Bezieht sich das 'Geh-,Fahr- und Leitungsrecht' eines Grundstückes auch auf den Luftraum darüber?

Ich habe vor, ein Haus auf einem hinteren Grundstück zu bauen. Eine Einfahrt ist auch bereits fertig und in wenigen Wochen soll es losgehen. Bei einer abschließenden Baugrundbesichtung wurde gefordert, das die Äste eines Walnussbaums entfernt werden müssen, damit Kran und Baufahrzeuge die Einfahrt passieren können. Es geht dabei um 2 große Äste, welche über die Einfahrt ragen. Im Gespräch mit der Besitzerin des vorigen Grundstückes gab es nun jedoch keine Einigung. Diese befürchtet, dass eine Beschneidung des Baumes diesen Schaden könnte und stimmt nicht zu. Zwar bin ich noch bemührt, eine friedliche EInigung zu finden, frage mich jedoch, in wie fern ich die Beschneidung des Baumes notfalls rechtlich einfordern kann.

Hallo,

Mit dem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht? Was genau verbirgt sich hinter den Worten, wie ist es entstanden? Zum Grundbuch gibt es eine Grundakte, die nicht nur den Kurztext - wie das eigentliche Grundbuch - enthält, sondern die dazu gehörenden Schriftstücke. Was ist dort schriftlich fixiert?
Und wie sieht es vor Ort aus? Auch hier sollte man sich ansehen, was wie auf welcher Fläche gehen kann.
Wem gehört der Baum? Ragen die Äste über die (übliche) Zufahrt? In welcher Höhe? Wie würde der Baum nach dem Absägen der beiden Äste aussehen? (Was für den Einen „nur zwei“ Äste" sind, könnte für den Anderen „ein halber Baum“ sein.)

Gruß
Jörg Zabel

Was hat das jetzt mit dem Geh- fahr- und Leitungsrecht zu tun, wird Dir das vvon der Nachbarin mit dem Walnussbaum eingeräumt?
Wenn, dann geht´s um das Hammerschlag und Leiterecht


Wenn Du das oder bei Deiner eigenen Einfahrt diese nicht vollumfänglich nutzen kannst, dann ist es eine Besitzstörung seitens des Nachbarn. Gegen Beides kann gerichtlich vorgegangen werden.
https://www.vorabs.de/baum_behindert_grundst_ckseinfahrt_eigent_mer_kann_entfernung_verlangen/
Ich würde mal eine Baumschule in Deiner Umgebung kontaktieren was die dazu sagen, ob der Baum wirklich eingeht wenn fachmännisch die entsprechenden Äste gekappt werden. Und selbst wenn, wäre hier wohl das Recht auf Deiner Seite. ramses90

Danke für die Rasche Rückmeldung. Im Grundbucheintrag ist nur kurz eine ‚Grunddienstbarkeit(Geh, Fahr und Leitungsrecht)‘ vermerkt. Zudem ist es als Baulast eingetragen. So wirkliche Details habe ich nicht gefunden. Der Baum gehört der Nachbarin des vorigen Grundstückes. Die Äste ragen ab einer Höhe von 6m über den 3m breiten Streifen auf dem sich die Zufahrt befindet und für welchen das GFL-Recht eingetragen ist. Die spätere Nutzung mit normalen PKWs wäre dadurch nicht gestört; Kran und Baufahrzeuge brauchen diesen Luftraum aber nach eigener Aussage zum Erreichen des hinteren Grundstücks. Ich versuche mal das ganze objektiv zu beschreiben: der Großteil der Baumkrone würde erhalten bleiben(ca.95%) , jedoch würde man sehen, dass die beiden Äste abgeschnitten wurden. Ich sehe durchaus ein, das es als optisches Markel betrachtet werden kann. Es tut mir auch wirklich Leid um den Baum und ich verstehe die Nachbarin, jedoch gibt es keine alternative Zufahrt zum hinteren Grundstück und ich bin etwas Ratlos.
liebe Grüße
Anne

Hallo Ramses. Entschuldigung wenn ich in meiner Formulierung nicht klar war und danke für deine Antwort. Zum erreichen meines Grunddstückes muss ich das Grundstück der Nachbarin (mit dem Nussbaum) passieren. Dies ist im Grundbuch von dieser eingetragen ("Grunddienstbarkeit (Geh-,Fahr- und Leitungsrecht)) und soweit auch kein Problem. Der Nussbaum der Nachbarin ragt nicht auf mein Grundstück aber über den 3m breiten Streifen den ich als Zufahrt nutzen darf. Ich hab das mal etwas stümperhaft versucht zu skizzieren (es geht um die 2 Äste in dem roten Kästchen):

Hallo,
da Du hier neu bist, von mir zunächst der freundlich gemeinte Hinweis, dass die Einhaltung gewisser Höflichkeitsformen die Chancen auf brauchbare Antworten erhöhen. WWW ist kein Frage-Antwort-Automat, sondern hier kommunizieren Menschen miteinander und wenn man sich die Zeit für eine qualifizierte Antwort nimmt, möchte man den Aufwand auch wertgeschätzt sehen.

Zunächst: mit „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht“ hat Dein Problem nichts zu tun, sondern mit einer Beeinträchtigung der Nutzung Deines Eigentums. Grundsätzlich gilt da § 1004 Abs. 1 BGB. Von einer Duldungspflicht nach Abs. 2 schreibst Du ja nichts. Das scheint zunächst eindeutig, trotzdem kommt es auf die genauen Umstände an. Zu beachten ist hier insbesondere § 910 BGB. Zunächst macht es Sinn, hinsichtlich Abs. 2 zu prüfen, ob hier konkret tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt - insbesondere, ob die Baustellenzufahrt nicht einfach auch an anderer Stelle Deines Grundstücks angelegt werden könnte.

Ansonsten musst Du der Nachbarin zunächst eine „angemessene Frist“ setzen, die Beeinträchtigung selbst zu beseitigen. Was hier „angemessen“ ist, darüber können sehr unterschiedliche Auffassungen bestehen. Insbesondere ist hier auch zu berücksichtigen, dass für diesen Rückschnitt möglicherweise zunächst eine Genehmigung der zuständigen Behörde (idR das Ordnungsamt) bzw. deren Bescheinigung, dass die Entfernung genehmigungsfrei ist, eingeholt werden muss. Das könnte zeitkritisch werden, da solche Genehmigungen aus Naturschutzgründen den Rückschnitt oder das Fällen nur zwischen 30. September und 01. März(!) zulassen. Ob der Rückschnitt genehmigungspflichtig ist, hängt von Alter und Größe des Baumes ab. Faustregel: ab 80 cm Stammumfang in 1 m Höhe über dem Boden ist wahrscheinlich eine Genehmigung erforderlich.

Die Genehmigung kostet Gebühren - ist aber immer noch sehr viel billiger als ggf. ein nachträgliches Bußgeld. Zur Beschleunigung wäre es trotz der Gebühren vermutlich sinnvoll, wenn Du Dich ggf. selbst um eine Genehmigung / Bescheinigung der Genehmigungsfreiheit kümmerst und sie bezahlst. Da Du sicher nicht erst im September mit dem Bau anfangen willst, bist Du jetzt ziemlich unter Zeitdruck, wenn eine Genehmigung notwendig sein sollte.

Also: 1. prüfen, ob eine Verlegung der Zufahrt möglich ist. Wenn nicht 2. umgehend Rückschnittsgenehmigung / Bescheinigung einholen. Und zwar selbst, um der Nachbarin nicht die Möglichkeit zu geben, die Angelegenheit zu verzögern. 3. Nochmals gütliche Einigung mit der Nachbarin versuchen, ihr umgehend einen Termin setzen. Evt. Kostenübernahme für einen fachgerechten Rückschnitt anbieten und deutlich machen, dass Du Dich um die behördliche Genehmigung selbst kümmerst.

Ob die gerade noch verbleibenden 3 Wochen „angemessen“ sind (zumal die Genehmigung erst noch eingeholt werden muss) ist allerdings zweifelhaft. Dumm gelaufen … Deswegen: vorrangig Verlegung der Zufahrt prüfen. Das könnte viel Ärger ersparen.

Disclaimer: dies ist keine Rechtsberatung, sondern lediglich meine Privatmeinung.

Freundliche Grüße,
Ralf

Nachtrag: Deine zusätzlichen Angaben machen (mir) die Sache klarer - ich war davon ausgegangen, dass die Zufahrt über Dein eigenes Grundstück geht. Geh- und Fahrtrechte müssen grundsätzlich vom Berechtigten möglichst schonend ausgeübt werden - das heisst ein Recht auf Rückschnitt Deinerseits ist eher zweifelhaft. Entscheidend wäre hier ggf., ob das Geh- und Fahrtrecht (sicherlich gegen Entgelt) in Kenntnis der jetzt beabsichtigten Bebauung eingeräumt wurde. Also z.B. ob zum Zeitpunkt der Eintragung des rechts Dein Grundstück bereits als Baugelände ausgewiesen war.

Auf jeden Fall sollte mE ein Rechtsstreit nach Möglichkeit vermieden werden - der Ausgang wäre alles andere als klar.

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Hallo!

In 6 m Höhe ?
Und das soll stören ? Da stimmt was nicht.
Fahrzeuge dürfen max. 4 m hoch sein, LKW, Betonmischwagen, Mobilkran oder Bauteile für Turmdrehkran sind ohne Sondergenehmigung auf Straßen transportierbar. Die fahren nicht mit ausgefahrenem Kranausleger :smile:

Eine Beanspruchung von einer lichten Durchfahrtshöhe von 6 m wäre aus meiner Sicht eine unzulässige Ausnutzung des Wegerechtes und wäre sicherlich nicht durchsetzbar. Wenn man dazu Bäume stutzen müsste.

„Normale Baufahrzeuge“ ja- und das müsste auch bei 3 m Breite (was schon einiges einschränken kann) und 4 m Höhe auch möglich sein.

Entweder die 6 m Asthöhe über Weg stimmt nicht oder es liegt noch was anderes vor was Du uns vorenthältst. Ein Foto von Straße aus wäre nahezu selbsterklärend .

MfG
duck313

Guten Tag. Danke schonmal für deine ausführliche Antwort. Es tut mir leid, dass ich es an Höflichkeit hab mangeln lassen. Ich bin grad etwas im Stress und durch den Wind aber du hast Recht, dass sollte kein Grund sein, dies zu vernachlässigen.
Eine Zufahrt von anderer Seite ist leider nicht möglich. Links und Rechts von meinem Grundstück befinden sich weitere Einfamilienhäuser. Hinter dem Grundstück ist Wiese und ein Fluss. Außerdem ist die Zufahrt bereits fertig gestellt (ausgebaggert, aufgefüllt,verdichtet usw.).
Danke für den Tipp mit der Genehmigung. Ich werde mich Informieren. Es wäre für mich auch selbstverständlich, dass ich die anfallenden Kosten übernehme. Ich möchte der Nachbarin so wenig Umstände wie möglich machen.

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Hallo duck, vll. sind es auch keine 6m, dass war geschätzt (aber ich gebe zu das ich nicht sonderlich gut im schätzen bin…) Ich habe mal ein Foto von der Situation gemacht:

Bei der Baugrundbesichtigung wurde vor allem von dem Kran gesprochen, der diese Höhe benötigt und auch für die spätere Lieferung der Wände (Fertigteil-Haus) wurde diese Änderung gewünscht.

Wie hoch genau die Fahrzeuge sind weis ich ehrlich gesagt nicht. :frowning:

Hallo,

Dann würde ich mich um Akteneinsicht bei den entsprechenden Stellen kümmern. Und wenn es nur als „Vorsorge“ gesehen wird. Ich halte das für keinen Luxus.

Gruß
Jörg Zabel

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Hallo!

der Walnuss ist rechts im Bild ?

Das müsste deutlich mehr wie 4 m sein, 5 - 6 m kann hinkommen.
Und so hoch kann auch kein Sondertransport von Fertigteilen ,wobei ich kaum annehme der ist höher wie 4 - 4,2 m.
Das würde teure Ausnahmegenehmigung und Streckenplanung erfordern.

Man kann doch die Höhe leicht nachmessen mit geeigneten Hilfsmittel ( Dachlatten)

Schau mal hinten links die Schuppen oder Garagen die direkt mit Wand am Weg stehen.
Die werden mind. 2 m hoch sein, sicher eher 2,5 m. Und peile mal die doppelte Höhe davon unter die Äste.
Das muss reichen !

Aber selbst wenn die Äste abbrechen würden oder man sie vorher kappt. Dem Baum schadet das nicht, es sind Nebenäste.

MfG
duck313

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hi,

Vermutung: Kran steht hinten wo derzeit der kleine Minibagger parkt, LKW mit Fertigteilen davor. Weil anders geht es bei dem Platzangebot kaum, mehr scheint auch nicht befestigt.

Zum abladen braucht er also deutlich mehr Höhe als auf der Straße und das könnte den Bereich des Baumes schnell erreichen. Sind ja alles keine kleinen Maschinen.

grüße
lipi

Hallo,
LKW duerfen standard 4 m hoch und 2,45 breit sein, darueber Gelblicht und mehr Aufwand. Wie waers, wenn der Bauherr mal ein paar lila Dachlatten mit diesen Abmessungen aufstellt, damit jeder die Durchfahrthoehe und Breite im „Real LIve“ mit dem Baum zusammen betrachten kann. Skizze Entweder wird es echt eng mit dem Baum, oder jeder sieht dass es reicht. In jedem Fall geht die Laber-Vermutungs-Diskussion anschliessend in Fakten ueber.
Gruss Helmut