Bezahlung Ordnungseld

Eine GmbH wird seit Ihrer Gründung vor ca. 20 Jahren von derselben Steuerkanzlei und dort von demselben Steuerberater vertreten.

Zum Jahr 2011 scheidet der für die GmbH zuständige Steuerberater aus der Kanzlei aus und übergibt die Geschäfte an seinen Nachfolger, der vorher mit ihm zusammen die Kanzlei geleitet hat und nun alleine die Kanzlei leitet. Der GmbH wird mitgeteilt, dass nun der neue alleinige Inhaber der Kanzlei für sie zuständig ist.

Als der Geschäftsführer in der Folge längere Zeit keine Aufforderung bekommt, Unterlagen für die Erstellung des Jahresabschluss zum 30.06.2010 einzureichen, wie es sonst immer der Fall war, frägt er in der Steuerkanzlei nach wie weit die Arbeiten zur Erstellung des letzten Jahresabschlusses sind. Er wird an eine neue Sachbearbeiterin verwiesen, die ihm zusichert, dass die Arbeiten laufen.

Der Geschäftsführer der GmbH erhält am 19.07.2011 vom Bundesamt für Justiz eine Androhungsverfügung mit der Aufforderung, seine Unterlagen zur Rechnungslegung zum Abschlussstichtag 30.06.2010 innerhalb von 6 Wochen beim elektronischen Bundesanzeiger vorzulegen und mit der Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 335 HGB in Höhe von 2500 €, falls er dem nicht nachkommen sollte.

Der Geschäftsführer ist davon überrascht, da seine Steuerkanzlei die Übermittlung der Unterlagen zur Rechnungslegung seit Bestehen dieser Verpflichtung immer ohne Aufforderung rechtzeitig nachgekommen ist.

Er unterrichtet seine Steuerkanzlei über die Androhungsverfügung und fordert diese auf, nun endlich baldmöglichst die Unterlagen zur Rechnungslegung zum Abschlussstichtag 30.06.2010 an den elektronischen Bundesanzeiger zu übermitteln.

Die zuständige Sachbearbeiterin versichert dem Geschäftsführer der GmbH, man werde sich sofort darum kümmern, es werde zwar knapp werden, aber sie werde sich darum kümmern, dass alles erledigt wird.

Am 22.November 2011 erhält der Geschäftsführer der GmbH einen erneuten Brief vom Bundesamt für Justiz, in dem gegen seine GmbH ein Ordnungsgeld in Höhe von 2500 € festgesetzt wird, da die Übermittlung der Unterlagen zur Rechnungslegung zum Abschlussstichtag 30.06.2010 an den elektronischen Bundesanzeiger bis dahin immer noch nicht erfolgt ist.

Der Geschäftsführer setzt sich sofort nach Erhalt des Briefs mit dem Inhaber der Steuerkanzlei in Verbindung, dieser erläutert ihm, dass das Ordnungsgeld von der GmbH zu tragen sei und die Steuerkanzlei keine Schuld trifft. Die Steuerkanzlei werde nun aber die Unterlagen zur Rechnungslegung zum Abschlussstichtag 30.06.2010 innerhalb einer Woche fertig stellen. Der Geschäftsführer überweist zunächst die festgesetzten 2500 €, da er negative Folgen verhindern will.

Nach Meinung des Geschäftsführers der GmbH trifft die Steuerkanzlei sehr wohl eine Schuld an dem festgesetzten Ordnungsgeld, da er sie immer wieder dazu aufgefordert hat, die Unterlagen zur Rechnungslegung zum Abschlussstichtag 30.06.2010 zu erstellen und dem elektronischen Bundesanzeiger vorzulegen.

Kann die GmbH die Steuerkanzlei dazu verklagen, dass festgesetzte Ordnungsgeld das bereits von der GmbH bezahlt wurde, an die GmbH zu bezahlen?

Wenn der Geschäftsführer der GmbH nachweisen kann, dass er alles getan hat, um seine Verpflichtung zur Veröffentlichung des Geschäftsberichts
zu erfüllen, hat er meines Erachtens gute Aussichten, an sein Geld zu kommen. Steuerberater haben für solche Fälle eine Haftpflichtversicherung.
Ich würde mich auf jeden Fall an einen Anwalt wenden.
www.123recht.net
Gruß, Rainer.