Bezahlung von Einmal-Aushilfen ?

Hallo,

wir führen als eine GBR zweimal im Jahr eine Veranstaltung durch. Freunde helfen beim Auf- und Abbau und bei der Gästebewirtung. Wir möchten diesen gerne Lohn zahlen (zwischen 50 und 100 Euro).

Nun meine Frage: Muß ich die Personen als Geringfügig Beschäftigte anmelden oder kann ich den Personen das Geld gegen Quittung auszahlen und das so in meine Buchführung nehmen? …oder gibt es noch eine ganz andere Möglichkeit, wie ich denen was gutes tu und alles richtig fürs Finanzamt mache?

Danke für eine Antwort.

Mfg
Nadine

Hallo Nadine,

Stichwort Saisonarbeit. Du darfst Arbeitnehmer bis 50 Tage im Jahr (längstens 2 Monate) sozialversicherungsfrei beschäftigen. Lohnsteuer muß gezahlt werden, wenn der Stundenlohn über 11 Euro (?) geht. Ansonsten passe aber auf, hier sind bei Beschäftigungen die Berufsgenossenschaft ganz geil drauf, das ihr Beiträge abführt (Versicherungsschutz).

Gruß
André

Hallo André,

Voorsicht!

Stichwort Saisonarbeit.

oder, umfassender, „Kurzfristige Beschäftigung“.

Du darfst Arbeitnehmer bis 50 Tage im
Jahr (längstens 2 Monate) sozialversicherungsfrei
beschäftigen.

Es muss in diesem Fall sichergestellt sein, dass sie nur gelegentlich arbeiten (also die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausüben). Außerdem werden alle kurzfristigen Beschäftigungen, auch die bei anderen Arbeitgebern, zusammengerechnet. Wer weiß, was die Leute sonst noch so tun? Kann teuer werden, wenn man der zweite oder dritte ist.

Lohnsteuer muß gezahlt werden, wenn der
Stundenlohn über 11 Euro (?) geht.

Die Grenze von 12 € / Stunde und 62 € /Tag (falls der Einsatz nicht unvorhersehbar war, z.B. Krankheitsvertretung in Kleinstbetrieben) gilt für die pauschale Lohnversteuerung (25%). Drüber kostets je nach Fall weniger :wink:

Zur ursprünglichen Frage: Meldepflichtig (Minijobzentrale bei der Bundesknappschaft) sind kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse genau wie die geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse.

„Auszahlung gegen Quittung“ geht nur dann, wenn die Tätigkeit nicht weisungsgebunden ist und nicht nach Zeit abgerechnet wird (z.B. Entladen eines LKWs, Aufbau eines Messestandes mit eigenem Werkzeug etc.). In solchen Fällen ist ein ziemlich konkreter schriftlicher Vertrag empfehlenswert, um auch später noch zeigen zu können, dass alle Beteiligten wussten, dass es sich um einen Werkvertrag handelt.

Schöne Grüße

MM

Hallo MM,

da käme wohl das folgende für uns in Betracht, da es sich eher um „Freundschaftsdienste“ (die nicht nach Zeit abgerechnet werden) handelt.

„Auszahlung gegen Quittung“ geht nur dann, wenn die Tätigkeit
nicht weisungsgebunden ist und nicht nach Zeit abgerechnet
wird (z.B. Entladen eines LKWs, Aufbau eines Messestandes mit
eigenem Werkzeug etc.). In solchen Fällen ist ein ziemlich
konkreter schriftlicher Vertrag empfehlenswert, um auch später
noch zeigen zu können, dass alle Beteiligten wussten, dass es
sich um einen Werkvertrag handelt.

Kann ich denn mit einer Privatperson einen Werkvertrag abschließen? und wenn ich mit jedem Helfer einen Vertrag abschließe und ihm dann auf der Basis dessen das Geld bezahle, dann wäre das fürs FA ok??? Kann ich die Auszahlungen dann als Aushilfslöhne buchen?

Fragen über Fragen…
Mfg
Nadien

Hallo Nadien,

Kann ich denn mit einer Privatperson einen Werkvertrag
abschließen? und wenn ich mit jedem Helfer einen Vertrag
abschließe und ihm dann auf der Basis dessen das Geld bezahle,
dann wäre das fürs FA ok?

Unter allen Vorbehalten: Ja, das kann unter Umständen ok sein. Es müsste dann mit jedem Helfer vereinbart werden, was genau er zum Gehen/Stehen bringen muss, egal wie lange er dafür braucht. Da fängts dann schon an: z.B. selbständiges Verkabeln der Musikanlage für jemanden, der weder Elektromeister noch Kommunikationstechnikermeister ist (oder wie das alles heute heißt)? Dem Finanzamt ists egal, aber gewerberechtlich und unfallversicherungstechnisch balancieren wir da wieder auf der Rasierklinge. Wer selbständig tätig ist, ist das mit allen Konsequenzen; sozialversicherungs- und steuerrechtlich selbständig und gleichzeitig gewerberechtlich usw. nichtselbständig geht nicht.

Kann ich die Auszahlungen dann als
Aushilfslöhne buchen?

Nein, das sind dann Aufwendungen für Fremdarbeiten. Aushilfslöhne, wie sämtlichen Löhne, werden immer für nichtselbständige Arbeit bezahlt und müssen dann auch so behandelt werden.

Meine persönliche Empfehlung: Risiko minimieren, die Geschichte hinterher gedanklich weglegen können, und dafür ein paar Euro an die Bundesknappschaft bezahlen. >> geringfügige bzw. kurzfristige Beschäftigung.

Schöne Grüße

MM