzugserlaubnis und Übernahme der Umzugskosten. Bei Ablehnung, wie oben beschrieb, eine Einstweilige Anordnung beim Sozialgericht erwirken.
Tschüß