Ich wünsche einen schönen guten Tag,
ich habe eine kleine Nachfrage.
Angenommen, ein Arbeitnehmer wird nach einem Bewerbungsgespräch zu einer Einführung eingeladen (Stunden sollten aufgeschrieben werden) und arbeitet einen Tag. Es wurde vom Arbeitgeber gesagt und dass die Vergütung/Bezahlung pro Stunde 9,20€ ist (Aushilfstätigkeit auf LSK). Der Vertrag liegt vor, ist aber von beiden Seiten noch nicht unterschrieben. Nun hat der Arbeitgeber plötzlich einen neuen freiberuflichen Auftrag und muss das Arbeitsverhältnis vor Unterzeichnung des Vertrages aus zeitlichen Gründen kündigen.
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betrag für die Einführung und den Arbeitstag zu zahlen? Oder kann er auf den nicht unterzeichneten Vertrag verweisen?
(Was passiert, wenn der Arbeitnehmer bei der „Kündigung“ den noch nicht unterschriebenen Vertrag anspricht, um der anderen Tätigkeit nachgehen zu können?)
Ich würde mich sehr freuen, wenn jemand eine Antwort parat hat.
Schöne Grüße und einen schönen Tag,
M.
Eine kleine Verbesserung:
Angenommen, ein Arbeitnehmer wird nach einem
Bewerbungsgespräch zu einer Einführung eingeladen (Stunden
sollten aufgeschrieben werden) und arbeitet zusätzlich einen Tag.
Hallo!
Bzgl. Einführungstag:
Ein Vertrag liegt IMHO vor, ein Arbeitsvertag ist grundsätzlich formfrei möglich, also auch mündlich (Ausnahme: Befristeter Arbeitsvertrag!). Im Streit- oder Zweifelsfalle jedoch ungünstig, da Beweisproblem.
Grundsatz: Verträge sind zu halten.
Folge: Kohle muss bezahlt werden, weil die Arbeitsleistung über einen Tag auch erfüllt wurde, gell!?
Arbeitsvertrag über den ersten hinaus:
Auch hier kann ein Vertrag mündlich zustande gekommen sein. Kündigungen bedürfen der Schriftform.
Mehr kann dazu momentan nicht gesagt werden.
MfG, Jogi
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo
Wann wurde Probegearbeitet. Wann wurde schriftlich gekündigt?
Gruß,
LeoLo
Also, es gab am 6.3. die Schulung und es wurde am 13.3. gearbeitet.
Die Absage des Arbeitnehmers kam telefonisch am 15.5.
Wie gesagt, es wurde zwischen den Parteien kein Arbeitsvertrag schriftlich getroffen.
schöne grüße und vielen dank
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Jogi,
vielen Dank für die Schilderung.
nehmen wir weiterhin folgendes an:
Der arbeitgeber schickt eine e-mail, in der dieser dem AN vorwirft, unverschämt zu sein, dass AN diese Bitte nach Bezahlung stellt. AN verneint und nennt die Forderung legitim. Daraufhin der AG: Ohne Vertrag keine Gehaltszahlung, d.h. AN + AG müssten postum einen Vertrag unterzeichnen, aber dann muss der AG darauf bestehen, dass der AN die Kündigungsfrist (4 Wochen) einhält und 3 Wochen á 20std. arbeiten müsse.
Was kann AN da machen? Liegt AG da richtig?
Schöne Grüße
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo
Soweit vorher nachweislich ein mündlicher AV abgeschlossen wurde, besteht dieser nach wie vor, solange er nicht schriftlich(!) fristgerecht gekündigt wird. Der AN könnte dann also am vereinbarten ersten Arbeitstag dort auftauchen und auf Vertragserfüllung bestehen.
Gruß,
LeoLo
Sekt oder Selters
Hi!
nehmen wir weiterhin folgendes an:
Der arbeitgeber schickt eine e-mail, in der dieser dem AN
vorwirft, unverschämt zu sein, dass AN diese Bitte nach
Bezahlung stellt. AN verneint und nennt die Forderung legitim.
Daraufhin der AG: Ohne Vertrag keine Gehaltszahlung, d.h. AN +
AG müssten postum einen Vertrag unterzeichnen, aber dann muss
der AG darauf bestehen, dass der AN die Kündigungsfrist (4
Wochen) einhält und 3 Wochen á 20std. arbeiten müsse.
Was kann AN da machen? Liegt AG da richtig?
Ein Vertrag kann mündlich zu Stande kommen.
WENN das dann der Fall ist, dann gilt all das, was vertraglich vereinbart ist. Ist in diesem mündlichen Vertrag keine Regelung zur Kündigungsfrist getroffen, dann gilt das, was im Gesetz steht.
Und dort steht: KüFrist = 4 Wochen zum 15. oder Monatsende.
Dort steht auch, dass eine Kündigung grundsätzlich schriftlich zu erfolgen hat.
Der AG liegt also nicht unbedingt falsch damit, dass der AN eine Kündigungsfrist einzuhalten hat. Allerdings muss er auch dann die 2 (?) Tage zahlen, die der AN anwesend war, wenn dieser einfach nicht mehr erscheint.
Ob in diesem Fall aber unbedingt eine Klage eingereicht werden sollte, muss der AN selbst entscheiden. Ob der eher geringe Wert den Stress rechtfertigt, vermag ich allerdings nicht zu beurteilen.
LG
Guido