ist es möglich, sich in seinem eigentlichen Beruf für einn Jahr unbezahlt freistellen zu lassen und dann während dieser Zeit einer befristeten und bezahlten Arbeit nachzugehen?
Aktuell ist mein Vertrag an den TvöD gekoppelt, auch der neue Vertrag dürfte dort angesiedelt sein.
grundsätzlich gilt dies dann als Nebentätigkeit, denn beim aktelllen AG ruht das Arbeitsverhältnis ja lediglich. Für den Nebenjob gelten die gleichen Bestimmungen wie immer (zweite Lohnsteuerkarte ect.)
Hallo,
sorry, leider kann ich da nicht weiterhelfen!
ist es möglich, sich in seinem eigentlichen Beruf für einn
Jahr unbezahlt freistellen zu lassen und dann während dieser
Zeit einer befristeten und bezahlten Arbeit nachzugehen?
Aktuell ist mein Vertrag an den TvöD gekoppelt, auch der neue
Vertrag dürfte dort angesiedelt sein.
ist es möglich, sich in seinem eigentlichen Beruf für einn
Jahr unbezahlt freistellen zu lassen und dann während dieser
Zeit einer befristeten und bezahlten Arbeit nachzugehen?
Aktuell ist mein Vertrag an den TvöD gekoppelt, auch der neue
Hallo knuddel,
möglich ist alles soweit der Arbeitgeber, der diese Freistellung genehmigen soll damit einverstanden ist!
Eine Arbeitsaufnahme während Sonderurlaub muß beim Arbeitgeber angezeigt werden. Es reicht nicht aus die unbezahlte Freistellung genehmigt zu bekkommen.
So nach dem Motto „Ich möchte gern ein Jahr dieses spannende Projekt woanders machen und dann auf meine langweilige aber sichere Stelle zurück“? Ich als Chef würde das nicht mitmachen. § 28 TVöD verlangt für die Freistellung einen „wichtigen Grund“: das ist zwar eine Ermessensentscheidung, aber als öffentlicher Arbeitgeber darf man sich dabei nicht total über den Tisch ziehen lassen. „Ich möchte mal was anderes machen“ scheint mir eher kein wichtiger Grund. „Meine Mutter am anderen Ende von Deutschland ist schwer krank; ich möchte gern die nächsten Monate in ihrer Nähe sein“ wäre schon eher einer. Dann würde ein verständnisvoller Chef sich vielleicht sogar auf so eine Konstruktion einlassen. Ich habe es z. B. erlebt, dass einer Beamtin während der Elternzeit gestattet wurde, am Wohnort eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitnehmer aufzunehmen. Aber ein wichtiger Grund muss her.