gesetzt den Fall, ein Unternehmer A (kein Kleinunternehmer / aber „nur“ EÜR) macht für einen Unternehmen B (Buchhandel auch kein Kleinunternehmer) Werbung in seiner Homepage (beide sitzen in DE).
B bietet A als Entgelt Einkaufsgutscheine an. Dies sei vertraglich auch vorerst so geregelt.
Es seien jetzt mal 107 EUR als Gutschein übergeben worden.
Nun hätte A aber für seine Deinstleistung eigentlich 19% berechnen müssen, während Bücher nur 7% USt enthalten.
Was muss A (bzw. B) nun tun?
B überweist A die Differenz zwischen 7% und 19%?
Oder …
Trennung von Leistung und Zahlung erforderlich
Hi !
Bitte nicht Rechnungstellung und Zahlung in einen Topf schmeißen. Der Unternehmer, welche die Leistung erbracht hat, muss über diese Leistungen (mglw. auch mit Umsatzsteuer) abrechnen. Die in der Rechnung aufgeführte Umsatzsteuer muss an das FA abgeführt werden. Der Rechnungsempfänger kann den Vorsteuerabzug geltend machen.
Ob die Bezahlung nun in EURO auf Konto, bar, mittels Briefmarken oder wie in dem Beispiel mittels Gutscheinen erfolgt, spielt keine Rolle. Die Art der Zahlung (des Rechnungsausgleichs) hat keinen Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Umsatzsteuer.
Den erhaltenen Gutschein könnte man jetzt ja auch als einen Geldschein mit einem aufgedruckten Wert von € 107,00 ansehen. Wenn man den Gutschein also einlöst, wird man selbst auch wieder eine Rechnung erhalten, aus der ein Vorsteuerabzug möglich sein wird. Durch Hingabe des Gutscheins wird dann auch noch der (Zahlungs-) Ausgleich vollzogen.