Bezirk Oberbayern

Liebe Gemeinschaft,
angenommen, jemand steht ca. 10 Jahre unter Betreuung und ist in einem Pflegeheim untergebracht. Die Kosten dafür zahlte der Bezirk Oberbayern. Die Kinder des Berechtigten werden alle drei Jahre geprüft, ob sie die Kosten übernehmen können, mit jeweils negativem Ergebnis. Nun verstarb der Berechtigte im Alter von 73 Jahren. Dazu zwei Fragen:

  1. Wie lange kann der Bezirk Oberbayern nach dem Tod des Berechtigten die Kosten von den Kindern zurückfordern?
  2. Weiter angenommen, die Kinder sind beide selbstständig. Wie viel darf ein alleinstehender, kinderloser Selbstständiger verdienen (werden auch Kreditraten berücksichtigt?), damit die Bestattungskosten übernommen werden, wenn die günstigste Bestattung (anonyme Feuerbestattung) gewählt wurde?
    Danke für Eure Antworten.

Hallo,

  1. Wie lange kann der Bezirk Oberbayern nach dem Tod des Berechtigten die Kosten von den Kindern zurückfordern?

Theoretisch ewig. Die Frage wird sein, ab wann man sich auf Verjährung zurückziehen könnte, so man diese Kosten nicht tragen wollte.

  1. Weiter angenommen, die Kinder sind beide selbstständig. Wie viel darf ein alleinstehender, kinderloser Selbstständiger verdienen (werden auch Kreditraten berücksichtigt?),

Werden sie nicht, was den Tilgungsanteil angeht.

damit die Bestattungskosten übernommen werden, wenn die günstigste Bestattung (anonyme Feuerbestattung) gewählt wurde?

Ohne konkrete Zahlen zu nennen, kann man sich da grob am ALG-II-Niveau (meinetwegen auch SGB XII) orientieren. Das beinhaltet also nicht nur die Frage nach dem Einkommen sondern auch die nach Vermögen. Hat eines der Kinder genug und das andere nur ALG-II, dann muss eben das eine allein bezahlen.

Grüße

Hallo,

  1. Wie lange kann der Bezirk Oberbayern nach dem Tod des Berechtigten die Kosten von den Kindern zurückfordern?

Theoretisch ewig. Die Frage wird sein, ab wann man sich auf
Verjährung zurückziehen könnte, so man diese Kosten nicht
tragen wollte.

Verjährungsfristen beginnen dann wohl zu laufen, wenn der Bezirk sich ein paar Jahre lang nicht gemeldet hat?

  1. Weiter angenommen, die Kinder sind beide selbstständig. Wie viel darf ein alleinstehender, kinderloser Selbstständiger verdienen (werden auch Kreditraten berücksichtigt?),

Werden sie nicht, was den Tilgungsanteil angeht.

Und zu zahlende Mieten etc. dann wahrscheinlich auch nur im Rahmen bestimmter Grenzen?

damit die Bestattungskosten übernommen werden, wenn die günstigste Bestattung (anonyme Feuerbestattung) gewählt wurde?

Ohne konkrete Zahlen zu nennen, kann man sich da grob am
ALG-II-Niveau (meinetwegen auch SGB XII) orientieren. Das
beinhaltet also nicht nur die Frage nach dem Einkommen sondern
auch die nach Vermögen. Hat eines der Kinder genug und das
andere nur ALG-II, dann muss eben das eine allein bezahlen.

Wenn das eine Kind weder Vermögen noch genügend Einkommen hat, das andere ebenfalls kein Vermögen, aber letztes und dieses Jahr einigermaßen gut verdient hat (wenn das zu Versteuernde um die 18.000 liegt - da besteht auch kein Anspruch auf ALG II), dann ist es wohl egal, dann muss im Zweifel das eine Kind zahlen?

Grüße

Danke und auch Grüße

Hallo,

Verjährungsfristen beginnen dann wohl zu laufen, wenn der Bezirk sich ein paar Jahre lang nicht gemeldet hat?

Die beginnt in Bayern mit Ablauf des Jahres des Ergenisses zu laufen und beträgt vier Jahre.
Kommt vielleicht auch noch darauf an, warum die sich nicht gemeldet haben.

  1. Weiter angenommen, die Kinder sind beide selbstständig. Wie viel darf ein alleinstehender, kinderloser Selbstständiger verdienen (werden auch Kreditraten berücksichtigt?),

Werden sie nicht, was den Tilgungsanteil angeht.

Und zu zahlende Mieten etc. dann wahrscheinlich auch nur im Rahmen bestimmter Grenzen?

Mieten für das Geschäft reduzieren natürlich den Gewinn. Die für die Wohnung in der Tat nur in bestimmten Grenzen.

damit die Bestattungskosten übernommen werden, wenn die günstigste Bestattung (anonyme Feuerbestattung) gewählt wurde?

Ohne konkrete Zahlen zu nennen, kann man sich da grob am ALG-II-Niveau (meinetwegen auch SGB XII) orientieren. Das beinhaltet also nicht nur die Frage nach dem Einkommen sondern auch die nach Vermögen. Hat eines der Kinder genug und das andere nur ALG-II, dann muss eben das eine allein bezahlen.

Wenn das eine Kind weder Vermögen noch genügend Einkommen hat, das andere ebenfalls kein Vermögen, aber letztes und dieses Jahr einigermaßen gut verdient hat (wenn das zu Versteuernde um die 18.000 liegt - da besteht auch kein Anspruch auf ALG II), dann ist es wohl egal, dann muss im Zweifel das eine Kind zahlen?

Ja. Da ist der Staat zu Recht sehr flexibel.

Grüße