Hallo André,
Voorsicht!
Stichwort Saisonarbeit.
oder, umfassender, „Kurzfristige Beschäftigung“.
Du darfst Arbeitnehmer bis 50 Tage im
Jahr (längstens 2 Monate) sozialversicherungsfrei
beschäftigen.
Es muss in diesem Fall sichergestellt sein, dass sie nur gelegentlich arbeiten (also die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausüben). Außerdem werden alle kurzfristigen Beschäftigungen, auch die bei anderen Arbeitgebern, zusammengerechnet. Wer weiß, was die Leute sonst noch so tun? Kann teuer werden, wenn man der zweite oder dritte ist.
Lohnsteuer muß gezahlt werden, wenn der
Stundenlohn über 11 Euro (?) geht.
Die Grenze von 12 € / Stunde und 62 € /Tag (falls der Einsatz nicht unvorhersehbar war, z.B. Krankheitsvertretung in Kleinstbetrieben) gilt für die pauschale Lohnversteuerung (25%). Drüber kostets je nach Fall weniger 
Zur ursprünglichen Frage: Meldepflichtig (Minijobzentrale bei der Bundesknappschaft) sind kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse genau wie die geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse.
„Auszahlung gegen Quittung“ geht nur dann, wenn die Tätigkeit nicht weisungsgebunden ist und nicht nach Zeit abgerechnet wird (z.B. Entladen eines LKWs, Aufbau eines Messestandes mit eigenem Werkzeug etc.). In solchen Fällen ist ein ziemlich konkreter schriftlicher Vertrag empfehlenswert, um auch später noch zeigen zu können, dass alle Beteiligten wussten, dass es sich um einen Werkvertrag handelt.
Schöne Grüße
MM