Bezieht sich das AGG auch auf behinderte Kinder?

Hallo,

habe demnächst ein Vorstellungsgespräch im öffentlichen
Dienst, bei dem auch die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein wird.
Nun meine eigentlich Frage, meist kommt ja die Frage:
Was haben Sie in der Zwischenzeit gemacht.
Würdet ihr antworten, dass ihr euch unter anderem auch um euer behindertes Kind gekümmert habt?
Meint ihr, dass die Schwerbehindertenvertretung bei der Auswertung der Bewerbungsgespräche den Arbeitnehmer der sich um ein behindertes Kind kümmert, schützt?
Und bezieht sich das AGG auch auf Dritte? Also auf Eltern eines behinderten Kindes?

Danke schon mal im Voraus

Hallo Spreeathen,

bei dieser Frage kann ich dir leider nicht weiterhelfen.
Herzliche Grüße

Trotzdem danke.

Hallo Spreeathen,

bei dieser Frage kann ich dir leider nicht weiterhelfen.
Herzliche Grüße

Guten Tag:
Eindeutig: JA!
Das Diskriminierungsmerkmal - hier: Behinderung oder Schwerbehinderung - muss nicht in der Person der oder des Diskriminierten vorliegen.
Es genügt, wenn es in einer oder einem nahen Angehörigen vorliegt.
Mit anderen Worten:
Sollten SIE diskriminiert werden, weil Ihr KIND behindert oder schwerbehindert ist, dann stehen IHNEN alle Ansprüche nach dem AGG zu.
Das sind Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche; ein Anspruch auf EINSTELLUNG besteht allerdings nicht.
Suchen kann man auch in http://antidiskriminierungrecht.blogspot.de/

Viel Glück! :smile:)
Eifelwanderer (rapweiss.de)

Vielen Dank für die prompte Antwort, das hilft mir
schon weiter.

Danke!!!