Hallo,
Bei uns wurde ein Wasserhahn im Keller kaputt. Der Hahn lässt sich zwar drehen, geht aber nicht mehr auf.
Muss die Reparatur der Mieter oder der Vermieter zahlen?
Gruß,
Markus
Hallo,
Bei uns wurde ein Wasserhahn im Keller kaputt. Der Hahn lässt sich zwar drehen, geht aber nicht mehr auf.
Muss die Reparatur der Mieter oder der Vermieter zahlen?
Gruß,
Markus
im prinzip ja - aber bei den minustemperaturen ist es normal, wenn die wasserleitung einfriert 
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
an anderer Stelle wurde hingewiesen, dass Du zahlen musst. Diese Aussage kann man so nicht treffen. Zuerst ist entscheidend, ob der Wasserhahn Deinem ständigen Zugriff ausgesetzt ist. Dann muss in Deinem Mietvertrag unter „Kleinreparaturen“ vereinbart sein, dass DU im Einzelfall bis zu EURO xx je Rechnung zu zahlen hast und dieser Betrag insgesamt auf x EURO oder x % der Jahresmiete begrenzt wird. Fehlt eine der beiden Positionen ist die Vereinbarung insgesamt unwirksam.
Bei uns wurde ein Wasserhahn im Keller kaputt. Der Hahn lässt
sich zwar drehen, geht aber nicht mehr auf.Muss die Reparatur der Mieter oder der Vermieter zahlen?
Gruss Günter
Hallo Günter,
ich habe sehr großen Respekt vor deinen konstanten ausgewogenen Postings.
Ich meine Markus gehört ins Vermieterlager, weil er etwas weiter unten was gepostet hat wie
*In meinem Fall ist eine Mieterin aus einer Immobilie in Thüringen verstorben. Ich bin seit 1995 Besitzer der Immobilie. Einen richtigen Mietvertrag gibt es nicht, da die Frau schon zu DDR-Zeiten dort gewohnt hat.
Grüße,
Markus*
Du hast einem *Mieter* mit Vertrag geantwortet, dass ist hier nicht der Fall.
Ich habe Verständnisprobleme mit dem defekten Wasserhahn. Wenn die Leitung *nur* eingefroren ist, dann lässt sich der *Defekt* erklären, ansonsten ist und bleibt die Leitung auch nach Reperatur dieses Wasserhahns auch ohne Wasser (bzw. *geht nicht*), weil der Wasserhahn nicht Ursache des *Defektes* sein kann (lässt sich drehen, kommt aber kein Wasser => das verstehe ich nicht).
grüsse
wuulf
Ich habe Verständnisprobleme mit dem defekten Wasserhahn. Wenn
die Leitung *nur* eingefroren ist, dann lässt sich der
*Defekt* erklären, ansonsten ist und bleibt die Leitung auch
nach Reperatur dieses Wasserhahns auch ohne Wasser (bzw. *geht
nicht*), weil der Wasserhahn nicht Ursache des *Defektes* sein
kann (lässt sich drehen, kommt aber kein Wasser => das
verstehe ich nicht).
Moin Wuulf,
„kann gar nicht sein“ ist eine Aussage, die ich versuche nicht mehr zu gebrauchen, die Praxis ist manchmal merkwürdig, Insofern glaube ich das mit dem kaputten Wasserhahn erstmal.
Auch bei Wasserhähnen kann es vorkommen, daß das Gewinde übergnaddelt und der Ventilsitz sich nicht mehr bewegt.
Mit dem „nur“ eingefroren habe ich ein kleines Problem: Leitungen, die einfrieren können sollte man entleeren können, theoretisch, und damit diesen Schaden verhindern. Hängt wohl vom Einzelfall ab, wie die Installation ausgeführt ist.
Zur eigentlichen Frage: In den meisten Standard-Mietverträgen ist die Klausel enthalten, daß Reparaturen bis zu xx. Euro vom Mieter zu tragen sind.
gruß
heavyfuel
Moin häffy 
nu nu, also so ein Ventilchen hat eigentlich überhaupt kein *Eigenleben* zu haben - es wird vielleicht 20 Jahre nicht gebraucht und wenn man es zum Absperren benötigt, dann hat sich die Dichtung aufgelöst => dies sieht so Mancher nicht ein und meint er müsste das tropfende Ventil nicht von Hand schließen, sondern mit einer Zange (je größer desto besser) und dabei reisst er halt was ab und dann ist das Teil futsch und weil es ja ein Gerümpel ist kann der *Abreisser* ja nix dafür => diesen Film kenne ich, ich hatte die Rolle des Vermieters der nix zahlen will und überhaupt…
Prinzipiell gilt: der Mieter hat in einem Mehrfamilienhaus nix an den Kellerventilen verloren - dieses *Recht* hat nur seine Emminenz der geheiligte und hochverehrte HAUSMEISTER.
Für den Notfall ist nur zu wissen wo der Haupthahn ist und sonst gar nix.
Probleme mit solchen Wasserhähnen auch in der Wohnung gibt es, wenn dem Mieter das Design der Armaturen nicht gefällt und manchmal aus diesem Grund *Spielchen* ablaufen. Kein Thema dabei ist, wenn die *Wasserhähne* kurz vor dem Zusammenfallen sind => dies mag bei Mieter A der Fall gewesen sein, das sieht die Nachbarin B und schon geht der Affenstall los…(ich will auch, ich will auch)
grüsse
wuulf
seine Eminenz der Hausmeister meint:
Hallo,
Prinzipiell gilt: der Mieter hat in einem Mehrfamilienhaus nix
an den Kellerventilen verloren - dieses *Recht* hat nur seine
Emminenz der geheiligte und hochverehrte HAUSMEISTER.
Danke für die Lobeshymne 
Für den Notfall ist nur zu wissen wo der Haupthahn ist und
sonst gar nix.
Na ja, in einigen Kellern gibbet es Platz für Waschmaschinen und so. Bei diesen Wasserstellen gilt schon, das der Mieter zahlen muß (wenn nicht, so stehts im Mietvertrag). Sollte die Wasserstelle allen zugänglich sein, also Gemeinschafts"eigentum" , so ist dies Sache des Eigentümers/Vermieters.
Viele Grüße
André
Hallo wuulf,
Ich meine Markus gehört ins Vermieterlager, weil er etwas
weiter unten was gepostet hat wie*In meinem Fall ist eine Mieterin aus einer Immobilie in
Thüringen verstorben. Ich bin seit 1995 Besitzer der
Immobilie. Einen richtigen Mietvertrag gibt es nicht, da die
Frau schon zu DDR-Zeiten dort gewohnt hat.Grüße,
Markus*Du hast einem *Mieter* mit Vertrag geantwortet, dass ist hier
nicht der Fall.
Doch, das ist der Fall.
In meiner eigenen Wohnung bin ich Mieter, außerdem besitze ich noch eine Immobilie in Thüringen.
Ja, sowas gibt’s 
Gruß,
Markus
Dann muss in Deinem Mietvertrag unter
„Kleinreparaturen“ vereinbart sein, dass DU im Einzelfall bis
zu EURO xx je Rechnung zu zahlen hast und dieser Betrag
insgesamt auf x EURO oder x % der Jahresmiete begrenzt wird.
Fehlt eine der beiden Positionen ist die Vereinbarung
insgesamt unwirksam.
Ja in meinem Mietvertrag ist so eine Klausel drin (EUR 150 je Rechnung).
Also muss ich die Reparatur zahlen.
Gruß,
Markus
Dann muss in Deinem Mietvertrag unter
„Kleinreparaturen“ vereinbart sein, dass DU im Einzelfall bis
zu EURO xx je Rechnung zu zahlen hast und dieser Betrag
insgesamt auf x EURO oder x % der Jahresmiete begrenzt wird.
Fehlt eine der beiden Positionen ist die Vereinbarung
insgesamt unwirksam.Ja in meinem Mietvertrag ist so eine Klausel drin (EUR 150 je
Rechnung).
Also muss ich die Reparatur zahlen.
Nein, dies ist nicht zulässig. Bei der Höhe dieser Kosten handelt es sich um keine Kleinreparaturen, sondern um Reparaturen. Vereinbarungen über Kleinreparaturen dürfen höchstens pro Rechnung 150 DM , heute 75 EURO betragen. Anwendung finden bis heute die Urteuile OLG Hamburg (WM 91,385) und OLG München (WM 91, 388).
Ausserdem muss in Deinem Mietvertrag auch die Begrenzung auf die Jahressumme stehen. Sonst ist die Vereinbarung ohnehin unwirksam.
Setze Dich direkt mit mir in Verbindung, wenn Du noch eine nähere Frage hast. Wenn Du mich heute anmailst kann ich Dir meine Telef-Nr. durchgeben, unter der ich morgen im Büro zu ereichen bin. ggfls. kannst Du mir auch die Seite mit dieser Vereinbarung faxen. Wenn Du dies willst, teile es mir mit, damit ich Dir meine private oder die geschäftliche Fax-Nr. senden kann.
Gruss Günter
Nein, dies ist nicht zulässig. Bei der Höhe dieser Kosten
handelt es sich um keine Kleinreparaturen, sondern um
Reparaturen. Vereinbarungen über Kleinreparaturen dürfen
höchstens pro Rechnung 150 DM , heute 75 EURO betragen.
Anwendung finden bis heute die Urteuile OLG Hamburg (WM
91,385) und OLG München (WM 91, 388).
Entschuldigung, ich hab mich vertippt, es sind nicht 150 EUR sondern 150 DM pro Schaden.
Der genaue Text lautet:
„Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Instandhaltung … zu tragen, soweit der Aufwand für jeden sachlich abgegrenzten Schaden nicht 150 DM und der Aufwandsbetrag in einem Kalenderjahr nicht 8% der Jahresnettomiete übersteigt. Der Instandhaltungsaufwendungsersatz darf jährlich DM 1000 nicht übersteigen.“
Gruß,
Markus
Nein, dies ist nicht zulässig. Bei der Höhe dieser Kosten
handelt es sich um keine Kleinreparaturen, sondern um
Reparaturen. Vereinbarungen über Kleinreparaturen dürfen
höchstens pro Rechnung 150 DM , heute 75 EURO betragen.
Anwendung finden bis heute die Urteuile OLG Hamburg (WM
91,385) und OLG München (WM 91, 388).Entschuldigung, ich hab mich vertippt, es sind nicht 150 EUR
sondern 150 DM pro Schaden.Der genaue Text lautet:
„Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Instandhaltung
… zu tragen, soweit der Aufwand für jeden sachlich
abgegrenzten Schaden nicht 150 DM und der Aufwandsbetrag in
einem Kalenderjahr nicht 8% der Jahresnettomiete übersteigt.
Der Instandhaltungsaufwendungsersatz darf jährlich DM 1000
nicht übersteigen“.)
Hallo Markus,
die Klausel besagt im Einzelfall bis 150 DM und auf das Jahr begrenzt auf 8 %. Liegen 8 % unterhalb der DM 1000 so gelten nur die 8 %. Liegen 8 % dagegen über 1000 DM dürfen nur bis 1000 DM bei Kleinreparaturen Gelder verlangt werden. Streiten kann man sich nun darüber, ob man nicht alleine den Begriff „Instandhaltung“ als unwirksame Vereinbarung definieren soll. Der Mieter kann nämlich nur bei Instandsetzung heran gezogen werden. Dies wäre dann wiederum ein ganz neues Fachgebiet. Noch ein Hinweis. Der Text sagt auch aus, dass der Mieter nur beteilgt wird, wenn der Rechnungsbetrag unter DM 150 ist. Definiert man diesen Satz juristisch, hat der Mieter dann keinen Anteil zu zahlen, wenn die Rechnung höher als 150 DM ist. Es heisst ja, dass der Mieter nur zahlen muss, wenn die Rechnung 150 DM nicht überschreitet. Die Unklarheit in dieser Reglung geht zu Lasten des Vermieters.
Gruss Günter