Bezahlte/ unbezahlte Freistellung bei krankem Kind

Hallo,
ich brauche und bitte euch um Hilfe. Ich arbeite seit 1 1/2 Jahren bei meinem Chef, in meinem Arbeitsvertrag habe ich folgendes unterschrieben:

Besondere Vereinbarung:

Ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegen (mein Chef) in den Fällen der Freistellung nach § 45 SGB V (Beaufsichtigung und Betreuung des erkrankten Kindes unter 12 Jahren) wird ausgeschlossen.

Kann er die Freistellung an sich dadurch ausschließen? Muss er mich unbezahlt freistellen? Kann er verlangen, die Arbeitszeit nachzuarbeiten? (keine Gleitzeit)… Er meint, das vom Lohn abzuziehen sei ein enorm großer Aufwand für ihn. Nicht mein Problem?

Der 616 BGB steht über dem 45 SGB V oder? Danach hätte ich doch sowieso den Anspruch auf bezahlte Freistellung im Krankheitsfall der Kinder. Zwar nicht soviele Tage, aber immerhin! Muss der 616 im Vertrag festgehalten sein oder ist seine Wirkung immer gültig?

Durch Unterbringung meines kranken Kindes kam ich 1/2 Stunde zu spät zur Arbeit. Er forderte mich zur Nacharbeit auf, da mir das nicht möglich war, hat mir 5,00 EUR für diese halbe Stunde abgezogen. Rein rechnerischer Br.Lohn lt Vertrag 7,50 Eur/ Std. Ist das ok? Darf er das überhaupt?

Ich bitte euch um viele Antworten die mir weiterhelfen könnten. danke :wink:

Hallo,

also als meine Tochter krank war habe ich von Kinderarzt eine Bescheinigung erhalten, die ich meinem Arbeitgeber vorgelegt habe als Entschuldigung und dann weitergeleitet habe an die Krankenkasse. Diese haben mir den Arbeitsausfall in Höhe von ich glaube 67% auch bezahlt und nicht mein Arbeitgeber. Mein Arbeitgeber hat mich zwar freigestellt aber mich für diese Zeit nicht weiter bezahlt.

Sehr geehrte Fragerin, Danke für Ihre Anfrage.
Den Ausschluss zur Freistellung bei Krankheit Ihres Kindes haben Sie im Arbeitsvertrag unterschrieben. Eine vertragliche Vereinbarung. Es stellt sich nun die Frage: „ Ist diese Vereinbarung, wie einige Formulierungen in Mietverträgen unwirksam ? “ Mir ist keine
Grundsatzentscheidung eins Gerichts in dieser Sache bekannt. So kann es sein, dass es wie
bei vielen Dingen in Deutschland, auf die Tagesform des Richters ankommt. Ich rate Ihnen sich an
die Gewerkschaft zu wenden. Ein Büro gibt es sicher in Ihrer Nähe. Sie werden Sie auch als
Nichtmitglied beraten.
Mit freundlichen Grüßen.

Hallo,

leider kann ich hier nicht weiterhelfen.

Sorry

LG

leider kenne ich mich nicht aus damit gruss