Bezahlung des Verwarngeldes

Hallo zusammen,

nach einem Unfall mit meinem PKW bezahlte ich das Verwarngeld !!
Wie ist die allgemeine Lage dazu, oder kann man im nachhinein noch dagegen angehen,
denn der Unfallhergang war für mich nicht absolut klar.

Ja, man kann (aber innerhalb der genannten Frist) gegen das Verwarngeld angehen. Die Zahlung ist kein Eingeständnis des Vorwurfes.
Ich frage mich aber, warum zahlt man, wenn man den gemachten Vorwurf für falsch hält ?

MfG
duck313

ja, stimmt, aber im Nachhinein ist man immer schlauer

Du müsstest eine Quittung für die Zahlung erhalten haben.
Dort sollte eigentlich auch ein Hinweis dazu drauf stehen.

Aber denk dran, es handelt sich nur um ein Verwarngeld nicht um ein Bußgeld.
Somit wird dieses auch nirgends eingetragen oder gibt Punkte oder ähnliches.

Wenn ich mich nicht irre dürften es 20 € gewesen sein oder?
Dann wäre der Aufwand für die 20 € schon fast zu hoch.

hi,

hast du eine Quelle dazu?

ich finde nur Auskünfte, dass die Verwarnung durch die Zahlung akzeptiert wurde.

Möchte der Autofahrer die Verwarnung nicht akzeptieren, sollte er das Verwarnungsgeld nicht bezahlen. Denn wenn das Verwarnungsgeldverfahren beendet ist, was durch die Zahlung geschieht, kann er im Nachhinein keine Einwände mehr gegen die Verwarnung erheben. Eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist beim Verwarnungsgeldverfahren nicht möglich.

Was sich auch mit dem § 56 OWiG deckt, denn es gibt nur ein Weigerungsrecht. Eine Frist, nach dem man sich nicht geweigert hat, erkenne ich nicht.

Da es keinen Vorwurf gibt, sonder eine Vewarnung könnte man darüber wohl länger diskutieren.

grüße
lipi

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Es ist eigentlich ganz einfach: man wird verwarnt. Diese Verwarnung kann man akzeptieren oder auch nicht. Akzeptiert man sie, hat man (meist) eine Woche Zeit, das Verwarnungsgeld zu bezahlen. Macht man das, hat sich die Sache erledigt. In allen anderen Fällen (also Verwarnung ablehnen oder nicht rechtzeitig bezahlen) wird in der Regel ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Die Zahlung bedeutet, daß man die Ordnungswidrigkeit, für die man verwarnt wird, eingesteht. Somit ist ein weiteres Vorgehen anschließend nicht mehr möglich (vgl. § 56 OWiG).

Gruß
C.

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Entweder wird man angeschrieben, dann hat man den Schrieb und seinen Beleg in Form des Kontoauszuges. Oder man wird vor Ort freundlich belehrt und zahlt mit Karte; dann bekommt man einen Beleg über die Kartenzahlung. Sofern das Geld noch in bar eingetrieben wurde (sollte inzwischen die absolute Ausnahme sein), gibt es eine Quittung in Form einer Quittung. Allenfalls im ersten Fall erfolgt die Belehrung schriftlich. Ansonsten mündlich: „ich biete Ihnen eine Verwarnung an. Sind sie damit und der Zahlung von x Euro einverstanden? Sie müssen nicht einverstanden sein und auch nicht zahlen, aber wenn das Verwarnungsgeld nach einer Woche nicht bezahlt wurde, dann wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.“

Gruß
C.

Ja, da habe ich mich vertan. Beim Bußgeldbescheid kann man auch nach Zahlung noch Einspruch einlegen (innerhalb der Frist)

Bei Wikipedia steht, Verwarnungsgeld liege zwischen 5 und 55 Euro.

Hallo,

damit eine Verwarnung wirksam wird, muss man ihr zustimmen und den Betrag bezahlen.

Im Falle einer Verwarnung vor Ort, direkt durch einen Beamten, wird dieser sagen: „Ich biete Ihnen ein Verwarnungsgeld in Höhe von xx Euro an, damit wäre die Sache für Sie erledigt. Sind Sie damit einverstanden?“
Dann sagt man „ja“ oder „nein“. Du wirst „ja“ gesagt haben, dann direkt mit der Karte bezahlt haben oder aber den Betrag innerhalb der Frist überwiesen haben. Damit ist die Verwarnung wirksam.

Im Falle einer Zustellung der Verwarnung wird es eine Formulierung geben wie „Sind Sie mit der Verwarnung einverstanden, so überweisen Sie den Betrag bis zum …“. Hier erfolgt also die erforderliche Zustimmung durch konkludentes Handeln, nämlich der Überweisung des Verwarnungsgeldes. Ich sehe es kritisch, dass man davon ausgeht, eine Handlung würde gleichzeitig die Abgabe einer Erklärung darstellen, wo doch das OWiG explizit die beiden Voraussetzungen „Einverständnis“ und „Zahlung“ getrennt aufführt. Wenn „Zahlung“ der Einfachheit als „Einverständnis“ gewertet will, warum wurde das im OWiG separat gefordert und UND-verknüpft? Das ergibt keinen Sinn.

Was wäre eigentlich, wenn man den Betrag überweist UND auf dem Anhörungsbogen aussagt, dass man die Ordnungswidrigkeit nicht begangen hat und den Bogen dann zurückschickt?

Laut OWiG fehlt dann eine Bedingung zur Wirksamkeit der Verwarnung. Geht es dann direkt ins Bußgeldverfahren mit Anrechnung des gezahlten Betrags auf das zu erwartende Bußgeld?

Oder sollte man dann mit einer Aufforderung zur Teilnahme an einem psychiatrischen Gutachten rechnen?

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