Bezahlung von Rechtsanwälten

Liebe Fachleute,

angenommen jemand lässt sich wegen einer Erbschaft anwaltlich beraten, erteilt ein Mandat und eine Vollmacht und bekommt nach längerem Hin und Her als Erbe - besser gesagt Vermächtnis - ein Haus, lässt dann den gleichen Anwalt auch den Verkauf dieses Hauses rechtlich begleiten bis zum Abschluß des Kaufvertrags über sagen wir 135.000 euro. (Schreiben an Hausverwaltung, Besorgung eines Maklers, Grundbucheintragungen, Vermittlung eines Notars etc). Wie müßte der Anwalt in gesetztem Fall seine Tätigkeiten abrechnen? Es wäre ja denkbar, daß der Anwalt sagt: mir stehen zwischen 10 und 15% zu. Ich mach ne Rechnung über ca 10 % und dann geben Sie mir noch einen Betrag x bar auf die Hand. Wäre es nicht andererseits auch denkbar, daß der Anwalt nach der Gebührenordnung viel weniger kassieren würde und der Betroffene auf so eine Abrechnung auch bestehen könnte…??

(Was so alles denkbar ist…) Na ja vielleicht hat einer von euch ja eine Idee zu so einem Fall. Ist ja nur theoretisch interessiert mich aber sehr…
Grüße
Christian

Anwälte müssen nach BRAGO abrechnen… und damit geht es also immer nach Streitwert.

Gruß ivo

Und im ersten Teil ist der Streitwert der Wert der Immobilie und beim zweiten Teil der Verkaufspreis und davon 10 % macht rund 23.000 Euro bei meinem Beispiel??? Kann doch wohl nicht sein!? Oder doch? Dann studiere ich morgen Jura und mach 2-3 solche Fälle im Jahr - hurra…

Und im ersten Teil ist der Streitwert der Wert der Immobilie
und beim zweiten Teil der Verkaufspreis und davon 10 % macht
rund 23.000 Euro bei meinem Beispiel???

Kann ich und darf ich hier nicht beurteilen - du hast jedoch das Recht auf eine entsprechende Aufstellung auf deiner Rechnung.

Gruß Ivo

Hallo Christian,

die Abrechnung erfolgt heute grundsätzlich nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG (BRAGO gilt nur noch für Altfälle). BRAGO und RVG basieren grundsätzlich auf dem Begriff des Gegenstandswertes. D.h. dem Wert des Streitgegenstandes wird ein Gebührensatz zugeordnet, diesem wiederum werden dann je nach Tätigkeit entweder Faktoren oder Gebührenrahmen zugeorndet. Im außergerichtlichen Bereich kommt man so über die Nr. 2400 VV RVG auf die Geschäftsgebühr mit einem Gebührenrahmen von 0,5 - 2,5, wobei nur bei besonders schwierigen Fällen über einen Faktor von 1,3 hinausgegangen werden kann (diese Formulierung ist allerdings sehr unglücklich gewählt, denn die Anforderungen an diese Schwierigkeiten sind eher gering).

Wir die Sache vor Gericht gebracht landen wir bei den Nr. 3100 (Verfahrensgebühr) und ggf. 3104 (Terminsgebühr), mit Faktoren von 1,3 bzw. 1,2 zzgl. Kostenpauschale 7002 mit EUR 20,–.

Im beschriebenen Fall kommt jetzt noch die Problematik des Verkaufs hinzu, der vermutlich als eigene Angelegenheit zu sehen ist, D.h. hierfür würden dann noch einmal die Gebühren nach 2400 anfallen.

Natürlich kann man unter gewissen Voraussetzungen auch Honorarvereinbarungen schließen, die müssen aber schriftlich getroffen werden. Ob vorliegend das nachträgliche Pauschalangebot ein gutes Geschäft ist, müsste man bei Kenntnis der konkreten Gebührentatbestände ausrechnen, wenn man mal die Bedenken wg. fehlender Honorarvereinbarung weglässt.Was mich aber stutzig macht, ist die Geschichte mit BAT (bar auf Tatze). Damit wäre der Kollege schnell seine Zulassung los. Selbstverständlich hat man Anspruch auf eine ordentliche Rechnung nach BRAGO/RVG.

Wenn ich jetzt mal nur überschlagsmäßig zusammenrechne, würden 15% von EUR 135.000,-- ja immerhin EUR 20.250,-- ausmachen. Rechne ich mal mit dem Betrag eine außergerichtliche Beauftragung (1,3) und eine gerichtliche Beauftragung (1. Instanz 1,3 und 1,2) zusammen, liege ich netto nur bei EUR 5.770,40. Da wäre also noch eine ganze Menge Luft mit weiteren Gebührentatbeständen oder höheren Streitwerten, besseren Faktoren, … zu füllen, bis man bei den 15% landen würde, die der Kollege da haben will. Da hätte ich schon noch „Erklärungsbedarf“.

Gruß vom Wiz

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Vielen Dank (OT)