Beziehung mit Mitarbeiter aus gleichen Unternehmen

Hallo,

weiß jemand, ob ein Unternehmen einen Mitarbeiter verbieten kann, mit einem Mitarbeiter aus dem gleichen Unternehmen eine Beziehung zu führen?

Wenn ja, durch welche rechtliche Grundlage???

Vielen Dank
Thomas

Hallo

Nein.

Naja, die Frau vom Chef… da wäre ich trotzdem vorsichtig…

Gruß,
LeoLo

You made my day!
Hallo!

Naja, die Frau vom Chef… da wäre ich trotzdem vorsichtig…

Sehr schön geschrieben, daher ein * dafür :wink:

Gruss

Mutschy

Hallo,
ich sehe einige Gründe, die dagegen sprechen als Arbeitgeber eine Beziehung zwischen zwei Mitarbeiter zu tolerieren. Um nur einige zu nennen:

  • Loyalität - wenn einer ein Problem im Betrieb darstellt, wird der Partner wahrscheinlich zu ihm halten. Das bedeutet im Falle einer Kündigung, dass man zwei Arbeitnehmer verliert.
  • Arbeitszeiten - wenn die in Beziehung lebenden Arbeitnehmer gemeinsam Urlaub machen wollen ist das oft für den Betrieb ein Problem. Genauso sieht es im Schichtdienst aus
  • wenn die Beziehung keine Beziehung mehr ist leidet das Betriebsklima darunter.

Ob es dafür eine rechtliche Grundlage gibt, weiss ich nicht.

Viele Grüße

Hallo,

weiß jemand, ob ein Unternehmen einen Mitarbeiter verbieten
kann, mit einem Mitarbeiter aus dem gleichen Unternehmen eine
Beziehung zu führen?

Nein, niemals. Das ist doch durch das Grundgesetzt bereits geregelt.

Das sind die Paragrphen 1 bis 19 die unveränderbar sind und mit der salvatorischen Klausel im § 20 geschützt sind.

Den § 4 hat man mal versucht zu ändern (Notstandsgesetze) was zu einem generellen Aufschreien in allen Schichten unseres Staates geführt hat.

Schönen Gruß
Termid

Hallo Termid

weiß jemand, ob ein Unternehmen einen Mitarbeiter verbieten
kann, mit einem Mitarbeiter aus dem gleichen Unternehmen eine
Beziehung zu führen?

Nein, niemals. Das ist doch durch das Grundgesetzt bereits
geregelt.

Das heißt aber nicht, daß man es nicht mal versuchen kann :wink:
siehe: http://www.zgv-online.de/Themen/Arbeit-Soziales/Arbe…

Gruß,
LeoLo

Hallo,

Nein, niemals. Das ist doch durch das Grundgesetzt bereits
geregelt.

Das sind die Paragrphen 1 bis 19 die unveränderbar sind und
mit der salvatorischen Klausel im § 20 geschützt sind.

Kannst du konkret sagen, welchser Artikel (im GG heißen die Dinger nicht Paragrafen) durch ein Beziehungsverbot verletzt würde?

Und da es nicht um eine GG-Änderung geht, ist der Hinweis auf Art. 20 gegenstandslos, gelle?

Gruß Bombadil

Hallo,

auch an dich der Hinweis:

Wenn man keine Ahnung hat, muss man hier nichts posten.

Grundrechte sind Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe, sie können durch Gesetze und andere Grundrechte eingeschränkt werden.

Weshalb z.B. Meinungsfreiheit gegenüber dem Staat besteht, aber nicht jede Meinungsäußerung erlaubt ist, der Staat also z.B. verfassungsfeindliche, rechtsradikale oder beleidigende Äußerungen einschränken darf. Weshalb zwar Religionsfreiheit besteht, aber die Glocke oder der Muezzin trotzdem nicht die Umgebung über Gebühr belästigen dürfen und daher auch Religionsgemeinschaften staatlichen Auflagen unterliegen. Weshalb es eine Berufsfreiheit des Arbeitnehmers gibt, aber auch eine des Arbeitgebers und der Gesetzgeber und die Rechtsprechung daher mit ihren Gesetzen in das eine oder andere Grundrecht eingreifen, um zwischen den beiden Rechten zu vermitteln.

Grundrechte gelten daher nicht unmittelbar im Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber kann dir weitergehend den Mund verbieten als der Gesetzgeber und dir sagen: „Begrüße jeden Kunden freundlich und höflich mit den Worten: ‚Guten Tag, meine Name ist …, was kann ich für Sie tun?‘“. Er kann dir auch weitergehend vorschreiben, wie du auf der Arbeit herumzulaufen hast als der Staat. Immerhin bezahlt er ja auch, das ist ja kein Ehrenamt.

Grundrechte kommen nur in Form der „Drittwirkung“ als Werteordnung bei zivilrechtlichen General- und Billigkeitsklauseln zum Zuge. Da eine arbeitgeberseitige Weisung der „Billigkeit“ entsprechen muss, wird da also zwischen den Grundrechten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers abgewogen.

Nur weil die Weisung hier auch das Privatleben betrifft und das Privatleben nur ganz ausnahmsweise bei starker negativer Einstrahlung in den Beruf Teil einer arbeitgeberseitigen Weisung sein darf, das aber so generell bei Liebesbeziehungen zwischen 2 Arbeitnehmern nicht feststehen kann, wird der AG mit solchen generellen Verboten die Grenzen des billigen Ermessens sprengen.

VG
EK

2 „Gefällt mir“

Kannst du konkret sagen, welchser Artikel (im GG heißen die
Dinger nicht Paragrafen) durch ein Beziehungsverbot verletzt
würde?

Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Partnerwahl gehört doch wohl in die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Und ich sehe nicht, daß dadurch die Rechte eines anderen verletzt würden…

Hallo,

  • Loyalität - wenn einer ein Problem im Betrieb darstellt,
    wird der Partner wahrscheinlich zu ihm halten. Das bedeutet im
    Falle einer Kündigung, dass man zwei Arbeitnehmer verliert.

Ah so. Na, dann wäre es wohl besser, wenn er die Sache unterbindet und dann diese beiden Arbeitnehmer sofort verliert, oder wie?

  • Arbeitszeiten - wenn die in Beziehung lebenden Arbeitnehmer
    gemeinsam Urlaub machen wollen ist das oft für den Betrieb ein
    Problem. Genauso sieht es im Schichtdienst aus

Ja. Und deshalb sollte man sowieso niemanden einstellen, der verheiratet ist oder gar Kinder hat. Und wenn jemand Kinder bekommen könnte, erst recht nicht. Deshalb kann der Arbeitgeber zum Beispiel auch verlangen, dass sich jeder neu eingestellte sterilisieren lässt.

  • wenn die Beziehung keine Beziehung mehr ist leidet das
    Betriebsklima darunter.

Ja. Deshalb werden Ehen auch grundsätzlich nur dann geschlossen, wenn alle beteiligten Arbeitgeber vorher zugestimmt haben. Und jeder, der irgend einen Arbeitnehmer irgendwie ärgern will, muss sich erstmal wegen einer Erlaubnis an dessen Arbeitgeber wenden.

Ob es dafür eine rechtliche Grundlage gibt, weiss ich nicht.

Sag mal, geht’s noch?

Gruß
loderunner (ianal)

2 „Gefällt mir“

Nur ganz fix (es gäbe sicherlich noch andere Argumente):

Der AG hat ein Recht auf Betriebsfrieden und Produktivität. Dieses sieht er durch die Partnerwahl verletzt.

Ich stimme allerdings allen zu, dass der AG Partnerschaften im Betrieb nicht verbieten kann. Aber ich finde die Keule „Grundrechte“ extrem ungeeignet. Da gibt es auf der Ebene der Gesetze sicherlich bessere Waffen.

Gruß Bombadil2

Hallo,

Chilis Argumente sind absolut zutreffend, weshalb ein AG eine Beziehung zweier MA miteinander nicht so toll findet.

Nur die Schlussfolgerung (und ich bin mir nicht sicher, of Chili diese FÜR SICH getroffen hat), dass solche Beziehungen verbietbar sind, ist halt falsch.

Nicht alles, was jemandem nicht gefällt, ist darum verbietbar - wenn die Maßnahmen nicht der Sache angemessen sind.

Gruß Bombadil2

Hallo,

Chilis Argumente sind absolut zutreffend, weshalb ein AG eine
Beziehung zweier MA miteinander nicht so toll findet.

Abgesehen davon, dass man das auch heftig anders sehen kann: das Plauderbrett ist weiter unten.
Gruß
loderunner (ianal)

1 „Gefällt mir“

Danke für die vielen Antworten und die Diskussion.
Leider bin ich nicht viel weiter.

Um die Frage ein wenig zu vertiefen, ohne die Boardregeln zu verletzen, stelle man sich folgende Sitation vor:

Ein Unternehmen hat vielen Filialen in Deutschland.
Zwei Mitarbeiter in zwei unterschiedlichen Filialen führen eine Beziehung.
Das Unternehmen tolleriert dies nicht und versucht diese Beziehung zu verbieten.
Um sicher zu gehen könnte man sich auch vorstellen, dass das Unternehmen einen Privatdetektiv auf die beiden hetzt und diese mit Fotos konfrontiert.
In meinen Augen wäre dies ein grober Einschnitt in die Privatsphäre.

Gruß Thomas

Kannst du konkret sagen, welchser Artikel (im GG heißen die
Dinger nicht Paragrafen) durch ein Beziehungsverbot verletzt
würde?

Art 2

Nur ist das GG hier überhaupt nicht anwendbar, denn es regelt nur das Rechtsverhältnis des Staates und nicht das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Hallo

Was ein Betrieb darf und was er macht, naja, das sind immer zwei verschiedene Paar Schuhe…

Die Liebesbeziehung verbieten darf er zumindest nicht…

Eine Überwachung ohne arbeitsrechtlich relevanten Anfangs- oder Tatverdacht würde das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzen. Bei einer Überwachung durch Detektive muß vor allem die Privat- und Intimsphäre des Arbeitnehmers gewahrt werden. Der Detektiv darf z.B. nicht in den privaten Wohnbereich des Arbeitnehmers eindringen oder intime, nicht mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängende Umstände ausspionieren. Dabei müssen insbesondere auch die Grundsätze des Strafgesetzbuches gewahrt werden (kein Hausfriedensbruch, Unverletzlichkeit der Wohnung des Arbeitnehmers, keine Lauschangriffe auf die Wohnung oder das private Telefon, keine Fotos in der Privatsphäre). „Fotos in der Privatsphäre“ wären imho aber auch Fotos der liierten Personen, egal, ob sie beide beim AG beschäftigt sind.

Gruß,
LeoLo