es kommt hier nicht nur auf den Arbeitsvertrag an, sondern auch auf die konkrete und praktische Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses.
Arbeitet die ANin also nachweisbar idR an bestimmten Wochentagen, dann hat sie auch bei „Arbeit auf Abruf“ bzw. „Kapovaz“-Arbeit Anspruch auf Arbeitsbefreiung mit Vergütung gem. § 2 EFZG, wenn ein Feiertag auf einen dieser üblichen Arbeitstage fällt. (BAG 5 AZR 245/00 vom 24.10.2001)