Hi,
angenommen jemand schließt bei einem, Auktionshaus einen Kaufvertrag (privat) und bezahlt dieses Geld umgehend. Der Verkäufer schickt die Ware los (unversichert, obwohl sies nirgendwo angegeben und bei einem Warenwert von 450€ auch nicht anzunehmen war) und sie kommt nicht an. Nachforschungsantrag nun schon 1,5Monate am laufen. Hat der Käufer nun Anspruch auf das Geld? Was passiert wenn festgestellt wird, Paket ist wirklich verschwunden und der Verkäufer keine Entschädigung erhält? Dann trotzdem Anspruch auf eine Rückzahlung?
Juristen antworten ja gern mit einem „Es kommt drauf an…“, und so ist es auch hier. Maßgeblich ist, ob der Verkäufer ein Unternehmer ist und der Käufer ein Verbraucher. Dann liegt ein sog. Verbrauchsgüterkauf und dann - und nur dann - hat der Käufer Anspruch auf Erstattung des Geldes.
Levay
unversichert, obwohl sies
nirgendwo angegeben und bei einem Warenwert von 450€
auch nicht anzunehmen war
besonders toll ist das natürlich nicht, aber eine pflicht zur versicherung der sendung gibt es nicht.
Hat der Käufer nun Anspruch auf das Geld? Was passiert wenn
festgestellt wird, Paket ist wirklich verschwunden und der
Verkäufer keine Entschädigung erhält? Dann trotzdem Anspruch
auf eine Rückzahlung?
geld zurück vom verkäufer - nein! der verkäufer erfüllt mit der übergabe der sendung an den spediteur. damit geht die gefahr der beschädigung oder des zufälligen untergangs auf den paketdienst über. also müsste man sich an den wenden. inwieweit da was zu holen ist weiß ich nicht genau, müsste man mal in den agb schaun.
levay hat recht
…meine aussage trifft nur zu, wenn der v kein unternehmer ist
geld zurück vom verkäufer - nein! der verkäufer erfüllt mit
der übergabe der sendung an den spediteur.
Das ist nicht richtig. Erfüllung bedeutet Herbeiführung des Leistungserfolgs und eben nicht Vornahme der Leistungshandlung. Würde schon Erfüllung vorliegen, würde es der Sonderregeln für die Preisgefahr ja auch gar nicht mehr bedürfen. Richtig ist, dass der Verkäufer eben nicht erfüllt hat und von seiner Leistungspflicht gem. § 275 BGB frei wird.
damit geht die
gefahr der beschädigung oder des zufälligen untergangs auf den
paketdienst über.
Nein, die Gefahr geht auf den Käufer über, § 447 BGB.
also müsste man sich an den [paketdienst] wenden.
inwieweit da was zu holen ist weiß ich nicht genau, müsste man
mal in den agb schaun.
Außerdem gibt es einen Anspruch gegen den Paketdienst gem. § 425 HGB, und den kann auch der Käufer geltend machen, § 421 I S. 2 HGB.
Levay
Hi,
angenommen beides sind Privatpersonen, was ist dann?
Ich meine, es kann doch nicht alles am Käufer hängen, wenn der Käufer es unversichert abschickt (beispielsweise mit DHL) hat er doch noch nicht einmal einen Nachweis, dass er es abgeschickt hat. Würde mich echt mal interessieren wie es dann aussieht. Falls es so wäre wie ihr es gesagt habt, dann könne ja jeder irgendetwas verkaufen, unversichert verschicken und behaupten es sei abgeschickt worden?!
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angenommen beides sind Privatpersonen, was ist dann?
Dann trägt der Käufer das Versandrisiko. Das kann dir nun gefallen oder auch nicht, es ist aber geltende Rechtslage.
Ich meine, es kann doch nicht alles am Käufer hängen, wenn der
Käufer es unversichert abschickt (beispielsweise mit DHL)
Doch. So und nicht anders ist es. Es steht dem Käufer ja frei, sich auf so etwas nicht einzulassen und nur Verträge abzuschließen, in denen ein versicherter Versand vereinbart wird. Es ist nicht Aufgabe des Gesetzgebers, sich in alles einzumischen. Das Leitbild ist Vertragsfreiheit.
hat
er doch noch nicht einmal einen Nachweis, dass er es
abgeschickt hat.
Vielleicht hat er Zeugen.
Würde mich echt mal interessieren wie es dann
aussieht.
So eben.
Falls es so wäre wie ihr es gesagt habt, dann könne
ja jeder irgendetwas verkaufen, unversichert verschicken und
behaupten es sei abgeschickt worden?!
Nun ja, warum sollte er das auch nicht behaupten, wennn es doch die Wahrheit ist…?
Levay